TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/17 W108 2221078-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 94
EO §355
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2221078-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 19.06.2019, Zl Jv 1144/19s-33, betreffend Einbringung von Geldstrafen gemäß § 355 EO zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 29.05.2017 beantragte die betreibende Partei mit Eingabe vom 24.11.2017 die Exekution zur Unterlassung gemäß § 355 EO zu bewilligen und über die verpflichteten Parteien (u.a auch die Beschwerdeführerin) wegen Zuwiderhandelns eine Geldstrafe von jeweils EUR 10.000,00 zu verhängen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 04.12.2017 (im Folgenden: ON 2) wurde die Exekution zur Unterlassung gemäß § 355 EO bewilligt und über die verpflichteten Parteien eine Geldstrafe von je EUR 5.000,00 verhängt.

Einem Rekurs der verpflichteten Parteien wurde mit Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes vom 13.02.2018 nicht Folge gegeben, sodass der Beschluss ON 2 in Rechtskraft erwuchs.

2. Auf Antrag der betreibenden Partei wurde wegen eines neuerlichen Zuwiderhandelns über die verpflichteten Parteien (u.a auch die Beschwerdeführerin) mit Beschluss des BG vom 18.12.2017 (im Folgenden: ON 5), eine Geldstrafe von je EUR 8.000,00 verhängt.

Einem Rekurs der verpflichteten Parteien wurde mit Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes vom 13.02.2018 nicht Folge gegeben, sodass der Beschluss ON 5 in Rechtskraft erwuchs.

3. Wiederum auf Antrag der betreibenden Partei wegen eines neuerlichen Zuwiderhandelns wurde über die verpflichteten Parteien (u.a auch die Beschwerdeführerin) mit Beschluss des BG vom 22.02.2018 (im Folgenden: ON 15) eine Geldstrafe von je EUR 25.000,00 verhängt.

Einem Rekurs der verpflichteten Parteien wurde nicht Folge gegeben, sodass der Beschluss ON 15 in Rechtskraft erwuchs.

4. Aufgrund eines weiteren Antrages der betreibenden Partei wegen eines neuerlichen Zuwiderhandelns wurde über die verpflichteten Parteien (u.a auch die Beschwerdeführerin) mit Beschluss des BG vom 19.03.2018 (im Folgenden: ON 18) eine Geldstrafe von je EUR 30.000,00 verhängt.

Einem Rekurs der verpflichteten Parteien wurde nicht Folge gegeben, sodass der Beschluss ON 18 in Rechtskraft erwuchs.

5. Abermals auf Antrag der betreibenden Partei wegen eines neuerlichen Zuwiderhandelns wurde über die verpflichteten Parteien (u.a auch die Beschwerdeführerin) mit Beschluss des BG vom 14.01.2019 (im Folgenden: ON 28) eine Geldstrafe von je EUR 40.000,00 verhängt.

Einem Rekurs der verpflichteten Parteien wurde nicht Folge gegeben, sodass der Beschluss ON 28 in Rechtskraft erwuchs.

Nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieser Gerichtsbeschlüsse verfügte das gerichtliche Entscheidungsorgan die Einhebung der Geldstrafen.

6. Im Verfahren zur Einhebung der mit den genannten Gerichtsbeschlüssen verhängten Geldstrafen wurde die Beschwerdeführerin zunächst mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung gemäß § 7 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 03.05.2019 aufgefordert, die Geldstrafen in Höhe von gesamt EUR 108.000,00 samt der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 108.008,00 zu bezahlen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die mit den Beschlüssen des BG zur Zahl 6 E 1965/17s verhängten Geldstrafen in Höhe von (EUR 5.000,00, EUR 8.000,00, EUR 25.000,00, EUR 30.000,00 und EUR 40.000,00) gesamt EUR 108.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 (GEG) in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 108.008,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu überweisen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben dargelegt) in rechtlicher Hinsicht unter anderem erwogen, dass im Fall der Einbringung von Geldstrafen - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafen, im vorliegenden Fall daher die Beschlüsse ON 2, ON 5, ON 15, ON 18 und ON 28, sei. Eine selbstständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafen bestehe nicht. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne und der angefochtene Zahlungsauftrag den rechtskräftigen Beschlüssen sowie die Zahlungsfrist dem Gesetz entspreche, sei spruchmäßig vorzugehen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte darin Folgendes aus:

Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die Beschwerdeführer (Anm. gemeint wohl: die Beschwerdeführerin) hätte(n) keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Es sei auf das Vorbringen "in erster Instanz" Bedacht zu nehmen und werde dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, weil sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung "der Mandatsbescheide" aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionswidrigkeit im Grundverfahren" bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht.

