TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/17 W128 2124345-2

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Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UG §64 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2124345-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , LL.B., LL.M., gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 28.11.2017, Zl. 455832017/MagEu2595C/1-Stef, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.11.2015 die Zulassung zum Masterstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien. Als Nachweis für das angestrebte Masterstudium legte er einen Bachelorabschluss der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien in Wirtschaftsrecht, einen Studienerfolgsnachweis der WU Wien in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und ein Sammelzeugnis der Universität Wien, erworben als Mitbeleger, vor.

1.1. Mit Bescheid vom 22.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag mangels Gleichwertigkeit der Vorstudien ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit die Vorschreibung von Auflagen im Ausmaß von 47 ECTS-Punkten notwendig wären, studienrechtlich aber nur die Vorschreibung von maximal 30 ECTS-Punkten zulässig sei.

Folgende Auflagen wurden aufgelistet:

* BAK 1 "STEOP, 15 ECTS-Punkte"

* BAK 2.1 "Grundlagen sozialwissenschaftlicher Denkweisen, 5 ECTS-Punkte"

* BAK 2.2 "Sozialwissenschaften und gesellschaftlicher Wandel:

Aktuelle Debatten, 5 ECTS-Punkte"

* BAK 2.3 "Historische Grundlagen, 4 ECTS-Punkte"

* BAK 4 "Pflichtmodul: Methoden, 18 ECTS-Punkte"

1.2. Am 03.01.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Begründung verwies er auf eine Information auf der Homepage des Instituts für Politikwissenschaft, welche Studienabschlüsse der Universität Wien (Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Soziologie, Kultur- und Sozialanthropologie, Internationale Entwicklung, Geschichte und Rechtswissenschaften) zur Aufnahme des Masterstudiums Politikwissenschaft ggf. mit der Auflage von weiteren Prüfungen berechtigten. In den Studien Wirtschaftsrecht und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU würden auch Volkswirtschaft, Sozialwissenschaften, Fremdsprachen, soziale Kompetenzen, wissenschaftliches Arbeiten bzw. qualitative und quantitative Methoden sowie Mathematik und Statistik gelehrt werden. Der Beschwerdeführer komme zu dem Schluss, dass seine absolvierten Prüfungsleistungen eine Gleichwertigkeit seiner Vorstudien erfüllten; lediglich das Pflichtmodul "Fachspezifische Einführung, 9 ECTS", könne er nicht nachweisen und sei dieses als Auflage vorzuschreiben.

Er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da er zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gehört worden sei. Auf Grund der unfundierten und fehlerhaften Beweisaufnahme sei fraglich, ob eine solche stattgefunden habe. Unter Hinweis auf die Information bezüglich Absolventen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften - das mit Ausnahme der KU BWL, KU Bilanzrecht und KU Finanzwissenschaften aus rein rechtswissenschaftlichen Fächern bestünde - denen Auflagen von 26 ECTS vorgeschrieben würden, mache er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Grundkenntnisse in Politikwissenschaft, Sozialwissenschaften, qualitative und quantitative Methoden nachgewiesen werden sollen, obwohl jene Kompetenzen schwerpunktmäßig an der WU und nur rudimentär im Diplomstudium Rechtswissenschaften vermittelt würden.

Als Beweismittel für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen bei:

* Anlage A) Bescheid Bachelor of Laws WU Wien,

* Anlage B) Abschlusszeugnis Bachelorstudium Wirtschaftsrecht WU Wien,

* Anlage C) Erfolgsnachweis Bachelorstudium Wirtschaftsrecht WU Wien,

* Anlage D) Erfolgsnachweis Masterstudium Wirtschaftsrecht WV Wien,

* Anlage E) Erfolgsnachweis Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften,

* Anlage F) Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen Universität Wien,

* Anlage G) Information Zulassung zum Masterstudium,

* Anlage H) Mitteilungsblatt Curricula BA Studium Politikwissenschaft,

* Anlage l) Inhaltsangabe der Lehrveranstaltung "Quantitative Methoden in Transport und Logistik" WU Wien,

* Anlage J) Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften

1.3. In der Folge wurde die Beschwerde samt Anhang für eine ergänzende inhaltliche Stellungnahme an die zuständige Studienprogrammleitung übermittelt. In dieser wurde im Wesentlichen die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme bestätigt und der Beschwerdeantrag nicht befürwortet.

