TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/5 W128 2215585-1

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Veröffentlicht am 05.07.2019
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Entscheidungsdatum

05.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 18 Abs1
HS-QSG §1 Abs1
HS-QSG §20 Abs1
HS-QSG §20 Abs2
HS-QSG §27 Abs5
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W128 2215585-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI, Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 19.12.2018, GZ: V/077/2018, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 19.12.2018 wurde den Anträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 24.5.2018 in der Version vom 13.8.2018 auf Erteilung der Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG, BGBl. I Nr. 45/2014 (gemeint wohl: BGBl. I Nr. 74/2011) idgF in Verbindung mit § 56 AVG hinsichtlich der Durchführung der Studiengänge "Business & Management (B.Sc.)" und "Master of Business Administration (MBA)" der Middlesex University am Durchführungsort Linz durch das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) nicht stattgegeben (Spruchpunkt 1.). Begründet wurde dies damit, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht wahrgenommen habe und daher die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 HS-QSG nicht nachgewiesen worden seien. Die Bestätigungsvoraussetzungen seien somit nicht erfüllt.

Im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass sich die zu ersetzenden Kosten des Verfahrens "gem. § 76 und 53a AVG in Verbindung mit den §§ 14 bis 16 sowie 24 bis 37 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1975, BGBl. Nr. 136/1975, in der jeweils geltenden Fassung" auf € 6.000,00 belaufen. Dieser Betrag sei "binnen drei Wochen auf das Konto ..., Verwendungszeck " XXXX - XXXX "" zu überweisen. Diese Kosten betreffend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft darüber informiert worden sei, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenspauschale mit Vorlage des begutachtungsfähigen Antrages entstehe. Auch sei die beschwerdeführende Gesellschaft darüber informiert worden, dass die Verfahrenspauschale mit Abschluss des Verfahrens fällig werde. Eine Zurückziehung der Anträge sei nicht erfolgt. Gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG iVm § 20 HS-QSG wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft für dieses Verfahren Kosten in der Höhe der Verfahrenspauschale (€ 6.000,00) in Rechnung gestellt.

2. Ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht am 10.01.2019 die gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Bei dem gegenständlichen Bescheid handele es sich um einen nichtigen Bescheid. Der angefochtene Bescheid enthalte folgende Fertigungsklausel: "Für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria". Die AQ Austria sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Organe dieser seien das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung. Die AQ Austria könne nicht selbst, sondern nur über ihre Organe tätig werden. Es genüge für die Zurechnung zur zuständigen Behörde nicht, dass diese aus dem Gesetz erschlossen werden könne. Da aus der Fertigungsklausel nicht das Organ der AQ Austria, welches den Bescheid erlassen habe, hervorgehe, sei der angefochtene Bescheid absolut nichtig.

Weiters sei der Bescheid absolut nichtig, da er keinen normativen Inhalt aufweise. Die Bezeichnung des Normadressaten gehöre zum normativen Spruchinhalt, im Spruch des Bescheides müsse zumindest eine Person genannt werden, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten wolle bzw. die Träger der bescheidförmig begründeten Rechte und Pflichten sein soll. Im Spruch des Bescheides sei nicht bezeichnet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

Gehe man nicht bereits aufgrund der vorgängigen Ausführungen von der absoluten Nichtigkeit des Bescheides aus, sei dieser auch mit einem schweren Begründungsmangel behaftet. Die belangte Behörde habe weder den Sachverhalt angeführt, welche sie der rechtlichen Begründung zugrunde gelegt habe, noch habe sie die Gründe angegeben, welche sie dazu bewogen hätten, gerade diesen Sachverhalt festzustellen. Bei der Beweiswürdigung hätte die Behörde anzugeben gehabt, welche Ermittlungen durchgeführt worden seien bzw. welche Beweismittel herangezogen worden seien und welche tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen darauf gegründet worden seien. Die bloße Bekanntgabe, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Antragsunterlagen sowie die vorliegende schriftliche Kommunikation mit der beschwerdeführenden Gesellschaft stütze, lege nicht offen, welche tatsächlichen Feststellungen auf Basis dieser Unterlagen getroffen worden seien. Auch die Beurteilung der Rechtsfrage sei völlig begründungslos erfolgt. Weder aus § 27 Abs. 5 HS-QSG noch aus § 20 Abs. 1 HS-QSG gehe die Höhe der "Verfahrenspauschale" hervor. Der angefochtene Bescheid sei durch die Verletzung aller drei Begründungselemente mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften belastet. Die Begründung sei derart mangelhaft, dass die Rechtsverfolgung gänzlich behindert werde und aufgrund des fehlenden Begründungswertes der Gleichheitssatz verletzt werde.