Abschließend wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

9. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht insbesondere fest, dass mit den unter I. 1. - 5. angeführten Entscheidungen des Bezirksgerichtes XXXX ON 2, ON 5, ON 15, ON 18 und ON 28 Geldstrafen in der Höhe von EUR 5.000,00 (ON 2), EUR 8.000,00 (ON 5), EUR 25.000,00 (ON 15), EUR 30.000,00 (ON 18) und EUR 40.000,00 (ON 28), sohin gesamt in der Höhe von EUR 108.000,00, über die Beschwerdeführerin rechtskräftig und vollstreckbar verhängt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den unter I. 1. - 5. angeführten gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Geldstrafen. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere auch hinsichtlich der rechtswirksamen Zustellung und des Eintrittes der Rechtskraft/der Vollstreckbarkeit der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung und die diesbezüglichen Erklärungen/Beurkundungen des gerichtlichen Entscheidungsorgans, liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Das Vorliegen der dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von gesamt EUR 108.000,00 über die Beschwerdeführerin steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Diese Beschlüsse wurden unbestritten rechtskräftig und vollstreckbar.

Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

Nach § 1 Z 2 GEG sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3 GEG [von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge], Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) bedarf die Einbringung (u.a. von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen) einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben (§ 7 Abs. 1 GEG).

Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (§ 7 Abs. 2 GEG).

Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Gegenständlich wurden über die Beschwerdeführerin mit gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens Geldstrafen (Beugestrafen) verhängt, bei denen es sich um Geldstrafen im Sinn des § 1 GEG handelt. Unter "Geldstrafen aller Art" sind auch die in anderen als in Strafverfahren verhängten Geldstrafen zu verstehen, etwa Beugestrafen nach § 355 EO, Zwangsstrafen nach § 24 FBG oder nach § 283 UGB (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 2 zu § 1 GEG).

Wenn derartige gerichtliche Entscheidungen (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig sind und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt wurde, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge im Justizverwaltungsweg einzubringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in diesem Sinn ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG gegenüber der Beschwerdeführerin zur Einbringung der über sie rechtskräftig gerichtlich verhängten Geldstrafen erlassen.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Einschätzung sind im gegenständlichen Einbringungsverfahren die dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht nochmals zu überprüfen: Denn es besteht, wie sich aus § 6b Abs. 4 GEG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010, 2010/06/0173) ergibt, bei einer derartigen Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit denen ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).

Der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag enthält allerdings eine richtig bestimmte Zahlungsfrist und er entspricht auch denen ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes im Grundverfahren:

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung, mit der die Geldstrafe verhängt wurde (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; 22.12.2010, 2010/06/0173). Die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinn des § 6b Abs. 4 GEG - ihre Pflicht, die verhängten Geldstrafen zu zahlen - ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar und bindend aus den rechtskräftigen bezirksgerichtlichen Beschlüssen ON 2, ON 5, ON 15, ON 18 und ON 28, die mit dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag bloß umgesetzt wurden. Der Ausspruch dieser Zahlungspflicht erfolgte im angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag den gerichtlichen Beschlüssen entsprechend in korrekter Höhe unter richtiger Bestimmung der Zahlungsfrist und Vorschreibung der Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt. Dass die Geldstrafen bereits bezahlt worden wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher aufgrund der bindenden Gerichtsbeschlüsse verpflichtet, der Beschwerdeführerin die ausstehenden Geldstrafen mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben.

Wenn mit Beschwerde vorgebracht wird, die Geldstrafe sei in einem "unionswidrigen" Grundverfahren (in Bezug auf das Glückspielrecht) bzw. aufgrund "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) verhängt worden, weshalb auch der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag rechtswidrig sei, ist mitzuteilen, dass derartige Einwendungen, die den Grund und die Höhe der Zahlungspflicht betreffen, gegen die Entscheidung des Gerichtes im Grundverfahren gerichtet sind und daher nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht, sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten oder einen Antrag auf Aufhebung der die gerichtlichen Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Diese Rechtsnormen waren für die belangte Behörde nicht präjudiziell und können es auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein (vgl. etwa VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129; vgl. auch den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2008, B 1434/08-4). Im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) besteht eben kein Raum, das zu Grunde liegende gerichtliche Verfahren und die diese Verfahren tragenden Normen, die zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht - im vorliegenden Fall - auf Grund der Möglichkeit, gegen seine Entscheidungen eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV (vgl. VfSlg. 19.896/2014).

Ein wie in der Beschwerde angesprochener "Verfahrensfehler" der belangten Behörde (wegen Nichtaufnahme einer Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen") ist nicht zu ersehen, zumal der Mandatsbescheid nach § 7 Abs. 2 GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft trat, sodass die belangte Behörde neuerlich einen Zahlungsauftrag zu erlassen hatte.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat daher dem mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrag Folge zu leisten und den offenen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 108.008,00 auf das dort angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet.

Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Beugestrafe, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,
Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Gewaltentrennung, Zahlungsauftrag,
Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2221078.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten