Index
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Marktgemeinde X, vertreten durch DDr. Ingrid Stoiber-Adler, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, Parkstraße 7, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Oktober 1995, Zl. 3/01-41.712/406-1995, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Feststellung eines Prüfungsergebnisses gemäß § 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 1983, LGBl. Nr. 3/1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der
Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt - ihren Ausführungen in der Beschwerde zufolge - "ein Altenheim, neuerdings als Seniorenheim bezeichnet". Mit einem an das Amt der Salzburger Landesregierung gerichteten Schreiben vom 7. Juni 1995 beantragte sie "eine 10 % Überschreitung der Tagsätze für Pflegeentgelte in Altenheimen". Dieser Antrag gründe sich auf einen trotz sparsamer Führung des Heimes eingetretenen Abgang. Die Jahresabrechnung sei bereits übermittelt worden.
Mit einem für die Landesregierung gezeichneten Schreiben vom 3. August 1995 wurde der Beschwerdeführerin ("Sehr geehrte Damen und Herren!") "mitgeteilt", das "Ansuchen auf Überschreitung der Tagessätze gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30.12.1983" könne für das Jahr 1995 "nicht bewilligt werden, weil mit den festgesetzten Tagessätzen eine Kostendeckung erreicht" werde.
Dem trat die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 17. August 1995 entgegen, worin sie zunächst erklärte, das Schreiben vom 3. August 1995 sei "nicht der Rechtskraft zugänglich", und sich im einzelnen gegen die Ansicht wandte, mit den festgesetzten Tagessätzen könne eine Kostendeckung erreicht werden. Abschließend wurde für den Fall, daß eine Überschreitung der Tagessätze für 1995 nicht bewilligt werde, die Erlassung eines Bescheides hierüber beantragt.
Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch die auf die Verneinung ihrer Parteistellung gestützte Zurückweisung ihres Antrages in dem Recht auf Sachentscheidung verletzt, das sie aus den im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften für sich ableiten zu können glaubt.
Als Heimträger - eine der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnende Funktion (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 573-575) - ist die Beschwerdeführerin gemäß § 27 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz (in der Folge: SSHG) verpflichtet, kostendeckende Pflegeentgelte zu verlangen. Erfolgt die Unterbringung auf Kosten der Sozialhilfe, so gilt diese Vorschrift gemäß dem zweiten Absatz der Bestimmung (fiktiv) auch als erfüllt, wenn anstelle des nach dem ersten Absatz der Bestimmung festgesetzten "höheren" Pflegeentgeltes nur ein solches in der sich aus § 17 Abs. 4 SSHG ergebenden Höhe eingehoben wird.
§ 17 SSHG regelt den Rechtsanspruch Hilfesuchender auf Sicherung des Lebensbedarfes durch Unterbringung. Die Gewährung dieser Leistung ist dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen und erfolgt in Vollziehung der im SSHG geregelten behördlichen Aufgaben gemäß § 29 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes durch Bescheid der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 17 Abs. 4 SSHG in der für die ersten drei Monate des Jahres 1995 anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/1995 und auch in der seit dem 1. April 1995 geltenden, geänderten Fassung enthält - im einzelnen unterschiedlich formulierte - Kriterien dafür, welche Pflegeentgelte vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für die Unterbringung höchstens zu leisten sind. Diese Vorschrift gilt gleichermaßen für die Unterbringung in den dem § 27 SSHG unterliegenden Einrichtungen der Gebietskörperschaften wie für die Unterbringung in privaten Einrichtungen. Sie enthält eine - für die Zeit vor dem 1. April 1995 und danach im einzelnen wieder unterschiedlich formulierte und in der neueren Fassung durch die nachfolgenden Absätze näher ausgestaltete - Ermächtigung der Landesregierung, durch Verordnung Obergrenzen vorzusehen.