Neben den bisher angeführten Gründen entbehre der angefochtene Spruchpunkt auch jeglicher gesetzlicher Grundlage. Im Bescheid seien zunächst als Rechtsgrundlage die §§ 53a und 76 Abs. 1 AVG angeführt. Diese seien nicht anzuwenden, da die diesbezüglichen Bestimmungen des HS-QSG leges speciales diesen gegenüber seien. Selbst wenn man die Anwendung der AVG-Bestimmungen neben den einschlägigen Bestimmungen des HS-QSG bejahe, sei für die AQ Austria nichts zu gewinnen. § 53a AVG regle die Beiziehung der "Gebühren nichtamtlicher Sachverständiger", solche seien dem Verfahren nicht beigezogen worden. Weiters normiere diese Bestimmung, dass ein nichtamtlicher Sachverständiger die Gebühr bei der Behörde geltend zu machen habe, deswegen betreffe diese nur das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen und die Behörde könne sich somit nicht auf diese Bestimmung stützen. Der § 76 Abs. 1 AVG sei nicht anzuwenden, da kein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt worden sei und auch keine Sachverständigengebühren festgesetzt bzw. von der belangten Behörde bezahlt worden seien. Es sei rechtswidrig, die Partei zur unmittelbaren Begleichung der Sachverständigengebühren zu verpflichten.

Weiters seien als Rechtsgrundlage für Spruchpunkt 2. die §§ 14 bis 16 und §§ 24 bis 37 GebAG angeführt. Gemäß diesen hätten natürliche Personen im gerichtlichen bzw. im Ermittlungsverfahren Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Für die Behörde stelle das GebAG keine taugliche Grundlage für die Einhebung von Verfahrenskosten dar. Die Bestimmungen des GebAG könnten nur zur Anwendung kommen, wenn dies der Gesetzgeber gesondert anordne. Dies sei nur in § 53a Abs. 1 AVG der Fall, der aber, wie bereits ausgeführt, im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelange.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stütze sich die belangte Behörde auf § 27 Abs. 5 HS-QSG und auch auf § 20 Abs. 1 HS-QSG. Der letzte Satz des § 27 Abs. 5 HS-QSG vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2018 verweise auf § 20 HS-QSG. Nach dieser Bestimmung sei die AQ Austria berechtigt, für ein von ihr durchgeführtes Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Dieses Entgelt umfasse die tatsächlich anfallenden Kosten und eine Verfahrenspauschale für die AQ Austria. Nach § 20 Abs. 2 HS-QSG habe die AQ Austria die Höhe dieser Verfahrenspauschale gemäß § 1 Abs. 1 HS-QSG festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die in § 20 Abs. 2 HS-QSG genannte Verordnung, in der die Verfahrenspauschale in der Höhe von € 6.000,00 festgeschrieben gewesen sei, habe der Verfassungsgerichtshof ohne Übergangsfrist mit Wirkung vom 10.05.2018 aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Spruchpunktes existiere somit keine Rechtsgrundlage für eine Verfahrenspauschale nach § 20 Abs. 1 HS-QSG und die Vorschreibung dieser sei somit rechtswidrig. Weiters solle die Verfahrenspauschale mit Abschluss des Verfahrens fällig werden, das Verfahren sei aber noch nicht abgeschlossen, da die Bekanntgabe vom 06.11.2018 keinen Neuantrag, sondern eine Änderung des bestehenden Antrages darstelle, der insoweit unerledigt sei.

3. Am 06.03.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattet zunächst das Vorbringen der "Nichtigkeit" des Bescheides der AQ Austria.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Ausgehend von Inhalt und Form des Bescheides mit der GZ. V/078/2018 gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass diese Erledigung als - nicht nichtiger - Bescheid zu qualifizieren ist und aus diesem Grund einen beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde zu bekämpfenden Rechtsakt darstellt.

Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051).

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dem Gesetzgeber verwehrt, Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen, also eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entscheiden, die Bescheidqualität vorzuenthalten (vgl auch VfSlg. 13.223/1992 und 13.699/1994). Der Gesetzgeber ist ferner verfassungsrechtlich verpflichtet, für derartige, inhaltlich als Bescheide zu qualifizierende Erledigungen - formell - Verfahrensmerkmale vorzusehen, welche die Erkennbarkeit dieser Verwaltungsakte sicherstellen sowie ihre Anfechtbarkeit im (damals) administrativen Instanzenzug (nunmehr vor den Verwaltungsgerichten) und schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gestatten (VfSlg. 11.590/1987). Der Begriff des Bescheides ist demnach vor dem Hintergrund seiner rechtsstaatlichen Funktion, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten, zu verstehen (so auch VfSlg. 14.803/1997). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nach VfSlg. 11.590/1987 wesentlich, dass die Erledigung jener Behörde zugerechnet werden kann, von der sie tatsächlich veranlasst wurde. Hingegen sind danach weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines die Erledigung der Verwaltungsangelegenheit genehmigenden Organwalters verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides.

Gemäß § 25 Abs. 1 HS-QSG ist das Board der AQ Austria hinsichtlich bestimmter Anträge die zur Entscheidung berufende zuständige Behörde. Aus dem Kopf des gegenständlichen Bescheides sowie aus der Unterfertigung ("Für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Univ. Prof.in Dr.in Anke Hanft, Präsidentin [Anm.: bei dieser handelt es sich um die Präsidentin des Boards der AQ Austria]") ergibt sich eindeutig und nachvollziehbar, dass dieser vom Board der AQ Austria stammt und sich an die beschwerdeführende Gesellschaft richtet.

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden einerseits die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung der Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG hinsichtlich näher bezeichneter Studiengänge untersagt und andererseits dieser die Bezahlung einer Verfahrenspauschale auferlegt. Diesem Bescheid ist somit unzweifelhaft der Wille einer normativen Entscheidung über von der beschwerdeführenden Gesellschaft konkret gestellte Anträge jedenfalls zu entnehmen sowie auch die Vorschreibung der Bezahlung einer Verfahrenspauschale durch die beschwerdeführende Gesellschaft.

Diese normative Anordnung erfüllt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen, die an den Spruch eines Bescheides gerichtet sind. Der Bescheid ist auch ausschließlich an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet und soll die Rechtsstellung einer einzelnen, klar individualisierten juristischen Person gestalten. Dies ergibt sich einerseits aus der Bezeichnung der beschwerdeführenden Gesellschaft als Adressatin des Bescheides, aus dem Spruch sowie auch aus dem bei der Vorschreibung der Kosten angeführten "Verwendungszweck" die Überweisung der Verfahrenskostenpauschale betreffend (" XXXX ").

Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Bescheid nicht um einen "nichtigen" - wie von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebracht - Bescheid des Board der AQ Austria handelt. Wie schon ausgeführt ist auch die Organwalterin und Unterfertigende namentlich genannt. Auch wurde der gegenständliche Bescheid rechtmäßig der beschwerdeführenden Gesellschaft zugestellt.

Aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft - nicht als "nichtig" anzusprechen und es handelt sich somit um einen der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Bescheid.

2.2. In der Sache:

Da ausschließlich Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Bescheides angefochten wurde ist in der weiteren Folge nur auf diesen einzugehen.

2.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes - HS-QSG, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2018, lauteten zum Entscheidungszeitpunkt:

"Verfahrenskosten

§ 20. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister."

[...]

"5. Abschnitt

Grenzüberschreitende Studien

Meldeverfahren

§ 27 ....

(5) Sofern ausländische Studien in Zusammenarbeit mit österreichischen Bildungseinrichtungen angeboten werden sollen, benötigen diese vor Aufnahme des Studienbetriebs eine Bestätigung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, mit der sichergestellt wird, dass die an der österreichischen Bildungseinrichtung angebotenen Leistungen bzw. Anteile an den ausländischen Studien internationalen akademischen Standards entsprechen. Die Bestätigung wird auf der Grundlage einer externen Evaluierung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß internationaler Standards erteilt. § 20 findet auf das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung sinngemäß Anwendung.

...".

2.2.2. Dem angefochtenen Spruchpunkt 2. ist zu entnehmen, dass sich die AQ Austria bei der Vorschreibung der zu entrichtenden "Verfahrenspauschale" auf die §§ 76 und 53a AVG in Verbindung mit §§ 14 bis 16 sowie 24 bis 37 GebAG 1975 beruft. Begründet wurde im Bescheid ausgeführt: "Gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG iVm § 20 Abs. 1 HS-QSG werden der Antragstellerin für dieses Verfahren Kosten in Rechnung gestellt. - Verfahrenspauschale 6.000,00 ...".

Weder § 27 Abs. 5 (in der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 31/2018) iVm § 20 Abs. 1 und 2 HS-QSG noch die im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen des AVG und des GebAG stellen taugliche Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung einer Verfahrenspauschale dar.

Gemäß § 20 HS-QSG ist die AQ Austria berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die AQ Austria. Die AQ Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

Die AQ Austria erließ - wohl - in Form einer Verordnung (vgl. dazu die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 6.3.3018, V 9/2017 ua.), in welcher Höhe Verfahrenspauschalen für Qualitätssicherungsverfahren der AQ Austria an Österreichischen Bildungseinrichtungen zu bestimmen sind. Verfahrensgegenständlich ist aber kein Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 HS-QSG, sondern ein Meldeverfahren gemäß § 27 HS-QSG (Rechtslage bis 22.12.2018). Eine (analoge) Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über Verfahrenspauschalen für Qualitätssicherungsverfahren scheidet daher aus.

Die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG, welche der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6.3.3018, V 9/2017 ua., als gesetzwidrig aufhob und welche mit 10.5.2018 aus dem Rechtsbestand ausschied, enthielt in Kap III Abs. 29 eine Regelung, wonach antragstellende Einrichtungen eine Verfahrenspauschale zu zahlen hätten und sich diese auf €

6.000,00 belaufe. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Spruchpunktes 2. des Bescheides des Boards der AQ Austria gab es keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung einer Verfahrenspauschale. Dass sich das Board der AQ Austria bei Vorschreibung einer Verfahrenspauschale direkt auf § 20 HS-QSG stützt, scheidet aus, weil § 20 leg. cit. lediglich die Ermächtigung darstellt, in einer Verordnung die Höhe der Verfahrenspauschale (für Meldeverfahren aufgrund von § 27 Abs. 5 HS-QSG in der Fassung bis 22.12.2018 in analoger Anwendung des § 20 Abs. 2 leg. cit.) festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Dies ist jedoch nach Aufhebung der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG durch den Verfassungsgerichtshof zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht erfolgt (vgl. dazu VwGH 2.6.2004, 2004/04/0049, sowie VfGH 4.10.2006, B 1510/04). Die AQ Austria hat von dieser Ermächtigung gemäß § 20 Abs. 2 HS-QSG, die Höhe einer Verfahrenspauschalge festzulegen, keinen Gebraucht gemacht. Eine - wie immer vom Board der AQ Austria geartete - "analoge Anwendung" von Kap III Abs. 29 der als gesetzwidrig aufgehobenen Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG scheidet aus verfassungsrechtlichen Überlegungen aus.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Bescheides ist somit stattzugeben und dieser Spruchpunkt aufzuheben, weil zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage bestand, nach welcher die Festsetzung einer "Verfahrenspauschale" in der Höhe von € 6.000,00 zulässig gewesen wäre (vgl. BVwG vom 04.07.2019, W224 2215585-2).

2.2.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics v. Austria. Der EGMR hat im Urteil vom 18. Juli 2013, Appl. Nr. 56422/09, Schädler-Eberle v. Liechtenstein anerkannt, dass eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.).

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich darüber hinaus als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria,
Bescheidcharakter, ersatzlose Teilbehebung, grenzüberschreitende
Studien, Meldeverfahren, Rechtsgrundlage, Verfahrenspauschale

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2215585.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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