TE Bvwg Beschluss 2019/9/11 W217 2168074-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2019
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Entscheidungsdatum

11.09.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W217 2168074-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2019, Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Asylwerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.08.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der Asylwerber an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei in Parwan, Afghanistan, geboren und habe die letzten 15 bis 16 Jahre im Iran gelebt. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er habe keine Zukunft im Iran gehabt, weiters lebe seine ganze Familie in Österreich. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Asylwerber an, er habe im Iran Geldprobleme und sei deshalb geschlagen worden, wobei ihm die Nase gebrochen worden sei. Er fürchte um sein Leben.

1.1. Am 09.03.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA). Dabei gab er an, seine Familie habe Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen, als er noch sehr klein gewesen sei. Grund der Ausreise seien der Krieg, die Unsicherheit und die allgemeine Situation gewesen. Es habe auch private Vorfälle mit entfernten Verwandten gegeben, der Onkel seiner Mutter sei von anderen Verwandten getötet worden, genaueres wisse er nicht. Entfernte Verwandte würden noch in Afghanistan leben, es bestehe jedoch kein Kontakt. Die Mutter, Schwester, zwei Brüder, eine Tante und ein Onkel seiner Mutter würden in Österreich leben. Sein Vater lebe weiterhin im Iran und arbeite auf einer Baustelle, der Asylwerber habe Kontakt zu ihm.

2. Das BFA wies den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 leg. cit. nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diesen Bescheid vom 01.08.2017 hat der Asylwerber Beschwerde erhoben.

3.1. Am 19.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Asylwerber führte in dieser zu seinem Fluchtgrund befragt aus, eine Person habe das Haus der Familie in Afghanistan an sich genommen und den Onkel seiner Eltern getötet. Würde der Asylwerber diesen Mann auffordern, das Haus wieder zurückzugeben, wäre er einer Bedrohung und Gefahr ausgesetzt und würde getötet werden. Befragt, was dem Asylwerber konkret passieren würde, müsste er jetzt wieder nach Afghanistan zurückkehren, gab der Asylwerber an, nicht mehr in dem Haus, welches seiner Familie gehört habe, leben zu können. Weiters führte er aus, seine Mutter und seine Geschwister würden in XXXX leben.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018, Zl. W261 2168074-1/17E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde das Fluchtvorbringen des Asylwerbers, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch den Mörder des Onkels seines Vaters befürchte, für nicht glaubhaft befunden.

Zu seinem (Privat)Leben wurde Folgendes festgestellt: "(..) Die Mutter und die Geschwister des BF leben seit 2011 bzw. 2014 in Österreich, der Bruder XXXX in XXXX , die restliche Familie in XXXX . Eine Tante mütterlicherseits lebt ebenfalls in XXXX . Der BF lebt mit seiner Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seiner Familie, etwa einmal monatlich besucht er seine Familie in XXXX . Der BF besuchte zuletzt einen Deutschkurs auf Niveau A2 und verfügt nicht über erhebliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Er besucht die Hauptschule. (..)"

Diese Entscheidung erwuchs am 09.08.2018 in Rechtskraft.

5. Der Asylwerber stellte am 26.08.2019 seinen gegenständlichen, zweiten, Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung am 26.08.2019 gab der Asylwerber an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Seine gesamte Familie befinde sich in Österreich. Nur sein Vater sei in Griechenland. Er wolle daher bei seiner Familie bleiben. Er könne nicht zurück nach Afghanistan, da seine Eltern wegen Problemen das Land verlassen hätten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der Asylwerber Angst um sein Leben. Auf die Frage, seit wann dem Asylwerber die Änderung seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab er an, seit seinem 1. Asylantrag in Österreich.

6. Am 04.09.2019 wurde der Asylwerber vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei antwortete er auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, er habe in der Befragung zuvor angegeben, dass der Onkel seines Vaters und ein anderer Verwandter von einem Kommandanten getötet worden seien. Der Onkel des Asylwerbers väterlicherseits sei vor 2 Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt, habe die Schwester dieses Kommandanten geheiratet und sich dem Kommandanten angeschlossen. Er habe sich gegen den Asylwerber und dessen Familie gestellt. Der Onkel des Asylwerbers väterlicherseits lebe in der gleichen Ortschaft wie der Kommandant. Dadurch sei sein Leben bedroht. Der Asylwerber habe keine Lebensgrundlage dort und auch keinen Zufluchtsort. Eine Tante väterlicherseits lebe zwar noch in der Heimat, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihr.

Dieses Vorbringen hänge mit den von ihm angegebenen Fluchtgründen aus dem ersten Asylverfahren zusammen. Diese Vorfälle hätten sich vor ca. 18 Jahren ereignet, damals, als seine Familie geflüchtet sei, aber diese Personen würden nach wie vor dort leben, weshalb er nach wie vor gefährdet sei.

Seine Mutter und seine Tante mütterlicherseits und seine Geschwister würden in Österreich leben. Seine Mutter, XXXX , sei anerkannter Flüchtling, seine Tante und seine Geschwister ebenfalls. Sie würden seit ca. 6 Jahren in Österreich leben. Seine Tante mütterlicherseits lebe in XXXX , seine Mutter mit den Geschwistern in XXXX . Er habe sie immer besucht, lebe aber nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft mit ihnen, da er in einer Pension untergebracht gewesen sei. Auch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Finanzielle Unterstützung brauche er zurzeit nicht, weil er in dieser Unterkunft lebe und mit allem versorgt werde. Wenn es notwendig wäre, dann würden sie ihn auch hier finanziell unterstützen. Emotional sei er auf deren Unterstützung angewiesen.