Für die Einrichtungen der Gebietskörperschaften wurde mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 1983, LGBl. Nr. 3/1984, eine derartige Regelung getroffen. § 2 dieser Verordnung galt vom 1. Jänner 1994 bis zum 30. September 1995 (und somit auch noch über die Änderung der Gesetzeslage zum 1. April 1995 hinaus, woraus sich für die vorliegende Entscheidung aber keine Konsequenzen ergeben) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/1994. Diese Fassung der Bestimmung sah im ersten Absatz "Tagessätze" für Ein-, Zwei- und Mehrbettzimmer vor. Der zweite Absatz dieser Bestimmung lautete:
"(2) Insoweit aufgrund einer Prüfung durch die Landesregierung feststeht, daß mit den im Abs. 1 festgesetzten Tagessätzen eine Kostendeckung trotz wirtschaftlich sparsamer Führung des Altenheimes nicht erreicht wird, können die Tagessätze um höchstens 10 v.H. überschritten werden."
Vom 1. Oktober 1995 bis zum Ende des Jahres 1995 galt § 2 der genannten Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 92/1995. Diese Fassung der Bestimmung sah im ersten Absatz - wieder gestaffelt für Ein-, Zwei- und Mehrbettzimmer - "Grundtarife" in der Höhe der für 1994 und die ersten neun Monate des Jahres 1995 gültigen bisherigen "Tagessätze" vor und legte im zweiten Absatz fest, welche Leistungen von den "Grundtarifen" erfaßt seien (vgl. zum Hintergrund dieser Änderung Pfeil, DRdA 1994, 174 ff, bei und in Fußnote 39). Der dritte Absatz stimmte mit dem bisherigen zweiten Absatz der Bestimmung mit der Maßgabe überein, daß an die Stelle des Ausdrucks "Tagessätze(n)" der Ausdruck "Grundtarife(n)" trat.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag strebte die Beschwerdeführerin als Heimträger für den Fall der Nichtstattgebung die bescheidmäßige Erledigung ihres Wunsches an, die Feststellung eines Prüfungsergebnisses gemäß § 2 Abs. 2 (in der bis zum 30. September 1995 geltenden Fassung) bzw. Abs. 3 (in der ab 1. Oktober 1995 geltenden Fassung) der genannten Verordnung durch die Landesregierung herbeizuführen. Ihr rechtliches Interesse hieran gründet die Beschwerdeführerin auf die in der Beschwerde in abgewandelter Form mehrfach wiederkehrende Behauptung, sie erachte sich nur bei Vorliegen eines derartigen Prüfungsergebnisses "als berechtigt, die Tagessätze ... zu überschreiten".
Dem steht entgegen, daß die erwähnte Verordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 4 SSHG nur den Rechtsanspruch des Hilfesuchenden gegenüber dem Sozialhilfeträger, aber nicht den Entgeltsanspruch des Heimträgers regelt und insoweit, als sie gemäß § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 SSHG auch für die Festsetzung der Pflegeentgelte durch Gebietskörperschaften als Heimträger von Bedeutung ist, der Festlegung nicht einer Ober-, sondern einer Untergrenze dient. Damit erweist sich die Überlegung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin könne an einer Überschreitung der in der Verordnung festgesetzten Obergrenzen im Rahmen behördlicher Entscheidungen über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nur ein wirtschaftliches, aber kein auf das Gesetz gestütztes Interesse haben, als zutreffend. Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten verletzt.
Daß die Beschwerdeführerin, wie sie unter anderem geltend macht, in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren gemäß § 91 der Salzburger Gemeindeordnung Parteistellung hätte, ist für ihr Recht auf Sachentscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ebensowenig von Bedeutung wie die behauptete Aufforderung seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, die Beschwerdeführerin möge einen derartigen Antrag stellen.
Die Beschwerde ist daher unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Zur Abtretung abgewiesener Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof räumt das Gesetz dem Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit ein. Der darauf gerichtete Antrag war daher zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. September 1998
Schlagworte
FürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080335.X00Im RIS seit
13.07.2001