1.4. Daraufhin erstellte der Senat der Universität Wien (gestützt auf die Stellungnahmen der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft) ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG.

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die Begründung folgt in wesentlichen Teilen dem Senatsgutachten, in welchem dargelegt wird, dass den vom Beschwerdeführer angeführten Lehrveranstaltungen wegen deren wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung und Orientierung die erforderliche sozialwissenschaftliche Ausrichtung fehle. Dies gelte in besonderer Weise auch für die vom Beschwerdeführer angeführten Prüfungen aus Statistik, da der Fokus der Methodenlehre, und zwar sowohl der qualitativen als auch der quantitativen Methoden, auf deren politikwissenschaftlicher Anwendung liege.

Zur Verletzung von Verfahrensgrundsätzen wurde ausgeführt, dass die Beibringung von Beweismitteln der Mitwirkungspflicht der Parteien entspringe; insbesondere in Verwaltungsverfahren, die durch Antrag einer Partei im ausschließlichen Interesse dieser Partei eingeleitet würden.

Zur Feststellung der materiellen Wahrheit sei die fachlich zuständige Studienprogrammleitung sowohl von der Behörde erster Instanz als auch im Vorverfahren mit der inhaltlichen Gleichwertigkeitsprüfung beauftragt worden. Die inhaltliche Prüfung von Studien, insb. die Prüfung der Gleichwertigkeit von Studien, habe aus sachlichen Erwägungen durch den Fachbereich zu erfolgen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei (auf Grund des Organisationsplans der Universität Wien) die jeweilige Studienprogrammleitung als Sachverständige in universitären Zulassungsverfahren heranzuziehen. Auch die von der Studienprogrammleitung abgegebenen Stellungnahmen seien dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt worden, weshalb eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vorliege.

Auf der Homepage des Instituts für Politikwissenschaft finde sich eine unverbindliche Information, welche Studienabschlüsse an der Universität Wien zu einer anschließenden Zulassung zum Masterstudium Politikwissenschaft - ggf. mit Auflagen - berechtigten. Diese Information sei rechtlich nicht verbindlich. Die Gleichwertigkeit von Vorstudien werde immer im Einzelfall - wohl unter Zuhilfenahme der Expertise der fachlich zuständigen Studienprogrammleitung - geprüft.

Das Masterstudium Politikwissenschaft sei ein weiterführendes konsekutiv gestaltetes Masterstudium. Wie im Vorverfahren mitgeteilt, sei an Hand des Bachelorstudiums Politikwissenschaft zu prüfen, ob mit dem absolvierten Studium Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf das beantragte Masterstudium erworben worden seien und ob eine erfolgreiche Absolvierung erwartet werden könne. Eine Aufzählung bzw. Gegenüberstellung von einzelnen Lehrveranstaltungen sei vom Gesetz nicht gefordert. Die Gleichwertigkeitsprüfung von Vorstudien erfolge nicht nach den strengen Anerkennungsregeln des § 78 UG; eine Gleichwertigkeitsprüfung von einzelnen Prüfungen nach dem Maßstab des § 78 UG würde den Rahmen von Zulassungsverfahren sprengen, da vom Grundsatz "gleichwertig wofür, nicht gleichwertig womit" auszugehen sei (vgl. bereits 588 BlgNR 20. GP 80). Von der Ratio des Gesetzes sei somit bei der Gleichwertigkeitsprüfung in Zulassungsverfahren eine gewisse pauschale Prüfung vorgegeben. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Verwaltungsverfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis hingewiesen.

Die Nichtgleichwertigkeit ergebe sich in gegenständlichem Zulassungsverfahren aus festgestellten Defiziten im Ausmaß von 47 ECTS-Punkten, die an Hand eines Vergleichs der Vorstudien mit dem Bachelorstudium Politikwissenschaft im Hinblick auf das angestrebte Masterstudium festgestellt worden seien.

Der Vorwurf einer Ungleichbehandlung sei nicht berechtigt. Der Vergleich mit Absolventen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien sei nicht als ausschließliches, sondern nur als zusätzliches Argument von der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft angeführt worden. Tatsächlich sei die Gleichwertigkeitsprüfung ausschließlich anhand des Bachelorstudiums Politikwissenschaft erfolgt.

