TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/22 W224 2220470-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2019
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Entscheidungsdatum

22.07.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
HS-QSG §25 Abs2 Z2
PU-AkkVO §13
PU-AkkVO §14
PU-AkkVO §16
PU-AkkVO §17
PU-AkkVO §3 Abs3
PUG §2
PUG §4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W224 2220470-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 02.04.2019, GZ. I/A23-1/2019, zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und 2 HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2018, aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verein " XXXX " (im Folgenden: beschwerdeführender Verein) übermittelte gemeinsam mit Schreiben vom 15.05.2018 an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: AQ Austria), eingelangt am 25.05.2018, einen Antrag auf Akkreditierung der Privatuniversität "Öffentliche Privatuniversität des XXXX

(ÖPU)".

2. Mit E-Mail vom 12.07.2018 wurde dem beschwerdeführenden Verein ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm zur Behebung der Mängel eine Frist bis 27.08.2018 gesetzt. Im Verbesserungsauftrag wurde der beschwerdeführende Verein zusammengefasst aufgefordert, den Antrag in mehreren Punkten zu ergänzen. Zunächst sei der Antrag an das Board der AQ Austria zu richten. Zum Bereich "Studien und Lehre" seien - um den Entwicklungsplan beurteilen zu können - sämtliche Bereiche gemäß § 14 Abs. 2 lit. a bis c PU-AkkVO 2015 vorzulegen und Angaben nach § 14 Abs. 3 lit. b PU-AkkVO 2015 zu ergänzen. Auch sei für jedes Studium der Prüfbereich "Studium und Lehre" ausführlich und in sich geschlossen darzustellen. Im Bereich "Forschung und Entwicklung" seien die Antragsunterlagen um Informationen zum vorgesehenen Forschungskonzept zu ergänzen und für jedes Studium die Forschungsvorhaben dazustellen. Im Bereich "Organisation der Privatuniversität und ihrer Leistungen" sei darzulegen, dass die Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten hinsichtlich der Organe internationalen Standards entsprächen. Aus dem Antrag müsse auch klar hervorgehen, wo der Hauptstandort der Privatuniversität sei und ob andere Standorte geplant seien. Ferner sei nachzuweisen, dass die Privatuniversität über ausreichend wissenschaftliches und nicht wissenschaftliches Personal verfüge. Für das geplante wissenschaftliche Personal seien Lebensläufe zu übermitteln und gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 PUG dem Antrag auch rechtsverbindliche Vorverträge beizulegen. Für die noch nicht besetzten Stellen seien konkrete Stellenprofile bzw. Ausschreibungstexte vorzulegen und Informationen zum Stand der Auswahlverfahren zu ergänzen. Es sei pro geplantem Studium darzustellen, dass die Abdeckung des Lehrvolumens mindestens zu 50% durch hauptberufliches wissenschaftliches Personal erfolge und jenes eine bestimmte Anzahl von Vollzeitäquivalenten mit bestimmten Qualifikationen (Qualifikation für Berufung auf eine Professur; promovierte Personen) umfasse. Auch sei die Betreuungsrelation zwischen hauptberuflich wissenschaftlichem Personal und Studierenden und die Einbindung des nebenberuflichen wissenschaftlichen Personals darzustellen. Im Bereich "Finanzierung und Ressourcen" sei die Sicherung der Finanzierung für mindestens sechs Jahre unter Nachweis der Finanzierungsquellen und eines detaillierten Finanzierungsplanes darzulegen. Auch die ausreichende Raum- und Sachausstattung sei - samt Verfügungsberechtigungen der Privatuniversität - nachvollziehbar darzustellen. Darüber hinaus seien für jedes Studium geplante nationale und internationale Kooperationen darzustellen und entsprechende Kooperationsverträge vorzulegen. Außerdem sei der Antrag um eine Darstellung des Qualitätsmanagementsystems zu ergänzen.

