Entscheidungsdatum
03.09.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W234 2219163-1/11E
W234 2219165-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde 1. der XXXX und 2. des XXXX , beide vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, GZ XXXX , vom 29.03.2019:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMVIT) erteilte der XXXX als Konsenswerberin mit Bescheid vom 29.03.2019 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das Projekt "Linienverbesserung XXXX ".
2. Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX und XXXX als Eigentümer des Grundstückes XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 02.05.2019 durch ihren gewillkürten Vertreter gleichlautende Beschwerden, welche am 06.05.2019 beim BMVIT einlangten. Mit Beschwerdevorlage vom 16.05.2019 legte das BMVIT die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
3. Die Konsenswerberin replizierte mit Stellungnahme vom 09.07.2019 auf die Beschwerdebehauptungen.
4. Am 09.08.2019 langte ein Schriftsatz des Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Zurückziehung von deren Beschwerden gegen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das Projekt "Linienverbesserung XXXX " beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerden der XXXX und des XXXX vom 02.05.2019 gegen den Bescheid des BMVIT vom 29.03.2019, GZ XXXX , wurden mit Schriftsatz vom 09.08.2019 zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerden vom 02.05.2019 zurückgezogen haben, ergibt zweifelsfrei sich aus dem durch ihren Rechtsvertreter eingebrachten Schriftsatz vom 09.08.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht interessierende Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl., 2018, § 7 VwGVG, Anm 8 mwN).
3.3. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführer die Zurückziehung ihrer Beschwerden durch ihren Rechtsvertreter schriftlich zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht haben. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Akten-vermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Baubewilligung, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W234.2219165.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020