Entscheidungsdatum
09.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W229 2202465-1/18E
W229 2202467-1/14E
W229 2202468-1/14E
W229 2202470-1/14E
W229 2202471-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 08.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX und 4. XXXX geb. XXXX und 5. XXXX , geb. XXXX alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Höfler, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 04.07.2018, Zlen. XXXX (1.), XXXX (2.), XXXX (3.), XXXX (4.), und XXXX (5.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.07.2020 erteilt.
B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht
zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.07.2019 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2202471.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020