3. Nach zweimaliger Fristerstreckung für die Erledigung des Verbesserungsauftrages wurde der überarbeitete Antrag am 20.12.2018 an die AQ Austria übergeben. Der Antrag lautete nunmehr auf Akkreditierung der "Österreichischen Privatuniversität des XXXX für den öffentlichen Sektor (ÖPU)" als Privatuniversität. Er enthielt neben der Darlegung der Einrichtung mehrerer Studien (Studienzweig Öffentliche Verwaltung/Public Management: Bachelor Öffentliche Verwaltung/Public Management, Master Öffentliche Verwaltung/Public Management, Universitätslehrgang Öffentliche Verwaltung/Public Management, Doktorat Öffentliche Verwaltung/Public Management; Studienzweig Öffentliche Unternehmen/Public Enterprises: Bachelor Öffentliche Unternehmen/Public Enterprises, Master Öffentliche

Unternehmen/Public Enterprises, Universitätslehrgang Öffentliche

Unternehmen/Public Enterprises, Doktorat Öffentliche Unternehmen/Public Enterprises) samt Vorlage der Studienpläne auch Ausführungen zu Zielsetzungen der Privatuniversität, zu Forschung und Entwicklung samt Entwicklungsplan, zur Organisation der Privatuniversität, zur Finanzierung, zu nationalen und internationalen Kooperationen und dem Qualitätsmanagement. Dem Antrag beigelegt wurden insbesondere ein Satzungsentwurf, ein Businessplan, ein Entwurf der Ausbildungsverträge, Lehrveranstaltung-Syllabi, Kooperationsverträge, Lebensläufe des geplanten wissenschaftlichen Personals, Vorverträge mit wissenschaftlichem Personal sowie Unterstützungserklärungen.

4. In der Sitzung des Boards der AQ Austria (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2019 wurde der Beschluss gefasst, den Antrag auf Akkreditierung zurückzuweisen. Mit Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 04.04.2019 wurde die Entscheidung der belangten Behörde genehmigt.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2019, GZ. I/A23-1/2019, wurde der Antrag vom 25.05.2018 in der Version vom 20.12.2018 auf Akkreditierung als Privatuniversität gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 4 Abs. 1 PU-AkkVO 2015 zurückgewiesen. In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass trotz des erteilten Verbesserungsauftrages aufgrund der weiterhin fehlenden Nachweiserbringung kein vollständiger Antrag vorliege. Konkret wurde insbesondere bemängelt, dass auch im verbesserten Antrag nur ein mangelhafter Entwicklungsplan vorhanden sei und weiterhin Aussagen zum Qualitätsmanagement sowie zur Organisation und Administration der Privatuniversität fehlen würden. Weitere Darlegungen zu den Bereichen "Forschung und Entwicklung" und "Personal" seien weiterhin unvollständig. Auch im Prüfbereich "Studien und Lehre" seien die bereitgestellten Nachweise weiterhin unvollständig, da Darlegungen zu den Qualifikationsprofilen der Studiengänge, Angaben zu ECTS und Workload sowie Angaben zur wissenschaftlichen Literatur nicht vollständig seien. Betreffend den Prüfbereich "Organisation der Privatuniversität und ihrer Leistungen" würden im Satzungsentwurf weiterhin Informationen zur Organisationsstruktur fehlen. Insbesondere bleibe unklar, wie die Organisationsstruktur der geplanten Privatuniversität in ihrer Gesamtheit aussehe. Auch im Prüfbereich "Personal" bleibe der Antrag weiterhin unvollständig. Der beschwerdeführende Verein habe weder nachgewiesen, dass die Privatuniversität über ausreichend wissenschaftliches und nicht wissenschaftliches Personal verfüge, noch Stellenprofile bzw. Ausschreibungstexte für noch nicht besetzte Stellen oder Informationen zum aktuellen Stand des Personalauswahlverfahrens vorgelegt. Es sei nicht dargestellt worden, wie die Abdeckung des Lehrvolumens mindestens zu 50% durch hauptberufliches wissenschaftliches Personal erfolge und dass jenes pro Studium mindestens eine Vollzeitkraft mit Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur sowie weitere, mindestens promovierte Personen im geforderten Ausmaß umfasse. Ferner seien die Darstellung der Einbindung des nebenberuflichen wissenschaftlichen Personals in Lehre und Studienorganisation sowie die Darstellung der Betreuungsrelation unterblieben. Darüber hinaus fänden sich auch im überarbeiteten Antrag keine Nachweise betreffend Sicherung der Finanzierung und Finanzierungsquellen. Die Angaben im Antrag bezüglich der notwendigen Raum- und Sachausstattung sei unvollständig und nicht durch Nachweise und Verfügungsberechtigungen untermauert. Schließlich seien im verbesserten Antrag auch keine Aussagen zu geplanten nationalen und internationalen Kooperationen vorhanden und aktuelle Kooperationsverträge mit der Privatuniversität würden fehlen. Es bleibe offen, wie im Konkreten beabsichtigt sei, dem Profil entsprechende Kooperationen mit hochschulischen und gegebenenfalls außerhochschulischen Partner aufzubauen. Offen sei auch, welche Maßnahmen vorgesehen seien, um die Mobilität von Studierenden und Personal zu unterstützen.

