Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W234 2214230-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Österreichischen AERO-CLUB / FAA, Zl. XXXX , vom 15.04.2019:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15.04.2019 wies die der Verein Österreichischer Aero-Club / FAA als Zivilluftfahrtbehörde erster Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, "um die Rechtsfolgen einer unverschuldeten Versäumnis zu beseitigen (Heilung von Verfahrensmängeln)" ab (erster Spruchteil).
Unter einem wurde ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2019 "auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung einer adäquaten Frist zur Absolvierung der 100 Landungen in den vorigen Stand, um die Rechtsfolgen einer unverschuldeten Versäumnis zu beseitigen (Heilung von Verfahrensmängeln)" [gemeint wohl:
Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung einer adäquaten Frist zur Absolvierung der 100 Landungen] zurückgewiesen (zweiter Spruchteil).
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.05.2019 Beschwerde. Der betreffende Schriftsatz langte am 15.05.2019 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
3. Mit Email vom 27.08.2019, welche am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, teilte der Beschwerdeführer mit, die Beschwerde "wegen Erledigung" zurückziehen zu wollen.
4. Mit Schriftsatz vom 03.09.2019 erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde "wegen Erledigung" zurückzuziehen. Dieser Schriftsatz wurde am 04.09.2018 zur Post gegeben und langte am 05.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde vom 10.05.2019, gegen den Bescheid des Österreichischen Aero-Club vom 15.04.2019, XXXX , wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 03.09.2019 zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus seinem postalisch übermittelten und eigenhändig gefertigten Schriftsatz vom 03.09.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht interessierende Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff).
Die Annahme, ein Beschwerdeführer ziehe seine Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung.
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der postalisch übermittelte Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 03.09.2019 die Zurückziehung von dessen Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.04.2019 zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).
Dass der Beschwerdeführer schon zuvor mit Email vom 27.08.2019 mitteilte, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen, ist unbeachtlich. Denn gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl II 515/2013 idF 222/2016, stellt die Übermittlung per Email keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen dar.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W234.2214230.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020