Unter Einbeziehung der Stellungnahme aus dem Fachbereich, in der gut begründet und nachvollziehbar dargelegt sei, weshalb die Vorschreibung von Auflagen im Gesamtausmaß von 47 ECTS-Punkten zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Vorstudien im Hinblick auf das angestrebte Masterstudium erforderlich wären, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

1.6. Mit Schreiben vom 27.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend führte er dazu Folgendes aus:

Er habe bereits das ganze Verfahren bzw. nochmals ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 01.03.2016 darauf hingewiesen, dass bei der im Zuge des Zulassungsverfahrens vorzunehmenden Gegenüberstellung des fachgleichen Vorstudiums mit dem vom Antragsteller absolvierten Studium ein anderer Maßstab anzusetzen sei, als bei einem Anerkennungsverfahren gem. § 78 UG. Schließlich verlange § 64 Abs. 5 UG nur eine grundsätzliche Übereinstimmung der beiden Studienrichtungen, nicht jedoch, dass sämtliche Lehrveranstaltungen exakt identisch seien, da ansonsten die Zulassung zu einem Masterstudium mit einem anderen als dem fachgleichen Vorstudium de facto ausgeschlossen sei.

Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde die beiden Gutachten der Studienprogrammleitung Politikwissenschaften als schlüssig bewerte, nachdem gerade diese die Gleichwertigkeit am Maßstab des § 78 UG beurteilten. So bemängle die Studienprogrammleitung etwa in ihrem Gutachten vom 22.01.2016, dass die an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Bachelorstudien Wirtschaftsrecht und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ein sozialwissenschaftliches Methodenverständnis nicht anhand der Fallstudien "Die Arbeitslosen vom Mariental" oder "Streetcorner Society" vermittelten. Eine derart übertrieben penible Vorgehensweise widerspreche nicht nur dem Zweck des § 64 Abs. 5 UG, der wie zuvor festgestellt eine pauschale Überprüfung der Gleichwertigkeit vorsehe, sondern würde dies bei einer Anerkennung von Lehrveranstaltungen selbst den strengeren Maßstab des § 78 UG überschreiten. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass in den Bachelorstudien Wirtschaftsrecht und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowohl grundlegende sozialwissenschaftliche Kompetenzen als auch quantitative und qualitative Methoden einschließlich Mathematik und Statistik vermittelt würden, welche den Inhalten und Anforderungen des Bachelorstudiums Politikwissenschaft jedenfalls entsprächen und diese teilweise sogar überträfen.

Im erstinstanzlichen Verfahren sei ihm von der belangten Behörde nicht die Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, wodurch er in seinem Recht auf Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden sei. Des Weiteren sei ihm auch nicht die Gelegenheit gegeben worden, vom Gutachten des Senates der Universität Wien Kenntnis zu erlangen und dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Ebenso sei über seine Anträge, auf Ablehnung der Studienprogrammleiterin des Bachelorstudiums Politikwissenschaft Dr. XXXX als Sachverständige, Vernehmung des Herrn Mag. XXXX als Zeugen sowie Beauftragung des Programmdirektors des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht Herrn Univ.-Prof. Dr. XXXX mit der Erstellung eines Gutachtens, nicht entschieden worden.

1.7. Am 04.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde, samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

1.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2017, W128 2124345-1/5E, wurde die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Nach der Judikatur zu § 78 UG, komme es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ausschließlich auf die sich aus den [...] Curricula bzw. der Prüfungsordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes einerseits und der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird, andererseits an (vgl. VwGH vom 29.11.2011, 2010/10/0046).

Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung ausschließlich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Leistungsnachweise bzw. auf eine Einschau in das Vorlesungsverzeichnis der WU Wien gestützt. Durch die Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde nicht in die relevanten Curricula Einschau genommen und sie habe dadurch wesentliche entscheidungsrelevante Beweise nicht eingeholt.

Die belangte Behörde hätte daher von Amts wegen an die WU Wien herantreten müssen und im Amtshilfeweg (siehe Art. 22 B-VG), um Vorlage der benötigten Informationen (etwa die entsprechenden studienrechtlichen Vorschriften), sofern diese nicht ohnehin im Internet kundgemacht seien, ersuchen müssen.