6. In der gegen diesen Bescheid binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass der beschwerdeführende Verein dem Verbesserungsauftrag in allen Punkten entsprochen habe, jedoch wesentliche, im Antrag vorkommende Bestandteile im Bescheid fälschlich als fehlend angeführt worden seien. Die AQ Austria vermische im Zurückweisungsbescheid formelle und inhaltliche Beurteilungen und gehe über eine rein formale Prüfung weit hinaus. Zum Entwicklungsplan wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass darin das Qualitätsmanagement und die Organisation der Privatuniversität beschrieben seien. Auch die erforderlichen Aussagen bzw. Nachweise zum Personal und den Ressourcen im Forschungs- und Entwicklungsbereich seien im Entwicklungsplan enthalten. Betreffend den Prüfbereich "Studien und Lehre" seien die erforderlichen Angaben (Qualifikationsprofile, ECTS, Workload) gemacht worden, die Auswahl der wissenschaftlichen Literatur obliege dem Lehrveranstaltungsleiter und werde durch die Akkreditierungsverordnung weder verlangt noch gedeckt. Auch die Organisation der Privatuniversität sei im Antrag ausführlich beschrieben, Zuständigkeiten, Organisationsstruktur und Aufgaben der einzelnen Organe seien aus der Satzung nachvollziehbar und übersichtlich zu entnehmen. Entgegen den Ausführungen im Bescheid würden aus dem Antrag bzw. seinen Anlagen sowohl die Betreuungsrelation als auch die Personalkategorien für wissenschaftliches und nicht wissenschaftliches Personal und die Verfahren für die Berufungen und Personalauswahl hervorgehen. Im derzeitigen Anfangsstadium sei es aber unmöglich, den Stand des Personalauswahlverfahrens darzustellen. Auch die Finanzierungsquellen seien im Antrag bzw. im Businessplan angeführt. Betreffend den Prüfbereich "Raum- und Sachausstattung" werde im Antrag klargestellt, dass der Privatuniversität die bestehenden Räumlichkeiten des beschwerdeführenden Vereins kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Für die restlichen erforderlichen Räume sei im Businessplan die erforderliche Raummiete vorgesehen. Zum Prüfbereich "Nationale und internationale Kooperationen" führte der beschwerdeführende Verein aus, dass zwar Kooperationen angedacht seien, diese für die Implementierung der Privatuniversität jedoch keine notwendige Voraussetzung seien. Die Privatuniversität könne derzeit - mangels eigener Rechtspersönlichkeit - auch noch gar keine Kooperationsverträge abschließen.

7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.06.2019, eingelangt am 26.06.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der beschwerdeführende Verein ( XXXX ) am 25.05.2018 einen Antrag auf Akkreditierung der "Öffentlichen Privatuniversität des XXXX (ÖPU)" als Privatuniversität stellte, wobei der Antrag am 20.12.2018 verbessert wurde und nunmehr auf Akkreditierung der "Österreichischen Privatuniversität des XXXX für den öffentlichen Sektor (ÖPU)" als Privatuniversität lautet.

Der verbesserte Antrag sieht die Einrichtung eines Studienzweiges "Öffentliche Verwaltung/Public Management" mit einem Bachelor- und einem Masterstudium sowie einem Universitätslehrgang und einem Doktoratsstudium sowie die Einrichtung eines Studienzweiges "Öffentliche Unternehmen/Public Enterprises" ebenfalls mit einem Bachelor- und einem Masterstudium sowie einem Universitätslehrgang und einem Doktoratsstudium vor. Gemeinsam mit dem Antrag wurden die Studienpläne für die geplanten Studien vorgelegt. Dem Antrag beigelegt waren zahlreiche weitere Unterlagen, darunter auch ein Satzungsentwurf, im Antrag selbst findet sich ein Entwicklungsplan.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden bzw. verbesserten Antrag, dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz - HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2018, lauten:

"Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten

§ 24. (1) Die Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PUG und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.

(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:

1. Zielsetzung und Profilbildung;

2. Entwicklungsplanung;

3. Studien und Lehre;

4. Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;

5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;

6. Finanzierung und Ressourcen;

7. nationale und internationale Kooperationen;

8. Qualitätsmanagementsystem.

(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:

1. Studiengang und Studiengangsmanagement;

2. Personal;

3. Qualitätssicherung;

4. Finanzierung und Infrastruktur;

5. Forschung und Entwicklung;

6. nationale und internationale Kooperationen.

(5) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:

1. Lehrgang und Lehrgangsmanagement;

2. Personal;

3. Qualitätssicherung;

4. Finanzierung und Infrastruktur;

5. Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.

(5a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.

(6) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

[...]

Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

§ 25. (1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.

(2) Dem Antrag sind beizulegen:

1. Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;

2. Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.

(3) Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.

(4) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)

(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. der verfahrenseinleitende Antrag kann nur bis zum Vorliegen der Berichte der Gutachterinnen oder Gutachter abgeändert werden;

2. die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.

3. die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz - PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, idF BGBl. I Nr. 31/2018, lauten:

"2. Abschnitt

Privatuniversitäten

Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität, für die Dauer der Akkreditierung sowie für die Verlängerung der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein;

2. Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Gleichstellung von Frauen und Männern, Frauenförderung und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;

3. Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß § 4 Abs. 2 vorlegen;

4. Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens einen darauf aufbauenden Studiengang anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;

5. Sie muss für Forschung und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder künstlerisch ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen;

6. Die für Forschung und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;

7. Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 des HS-QSG erfüllen.

(2) Die Privatuniversität muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:

1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

2. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

3. Verbindung von Forschung und Lehre;

4. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.

(3) Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

(4) Juristische Personen mit Sitz in Österreich, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen. Die Bezeichnung kann auch in englischer Sprache geführt werden ("private university").

[...]

Organisation und Personal

§ 4. (1) Jede Privatuniversität hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen universitären Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

1. leitende Grundsätze und Aufgaben der Privatuniversität;

2. Organe der Privatuniversität;

3. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;

4. Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;

5. Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien;

6. Richtlinien für akademische Ehrungen;

7. Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren.

(3) Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden und zwar jeweils mit dem Zusatz "der Privatuniversität ...". Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.

(4) Die Lehrenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

(5) Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2019 (PU-AkkVO 2019), beschlossen in der 49. Sitzung des Boards der AQ Austria am 11.09.2018, lauten:

"5. Abschnitt

§ 21. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.02.2019 in Kraft.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gilt die Privatuniversitäts-Akkreditierungsverordnung vom 28.05.2015."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO), beschlossen in der 27. Sitzung des Boards der AQ Austria am 28.05.2015, lauten:

"2. Abschnitt

Antrag auf Akkreditierung

§ 3. (1) Gegenstand eines Antrags auf Akkreditierung ist

1. die Akkreditierung als Privatuniversität oder

2. die Akkreditierung eines Studiums bzw. Universitätslehrgangs oder

3. die Verlängerung der Akkreditierung.

(2) Der Antrag ist an das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: Board) zu richten.

(3) Der Antrag hat die antragstellende juristische Person zu bezeichnen und ist von deren gesetzlichem Vertreter/von deren gesetzlichen Vertreterin zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des Privatrechts, ist bei Beantragung der Erstakkreditierung ein aktueller Auszug aus dem Firmenbuch oder ein Vereinsregisterauszug beizulegen.

(4) Der Antrag ist schriftlich sowie elektronisch bei der Geschäftsstelle der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: Geschäftsstelle) einzubringen.

(5) Der Antrag hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen dienen. Er hat jedenfalls Informationen zu den in § 13 bzw. § 16 vorgesehenen Prüfbereichen zu enthalten.

(6) [...]

Prüfung des Antrags

§ 4. (1) Die Geschäftsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit. Im Fall des Vorliegens diesbezüglicher verbesserungsfähiger Mängel ist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 zu erteilen.

(2) Nach Überprüfung der Vollständigkeit und formalen Richtigkeit des Antrags und Feststellung des Vorliegens eines begutachtungsfähigen Antrags sind weitere Exemplare in der von der Geschäftsstelle bekanntzugebenden erforderlichen Anzahl vorzulegen.

[...]

Prüfbereiche und Kriterien

3. Abschnitt

Institutionelle Akkreditierung

Prüfbereiche für die institutionelle Akkreditierung

§ 13. Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls

(1) Zielsetzung und Profilbildung

(2) Entwicklungsplanung

(3) Studien und Lehre

(4) Forschung und Entwicklung / Entwicklung und Erschließung der Künste

(5) Organisation der Privatuniversität und ihrer Leistungen

(6) Finanzierung und Ressourcen

(7) Nationale und internationale Kooperationen

(8) Qualitätsmanagementsystem

(9) Information

Kriterien für die Beurteilung der Prüfbereiche

§ 14. Für die Beurteilung der Prüfbereiche für die institutionelle Akkreditierung gelten insbesondere die folgenden Kriterien:

(1) Zielsetzung und Profilbildung Die Privatuniversität hat universitätsadäquate Ziele definiert und weist ein diesen Zielen entsprechendes institutionelles Profil auf.

(2) Entwicklungsplan

a. Die Privatuniversität besitzt einen Entwicklungsplan, der die Bereiche Studien und Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und die Erschließung der Künste, Personal, Organisation und Administration und Qualitätsmanagement umfasst.

b. Der Entwicklungsplan stimmt mit den Zielsetzungen der Institution überein und ist mit den vorgesehenen Maßnahmen und Ressourcen realisierbar.

c. Der Entwicklungsplan umfasst die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung.

(3) Studien und Lehre

a. Die Privatuniversität bietet mindestens zwei Bachelorstudiengänge und einen auf einen oder beide aufbauenden Masterstudiengang an. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung akkreditierte Diplomstudien werden als Masterstudien behandelt. Die Ausrichtung der Studien bzw. Universitätslehrgänge stehen in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Zielen und der Profilbildung der Institution.

b. Die Privatuniversität verfügt über definierte Verfahren zur Entwicklung und Einrichtung von Studien.

c. Die Privatuniversität stellt adäquate Supportstrukturen zur wissenschaftlichen, fachspezifischen, studienorganisatorischen sowie sozialpsychologischen Beratung ihrer Studierenden sicher.

d. Für den Prüfbereich "Studien und Lehre" gelten die Kriterien gemäß § 17 Abs. 1 der vorliegenden Verordnung.

(4) Forschung und Entwicklung / Entwicklung und Erschließung der Künste

a. Die Privatuniversität verfügt über ein ihren Zielen und ihrem Profil entsprechendes Forschungskonzept bzw. Konzept für die Entwicklung und Erschließung der Künste.

b. Die vorgesehene Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste entspricht internationalen methodisch-wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Standards.

c. Die Verbindung von Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre ist gewährleistet.

d. Die vorgesehenen organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen sind ausreichend und geeignet, das Forschungskonzept bzw. Konzept für die Entwicklung und Erschließung der Künste umzusetzen.

(5) Organisation der Privatuniversität und ihrer Leistungen

a. Die antragstellende Institution ist eine juristische Person mit Sitz in Österreich.

b. Die Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten der Privatuniversität entsprechen hinsichtlich der Organe der Institution, deren Bestellung und Aufgaben internationalen Standards, wie sie insbesondere in §§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen und die Hochschulautonomie sowie die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre bzw. die Freiheit des künstlerischen Schaffens und der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre gewährleisten.

c. Die Organisationsstruktur und Zuständigkeiten der Privatuniversität sind in einer Satzung niedergelegt, die öffentlich leicht zugänglich ist und jedenfalls folgende Angelegenheiten regelt:

* die leitenden Grundsätze und Aufgaben der Institution

* Organe der Institution, deren Bestellung und Aufgaben

* Personalkategorien und vorgesehene Bezeichnungen für das wissenschaftliche Personal

* Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung

* Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten

* Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien

* Richtlinien für akademische Ehrungen (sofern vorgesehen)

* Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren (sofern vorgesehen).

d. Falls die Privatuniversität Studien ganz oder überwiegend an einem anderen Ort als dem Hauptstandort bzw. den akkreditierten Standorten durchführen will, gewährleistet sie zusätzlich zur Erfüllung der Kriterien nach § 14 und § 17, dass

* die Verantwortung und die Zuständigkeiten von Stamminstitution und den weiteren Standorten klar definiert und angemessen sind,

* Organisation, Management- und Supportstrukturen in jener Qualität gegeben sind, wie sie an den anderen akkreditierten Standorten vorhanden sind,

* Studien, die an mehreren Standorten angeboten werden, eine einheitliche Qualität aufweisen,

* der Studienbetrieb an einem zusätzlichen Standort nicht zu einem qualitätsmindernden Ressourcenabzug zu Lasten bestehender Standorte führt,

* alle Standorte in das Qualitätsmanagement der Institution einbezogen sind,

e. Bei Standortgründungen im Ausland, gewährleistet sie zusätzlich zur Erfüllung der Kriterien nach § 14 und § 17, dass die Durchführung nicht gegen die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften verstößt, gegebenenfalls bestehende andere Bildungstraditionen und kulturelle Unterschiede in Studium und Lehre, inklusive Prüfungswesen berücksichtigt werden, sofern und soweit dies aus dem Qualitätsverständnis der anbietenden Hochschule nicht zu Qualitätsminderungen führt. Die Berücksichtigung der kulturellen Unterschiede erfolgt insbesondere im Hinblick auf die Rolle der Studierenden im Lern-Lehr-Prozess und in den Prozessen der Qualitätssicherung.

f. Die Privatuniversität verfügt über ausreichend wissenschaftliches und nicht wissenschaftliches Personal.

g. Das wissenschaftliche bzw. künstlerische Personal weist die erforderliche facheinschlägige und hochschuldidaktische Qualifikation auf.

h. Die Abdeckung des Lehrvolumens erfolgt mindestens zu 50% durch hauptberufliches wissenschaftliches bzw. künstlerisches Personal. Unter hauptberuflichem Personal werden Personen verstanden, die in einem vertraglich begründeten mindestens 50%igen Beschäftigungsverhältnis zur Privatuniversität stehen.

i. Das hauptberufliche wissenschaftliche bzw. künstlerische Personal umfasst pro Studium bzw. Bachelor/Master - Kombination mindestens eine Vollzeitkraft, die die erforderliche facheinschlägige Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur aufweist, sowie weitere, mindestens promovierte oder künstlerisch ausgewiesene Personen um Umfang von einem auf höchstens drei Personen aufgeteilten Vollzeitäquivalenten, unbeschadet der Bestimmung in §14 Abs. 5 lit. h.

k. Die Einbindung des nebenberuflichen wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personals in Lehre und Studienorganisation ist gewährleistet.

l. Die Betreuungsrelation zwischen hauptberuflichem wissenschaftlichen/künstlerischen Personal und Studierenden ist angemessen.

m. Für die Aufnahme des Lehr- und Forschungspersonals existiert ein transparentes, universitätsadäquates und qualitätsgeleitetes Personalauswahlverfahren.

n. Das Berufungsverfahren für Universitätsprofessor/inn/en ist in einer Berufungsordnung festgelegt und orientiert sich an den internationalen Standards, wie sie u.a. im Universitätsgesetz 2002, BGBl I 2002/120 i.d.g.F, zum Ausdruck kommen. Für den Fall, dass eine Institution nicht über eine ausreichende Anzahl an Universitätsprofessor/inn/en verfügt, um die Berufungskommission zu besetzen, ist bis zum Aufbau einer ausreichenden Kapazität an Professor/inn/en die Bestellung externer Universitätsprofessor/inn/en als Mitglieder der Berufungskommission vorgesehen.

o. Die Privatuniversität sieht angemessene Weiterbildungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen vor.

p. Für die Berechtigung zur Erteilung der Lehrbefugnis gelten folgende Voraussetzungen:

* Im Fachbereich der Habilitation besteht an der Institution ein etabliertes Forschungsumfeld. Dies setzt in der Regel voraus, dass die Institution über ein einschlägiges Promotionsrecht verfügt.

* Die Privatuniversität legt die für die Erteilung der Lehrbefugnis erforderlichen Qualifikationserfordernissen und das Verfahren in einer Habilitationsordnung fest, die sinngemäß dem § 103 Universitätsgesetz 2002 entspricht.

(6) Finanzierung und Ressourcen

a. Die Privatuniversität verfügt über einen Finanzierungsplan, der die Sicherung der Finanzierung für mindestens sechs Jahre unter Nachweis der Finanzierungsquellen nachvollziehbar darlegt.

b. Die Privatuniversität verfügt über eine ausreichende Raum- und Sachausstattung, um die Anforderungen der Studien bzw. der Forschungsaktivitäten angemessen erfüllen zu können.

c. Die Verfügungsberechtigung der Privatuniversität über die Raum- und Sachausstattung ist nachgewiesen.

(7) Nationale und internationale Kooperationen

a. Die Privatuniversität verfolgt ihrem Profil entsprechende Kooperationen mit hochschulischen und gegebenenfalls außerhochschulischen Partnern.

b. Die Privatuniversität sieht geeignete Maßnahmen vor, um die Mobilität von Studierenden und Personal zu unterstützen.

(8) Qualitätsmanagementsystem

a. Die Privatuniversität verfügt über ein in das strategische Hochschulmanagement eingebundenes Qualitätsmanagementsystem, das die regelmäßige Beurteilung der Qualität der Kernaufgaben sicherstellt und die Weiterentwicklung fördert.

b. Das Qualitätsmanagementsystem verfügt über definierte Strukturen und Verfahren und stellt die Beteiligung der haupt- und nebenberuflich Lehrenden, Studierenden, externer Expert/inn/en und anderer relevanter Stakeholder sicher. Eine Beschreibung der Eckpunkte des Qualitätsmanagementsystems ist öffentlich leicht zugänglich.

c. Die Privatuniversität stellt sicher, dass sie die für die qualitätsvolle Durchführung ihrer Kernaufgaben relevanten Informationen erhebt, analysiert und in qualitätssteigernde Maßnahmen einfließen lässt.

(9) Information Die Privatuniversität stellt der Öffentlichkeit leicht zugängliche und korrekte Informationen über ihre Leistungen und ihre Studienangebote zur Verfügung.

[...]

4. Abschnitt

Programmakkreditierung

Prüfbereiche für die Programmakkreditierung

§ 16. Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung umfassen jedenfalls:

(1) Studiengang und Studiengangsmanagement

(2) Personal

(3) Qualitätssicherung

(4) Finanzierung und Infrastruktur

(5) Forschung und Entwicklung bzw. Erschließung der Künste, bei Universitätslehrgängen Einbindung in Forschung und Entwicklung bzw. Erschließung der Künste

(6) Nationale und internationale Kooperationen (im Falle ordentlicher Studien gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 UG)

Kriterien für die Beurteilung der Prüfbereich

§ 17. Für die Beurteilung der Prüfbereiche für die Programmakkreditierung gelten insbesondere die folgenden Kriterien:

(1) Studiengang und Studiengangsmanagement

a. Das Studium orientiert sich an den Zielsetzungen der Institution und steht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit deren Entwicklungsplan.

b. Die Qualifikationsziele des Studiums (Lernergebnisse des Studiums) sind klar formuliert und entsprechen sowohl den fachlich-wissenschaftlichen als auch den beruflichen Anforderungen sowie den jeweiligen Niveaustufen des Qualifikationsrahmens des Europäischen Hochschulraums.

c.

Die Studiengangbezeichnung entspricht dem Qualifikationsprofil.

d.

Die Studierenden sind angemessen an der Gestaltung der Lern-Lehr-Prozesse beteiligt, und eine aktive Beteiligung der Studierenden am Lernprozess wird gefördert.

e. Inhalt, Aufbau und didaktische Gestaltung des Curriculums und der Module entsprechen den fachlich-wissenschaftlichen und beruflichen Erfordernissen, sind geeignet, die intendierten Lernergebnisse zu erreichen und berücksichtigen die Anforderungen einer diversifierten Studierendenschaft.

f. Der vorgesehene akademische Grad ist international vergleichbar.

g. Die Anwendung des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) ist angemessen und nachvollziehbar. h. Das mit dem Studium verbundene Arbeitspensum ("workload") ist so konzipiert, dass die zu erreichenden Qualifikationsziele in der festgelegten Studiendauer erreicht werden können. Die mit dem Studium eines berufsbegleitenden Studiengangs verbundene studentische Arbeitsbelastung ("workload") und die Studienorganisation sind so konzipiert, dass das gesamte Arbeitspensum einschließlich der Berufstätigkeit leistbar ist.

i. Eine Prüfungsordnung liegt vor. Die Prüfungsmethoden sind geeignet die Erreichung der definierten Lernergebnisse zu beurteilen.

j. Die Ausstellung eines "Diploma Supplement", das den Vorgaben der Anlage 2 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung des BMWF entspricht, ist vorgesehen.

k. Die Zugangsvoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren sind klar definiert. Die Zugangsvoraussetzungen entsprechen hinsichtlich des Qualifikationsniveaus mindestens den im Universitätsgesetz 2002, BGBl I 2002/120 i.d.g.F vorgesehenen Regelungen.

l. Die Privatuniversität stellt öffentlich leicht zugänglich Informationen über die allgemeinen Bedingungen für die abzuschließenden Ausbildungsverträge zur Verfügung.

m. Den Studierenden stehen adäquate Angebote zur wissenschaftlichen, fachspezifischen, studienorganisatorischen sowie sozialpsychologischen Beratung zur Verfügung.

n. Im Falle des Einsatzes von E-Learning, Blended Learning und Distance Learning sind geeignete didaktische, technische, organisatorische und finanzielle Voraussetzungen gegeben, um die Erreichung der Qualifikationsziele des Studiums zu gewährleisten.

o. [...]