1.9. Nachfolgend wurde im Amtshilfeweg der Studienplan des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht der WU Wien angefordert und Einsicht genommen. Weiters wurde der Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades Master of Laws (WU), LL.M. (WU), ein Abschlusszeugnis des Masterstudiums Wirtschaftsrechts der WU Wien und ein Studienerfolgsnachweis des Masterstudiums Wirtschaftsrecht der WU Wien vorgelegt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017, Zl. 45583 2017/MagEu2595C/1-Stef, wurde der Beschwerdeführer zum Masterstudium Politikwissenschaft mit der Auflage von zu erbringenden Prüfungen aus den Fächern "BAK 1.2. Fachspezifische Einführung: 9 ECTS", "BAK

2.3. VO Historische Grundlagen: 4 ECTS", "BAK 4.1. VO Qualitative

Methoden: 3 ECTS", "BAK 5. VO Theoriegeschichte und Theoriedebatten:

3 ECTS", "BAK 6. VO Politisches System Österreichs und EU: 3 ECTS", "BAK 7. VO Vergleichende Analyse von Politik: 3 ECTS" und "BAK 8. VO

Internationale Politik: 3 ECTS" zugelassen.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst dargelegt wurde, dass die Vorschreibung von sämtlichen Prüfungen bei Gegenüberstellung der jeweils anwendbaren Curricula zu Unrecht erfolgt sei. So sei die Vorschreibung der Ergänzungsprüfungen "BAK 5. VO Theoriegeschichte und Theoriedebatten: 3 ECTS", "BAK 6. VO Politisches System Österreichs und EU: 3 ECTS", "BAK 7. VO Vergleichende Analyse von Politik: 3 ECTS" und "BAK 8. VO Internationale Politik: 3 ECTS" jedenfalls unzulässig, weil diese Lehrveranstaltungen weder im Bescheid vom 22.12.2015 noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2016 der Universität Wien vorgeschrieben worden seien. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei die volle Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde beschränkt, wenn eine Teilanfechtung vorliege und die rechtliche Trennbarkeit dieses im Bescheid enthaltenen Ausspruches möglich sei. "Sache" des Berufungsverfahrens sei im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG daher nur der vom Rechtmittel erfasste (trennbare) Teil des Bescheides. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdegegenstand somit auf die Vorschreibung der Lehrveranstaltungen "BAK 1.2. Fachspezifische Einführung: 9 ECTS", "BAK 2.3. VO Historische Grundlagen: 4 ECTS", "BAK 4.1. VO Qualitative Methoden: 3 ECTS" beschränkt.

4. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin dem Beschwerdeführer den Gutachtensentwurf der Rechtsmittelkommission des Senats der Universität Wien vom 08.03.2018 (gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft) und wies insbesondere daraufhin, dass "[d]ie Rechtsmittelkommission [...] auf Grundlage der derzeitigen Aktenlage [...] festgestellt [hat], dass [seine] Beschwerde als unbegründet abzuweisen wäre."

Anschließend wurde im Wesentlichen die gutachterliche Stellungnahme der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft wiedergegeben, die Folgendes beinhaltetet:

"[...] zu der von Beschwerdeführer XXXX am 13.2.2018 der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien übermittelten Vorbringung nimmt die Studienprogrammleitung Politikwissenschaft wie folgt Stellung:

Auf Basis eines Vergleichs des Curriculums Bachelor Studium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (laut Beschluss der Studienkommission vom 14.05.2009 über den Studienplan für das Bachelor Studium Wirtschaftsrecht) und des Curriculum Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien (laut Mitteilungsblatt zu den Studienplanpunkten vom 27.6.2011) ist in Hinblick auf die für eine Zulassung zum Masterstudium Politikwissenschaft vorgeschriebenem Auflagen (insgesamt 28 ECTS) im Curriculum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien keine gleichwertige Entsprechung zu finden.

Im Einzelnen wird die fehlende Gleichwertigkeit für die jeweils vorgeschriebenen Auflagen in Ergänzung der bereits ergangenen Stellungnahmen (vom 19.09.2017 und vom 12.02.2018) auf Basis eines Vergleichs der bereits genannten Curricula, der online verfügbaren weiteren Informationen zum Bachelorstudium [...] sowie unter Würdigung online auffindbarer Informationen zu den Inhalten einzelner Lehrveranstaltungen wie folgt begründet:

BAK 1.2. Fachspezifische Einführung: 9 ECTS

Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien kombiniert eine rechtswissenschaftliche mit einer betriebswirtschaftlichen Grundausbildung sowie Fremdsprachenkenntnissen, analytischen Skills (wissenschaftliche Vorgehensweise und Reflexion) sowie der Vermittlung sozialer Kompetenz. Keines der im Curriculum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien ausgewiesenen Module und keine der ebenfalls aus dem Curriculum ersichtlichen Lehrveranstaltungen weist signifikante politikwissenschaftliche Bezüge auf. Eine Grundkenntnis politikwissenschaftlicher Zugänge, Inhalte, Theorien und Methoden liegt daher nicht vor und deshalb ist die Lehrveranstaltung BAK 1.2. Fachspezifische Einführung (9 ECTS) als Auflage zu geben.

BAK 2.3. VO Historische Grundlagen: 4 ECTS

Keines der im Curriculum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien ausgewiesenen Module und keine der ebenfalls aus dem Curriculum ersichtlichen Lehrveranstaltungen weist signifikante Bezüge zum Themenbereich Historische Grundlagen der Politikwissenschaft auf. Deshalb ist die Lehrveranstaltung BAK 2.3. VO Historische Grundlagen (4 ECTS) als Auflage zu geben.

BAK 4.1. VO Qualitative Methoden: 3 ECTS

Keines der im Curriculum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien ausgewiesenen Module und keine der ebenfalls aus dem Curriculum ersichtlichen Lehrveranstaltungen im Bereich Methoden weist signifikante Bezüge zu qualitativen politikwissenschaftlichen Methoden auf. Die im Curriculum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit Schwerpunktsetzung im Bereich Methoden beschäftigen sich mit Mathematik und Statistik. Deshalb ist die Lehrveranstaltung BAK 4.

l. VO Qualitative Methoden (3 ECTS) als Auflage zu geben.

BAK 5: VO Theoriegeschichte und Theoriedebatten: 3 ECTS

Das Modul Theoriegeschichte und Theoriedebatten stellt eines der Kernfächer des Bachelorstudiums Politikwissenschaft dar. Keines der im Curriculum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien ausgewiesenen Module und keine der ebenfalls aus dem Curriculum ersichtlichen Lehrveranstaltungen weist signifikante politikwissenschaftliche Bezüge im Theoriebereich auf.

Deshalb ist die Lehrveranstaltung BAK 5: VO Theoriegeschichte und Theoriedebatten (3 ECTS) als Auflage zugeben.

BAK 6: VO Politisches System Österreichs und EU: 3 ECTS

Das Modul Politisches System Österreichs und der EU stellt eines der Kernfächer des Bachelor Studiums Politikwissenschaft dar. Keines der im Curriculum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien ausgewiesenen Module und keine der ebenfalls aus dem Curriculum ersichtlichen Lehrveranstaltungen weist signifikante politikwissenschaftliche Bezüge im Bereich Politisches System Österreichs und EU auf. Deshalb ist die Lehrveranstaltung BAK 5: VO Politisches System Österreichs und EU (3 ECTS) als Auflage zu geben

BAK 7: VO Vergleichende Analyse von Politik: 3 ECTS

Das Modul Vergleichende Analyse von Politik stellt eines der Kernfächer des Bachelorstudiums Politikwissenschaft dar. Keines der im Curriculum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien ausgewiesenen Module und keine der ebenfalls aus dem Curriculum ersichtlichen Lehrveranstaltungen weist signifikante politikwissenschaftliche Bezüge im Bereich der vergleichenden Analyse von Politik auf. Deshalb ist die Lehrveranstaltung BAK 7: VO Vergleichende Analyse von Politik (3 ECTS) als Auflage zu geben.

BAK 8: VO Internationale Politik: 3 ECTS

Das Modul Internationale Politik Theoriegeschichte und Theoriedebatten stellt eines der Kernfächer des Bachelorstudiums Politikwissenschaft dar. Keines der im Curriculum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien ausgewiesenen Module und keine der ebenfalls aus dem Curriculum ersichtlichen Lehrveranstaltungen weist signifikante politikwissenschaftliche Bezüge im Bereich der internationalen Politik auf. Deshalb ist die Lehrveranstaltung BAK8: VO Internationale Politik (3 ECTS) als Auflage zu geben."

Weiters hielt die Rechtsmittelkommission fest, dass die Studienprogrammleitung in ihrer ergänzenden fachlichen Beurteilung - die sowohl nachvollziehbar als auch schlüssig sei - die im Amtshilfeweg beschafften Curricula der Wirtschaftsuniversität Wien mit jenen des Bachelorstudiums Politikwissenschaft verglichen habe. Danach sei die Absolvierung von Auflagen im Ausmaß von 28 ECTS-Punkten nötig, um die nach wie vor bestehende "fachliche Diskrepanz" auszugleichen und die volle Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse herzustellen. Wenn der Beschwerdeführer moniere, dass die Auflagen "BAK 5. VO Theoriegeschichte und Theoriedebatten:

3 ECTS", "BAK 6. VO Politisches System Österreichs und EU: 3 ECTS", "BAK 7. VO Vergleichende Analyse von Politik: 3 ECTS" und "BAK 8. VO Internationale Politik: 3 ECTS" nicht von der Abänderungsbefugnis umfasst seien und bereits Teilrechtskraft hinsichtlich der "Nichtvorschreibung" dieser Auflagen eingetreten sei, sei dem entgegenzuhalten, dass das Verfahren aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht gefassten Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses wieder in die Lage vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides getreten sei. Abgesehen davon, seien die Auflagen ohnehin nicht untrennbar miteinander verbunden, sodass eine erneute fachliche Beurteilung im Beschwerdeverfahren zu erfolgen habe. Überdies bringe der Beschwerdeführer keine neuen Argumente hinsichtlich der Auflagen "BAK 1.2. Fachspezifische Einführung: 9 ECTS", "BAK 2.3. VO Historische Grundlagen: 4 ECTS" und "BAK 4.1. VO Qualitative Methoden: 3 ECTS" vor, sondern verweise bloß darauf, dass diese zu Unrecht vorgeschrieben worden seien.

5. Daraufhin bestritt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28.03.2018 die Stellungnahme der Rechtsmittelkommission aus inhaltlicher Sicht und verwies auf sein bisheriges Vorbringen.

6. Mit Schreiben vom 18.04.2018 wurde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer schloss am 07.07.2015 das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht und am 23.06.2017 das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien ab. Er absolvierte zudem zahlreiche Prüfungen aus dem Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien als Mitbeleger.

Der Beschwerdeführer beantragte am 23.11.2015 die Zulassung zum Masterstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien.

Um die volle Gleichwertigkeit des Curriculums des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien mit dem Curriculum des Bachelorstudiums Politikwissenschaft an der Universität Wien herzustellen, fehlen dem Beschwerdeführer grundlegende Kenntnisse in der Höhe von 28 ECTS-Punkten aus folgenden Lehrveranstaltungen:

* BAK 1.2. "Fachspezifische Einführung: 9 ECTS-Punkte"

* BAK 2.3. "VO Historische Grundlagen: 4 ECTS-Punkte"

* BAK 4.1. "VO Qualitative Methoden: 3 ECTS-Punkte"

* BAK 5. "VO Theoriegeschichte und Theoriedebatten: 3 ECTS-Punkte"

* BAK 6. "VO Politisches System Österreichs und EU: 3 ECTS-Punkte"

* BAK 7. "VO Vergleichende Analyse von Politik: 3 ECTS-Punkte"

* BAK 8. "VO Internationale Politik: 3 ECTS-Punkte"

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer sowohl das Bachelorstudium als auch das Masterstudium an der WU Wien abschloss und Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums aus Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als Mitbeleger absolvierte, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Abschlusszeugnissen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht der WU Wien vom 10.07.2015 und des Masterstudiums Wirtschaftsrecht der WU Wien vom 27.07.2017 sowie dem Studienerfolgsnachweis für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien vom 23.11.2015. Die Feststellungen zur Gleichwertigkeitsprüfung ergeben sich insbesondere aus der nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft der Universität Wien vom 01.03.2018 sowie aus der nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme der Rechtsmittelkommission ("Gutachtensentwurf") des Senates der Universität Wien vom 08.03.2018, deren Ergebnisse schlüssig und nachvollziehbar sind und denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076, sowie zuletzt VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 iVm. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.2.1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass nun (der im Wesentlichen inhaltsgleich gebliebene) § 64 Abs. 3 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 (n.F.) und nicht mehr § 64 Abs. 5 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 131/2015 (a.F.) anzuwenden ist.