(2) Personal

a. Für das Studium steht ausreichend wissenschaftliches oder künstlerisches Personal, das hochschuldidaktisch, im Falle eines ULG entsprechend dem Profil ggfs. auch berufspraktisch qualifiziert ist, zur Verfügung.

b. Das dem Studium bzw. dem konsekutiven Bachelor/Master-Modell zugeordnete hauptberufliche wissenschaftliche bzw. künstlerische Personal umfasst mindestens eine Vollzeitkraft, die die erforderliche facheinschlägige Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur aufweist, sowie weitere, mindestens promovierte oder künstlerisch ausgewiesene Personen im Umfang von einem auf höchstens drei Personen aufgeteilten Vollzeitäquivalenten, unbeschadet der Bestimmung in § 14 Abs. 5 lit. g. Die vorgesehene verantwortliche Vollzeitkraft mit facheinschlägiger Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur kann bei Universitätslehrgängen, die eine fachliche Nähe zu bestehenden Studiengängen vorweisen, durch die verantwortliche Vollzeitkraft der bestehenden Studiengänge mitverantwortet werden.

c. Die Abdeckung des Lehrvolumens erfolgt mindestens zu 50% durch hauptberufliches wissenschaftliches bzw. künstlerisches Personal.

d. Die Betreuungsrelation von hauptberuflichem wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal zu Studierenden ist angemessen.

(3) Qualitätssicherung

a. Das Studium ist in das Qualitätsmanagementsystem der Institution eingebunden.

b. Das Studium sieht einen periodischen Prozess der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung vor, der Studium, Studienbedingungen und Studienorganisation berücksichtigt und an dem alle relevanten Gruppen sowie externe Expert/inn/en beteiligt sind.

c. Die Studierenden haben in institutionalisierter Weise die Möglichkeit, sich an der Reflexion über das Studium, die Studienbedingungen und die Studienorganisation zu beteiligen.

(4) Finanzierung und Infrastruktur

a. Die Sicherung der Finanzierung des Studiums ist für mindestens sechs Jahre unter Nachweis der Finanzierungsquellen nachvollziehbar dargelegt. Für die Finanzierung auslaufender Studien ist finanzielle Vorsorge getroffen.

b. Die für das Studium erforderliche Raum- und Sachausstattung ist vorhanden.

(5) Forschung und Entwicklung

a. Die im Zusammenhang mit dem Studium (geplante) Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste entspricht internationalen Standards. (Gilt nur für ordentliche Studien)

b. Das wissenschaftliche bzw. künstlerische Personal ist in Forschungsaktivitäten bzw. Aktivitäten zur Entwicklung und Erschließung der Künste der Institution eingebunden. Die Verbindung von Forschung und Lehre ist gewährleistet

c. Die Studierenden werden in dem nach Art des Studiums erforderlichen Ausmaß in die Forschungsprojekte bzw. Projekte zu Entwicklung und Erschließung der Künste eingebunden.

d. Die (geplanten) organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen sind ausreichend und geeignet, das Forschungskonzept bzw. Konzept für die Entwicklung und Erschließung der Künste umzusetzen. (Gilt nur für ordentliche Studien.)

(6) Nationale und internationale Kooperationen (Gilt nur für ordentliche Studien)

a. Für das Studium sind entsprechend seinem Profil nationale und internationale Kooperationen mit hochschulischen und gegebenenfalls außerhochschulischen Partnern vorgesehen.

b. Die Kooperationen fördern und unterstützen die Weiterentwicklung des Studiums und die Mobilität von Studierenden und Personal."

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1.1. Fallbezogen wurde der Antrag des beschwerdeführenden Vereins auf Akkreditierung der "Österreichischen Privatuniversität des XXXX für den öffentlichen Sektor (ÖPU)" als Privatuniversität gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen und argumentiert, dass aufgrund der fehlenden Nachweiserbringung kein vollständiger Antrag vorliege.

Wenn die belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 07.01.2019, Ra 2018/11/0243, mit Hinweis auf 01.09.2017, Ra 2016/03/0055).

Fallbezogen ist daher zu prüfen, ob die Zurückweisung des Akkreditierungsantrags durch die belangte Behörde wegen nicht erfolgter Vorlage von Unterlagen und Angaben zu Recht erfolgte.

1.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111; 25.02.2005, 2004/05/0115). Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206; 17.01.1997, 96/07/0184). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein "Mangel" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032). Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind daher sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).

Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. VwGH

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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