Nach § 64 Abs. 5 UG a.F. setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.

Nach § 64 Abs. 3 UG n.F. ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 des maßgeblichen Curriculums für das Masterstudium Politikwissenschaft, MBl. vom 20.06.2017, 29. Stück, Nr. 151 i.d.F. MBl. vom 29.03.2017, 21. Stück, Nr. 92, setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. ist fachlich in Frage kommend jedenfalls das Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. können, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von maximal 30 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden, die im Verlauf des Masterstudiums zu absolvieren sind.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 64 Abs. 5 UG a.F. fest, dass der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium berechtigt. Es ist daher aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium oder ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als i. S.d. § 64 Abs. 5 UG a.F. fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob dabei in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (siehe dazu VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148).

Als fachlich in Frage kommendes Studium ist gemäß § 3 Abs. 2 Curriculums für das Masterstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien bloß das Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien ausdrücklich genannt.

Das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien ist somit im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung mit dem Bachelorstudium Politikwissenschaften an der Universität Wien zu vergleichen. Dabei ist festzustellen, ob im Rahmen des Vorstudiums in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden (siehe dazu nochmals VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148).

Dieser Vergleich ergab, dass dem Beschwerdeführer grundlegende Kenntnisse in der Höhe von 28 ECTS-Punkten fehlen (vgl. nochmals VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137 sowie Punkt II.1.).

Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorschreibung sämtlicher Auflagen zu Unrecht erfolgt und die Zulassung daher ohne Auflagen zu bewilligen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Vorschreibung von Prüfungsauflagen auf eine unbedenkliche und schlüssige gutachterliche Stellungnahme der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft der Universität Wien und eine ebenfalls unbedenkliche und schlüssige gutachterliche Stellungnahme des Senats der Universität Wien ("Gutachtensentwurf") stützt. Diese gutachterlichen Stellungnahmen basieren auf einem Vergleich des Curriculums für das Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien mit dem Curriculum für das Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien und wurde dieser Vergleich fachlich nachvollziehbar begründet. Auch wurde dem Beschwerdeführer die vom Senat beschlossene gutachterliche Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt, der daraufhin in seinem Antwortschreiben vom 28.03.2018 bloß auf sein bisheriges Vorbringen verwies, ohne auf die erteilten Auflagen näher einzugehen (vgl. nochmals VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076, sowie zuletzt VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bereits eine Teilrechtskraft hinsichtlich der im aufgehobenen Bescheid nicht vorgeschriebenen Auflagen, jedoch nun vorgeschriebenen Auflagen ("BAK 5. VO Theoriegeschichte und Theoriedebatten: 3 ECTS", "BAK 6.

VO Politisches System Österreichs und EU: 3 ECTS", "BAK 7. VO

Vergleichende Analyse von Politik: 3 ECTS" und "BAK 8. VO

Internationale Politik: 3 ECTS") eingetreten sei, ist festzuhalten, dass die gegenständliche "Sache" durch den kassatorischen Beschluss in den Stand vor dem Ergehen der bekämpfen Entscheidung rückversetzt wird (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 133 [Stand 15.2.2017, rdb.at] sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 Anm. 17). Da der Aufhebungsbeschluss somit ex tunc wirkt, liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor.

Zum Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor der belangten Behörde unzureichend Parteiengehör gewährt worden, insbesondere seien ihm die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht mitgeteilt worden, ist festzuhalten, dass die im Verfahren vor der belangten Behörde allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert ist (vgl. dazu auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, m. w.N.).

3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.2.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife, Bachelorstudium, Curriculum,
Gleichwertigkeit von Lehrinhalten, Masterstudium, Parteiengehör,
Prüfungsauflagen, Rechtslage, Vorstudium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2124345.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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