Er habe die Hauptschule besucht, aber nicht abgeschlossen. Die A2 Prüfung habe er abgelegt.

7. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 04.09.2019 wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 den Asylwerber betreffend aufgehoben.

Begründend wurde nach einer Schilderung des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Asylwerbers nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Rückkehrfall in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Überstellung nach Afghanistan entgegenstünde, habe nicht festgestellt werden können. Auch das Vorliegen von psychischen Störungen habe sich nicht ergeben. Der Asylwerber verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der Asylwerber habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Er stützte seine Rückkehrbefürchtungen auf keinen neuen Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft der Erstentscheidung neu entstanden wäre. Er habe im Verfahren nach wie vor die gleichen Fluchtgründe angegeben, welche bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtet wurden, und führe diese durch neue Entwicklungen weiter. Der Asylwerber habe den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Basis seiner Angaben aus dem Erstverfahren, welches bereits durch die österreichische Asylbehörde geprüft und durch das Gericht rechtskräftig entschieden worden sei, gestellt. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, die Zurück- oder Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Asylwerber als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass im Fall des Asylwerbers ein Folgeantrag vorliege und das Erstverfahren mit 09.08.2018 rechtskräftig geworden sei und damit auch die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei. Diese Rückkehrentscheidung sei aufrecht. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge der Asylwerber nicht und sei sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen, da der Asylwerber keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, die für nicht glaubhaft befunden wurden. Gegenüber dem Vorbescheid habe sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und decke sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren. Ebenso habe sich kein Hinweis auf eine seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderte persönliche Situation, oder auf eine Änderung im Hinblick auf die allgemeine Lage im Heimatland ergeben.

Der Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Afghanistan vom 29.06.2018, zuletzt Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019) zu Grunde gelegt.

8. Mit Schreiben vom 04.09.2019 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Asylwerber führt den Namen XXXX und ist in der Provinz Parwan, Afghanistan, geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Das Geburtsdatum XXXX wird zur Identifikation im Verfahren festgelegt.

Die Muttersprache des Asylwerbers ist Dari. Der Asylwerber ist gesund, ledig und hat keine Kinder.

Er ist nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und verfügt außer seinem auf das Asylverfahren gegründeten Aufenthaltsrecht über kein weiteres Aufenthaltsrecht.

Das vom Asylwerber initiierte (erste) Asylverfahren wurde am 09.08.2018 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Der Asylwerber ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Der Asylwerber hat in der Folge am 26.08.2019 einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen einerseits mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens und ergänzend damit begründet, dass sein Onkel väterlicherseits vor 2 Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt sei und dort die Schwester des Mörders des Onkels seines Vaters geheiratet habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er eine Verfolgung durch diese.

In Bezug auf den Asylwerber besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Seine Mutter lebt mit den Geschwistern in XXXX , die Tante mütterlicherseits in XXXX .

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar. Wenngleich nunmehr die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 grundsätzlich davon ausgehen, dass in KABUL keine interne Schutzalternative mehr gegeben ist, hat sich diese Einschätzung für die Städte MAZAR-E SHARIF und HERAT für alleinstehende, leistungsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren (zu dieser Personengruppe zählt der Asylwerber) nicht geändert und besteht für diese auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in diesen Städten eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Asylwerbers und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Asylwerber betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend in dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen.

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 30.06.2005, 2005/18/0197).

Eine für den Asylwerber gegenständliche relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann anhand der vorliegenden Informationen ebenso nicht festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person des Asylwerbers liegen. Der Asylwerber gab - wie bereits oben aufgezeigt - im Zuge seiner neuerlichen antragstellungerfolgten Einvernahme am 26.08.2019 sogar selbst an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. In der Einvernahme am 04.09.2019 führte er aus, sein Onkel sei vor 2 Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt und habe dort die Schwester des Mörders des Onkels seines Vaters geheiratet. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er eine Verfolgung durch diese.

Das Fluchtvorbringen stützt sich im Ergebnis auf ein - bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu seinem 1. Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz als unglaubwürdig eingestuftes - Fluchtvorbringen, er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch den Mörder des Onkels seines Vaters. Dieses Vorbringen war daher bereits Fluchtvorbringen und Gegenstand im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seines 1. Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz. Dem neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz durch den Asylwerber steht somit die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018, Zl. W261 2168074-1/17E, entgegen.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Vom Asylwerber wurde im Zuge seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz kein Vorbringen erstattet, das auf eine wesentliche Veränderung seiner persönlichen Umstände im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz schließen lassen würde.

Auch den den Feststellungen zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten ist keine maßgebliche Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018, Zl. W261 2168074-1/17E, über die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entnehmen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018 hat sich eingehend mit der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass dem BF vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist. Dass die allgemeine Situation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den in den Bescheiden des BFA sowie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes enthaltenen Feststellungen zu Afghanistan. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.08.2017 abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung bestätigt wurde, datiert auf den 07.08.2018. Der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde am 04.09.2019 - sohin 13 Monate nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens - erlassen. Die dazwischenliegenden Sicherheitsvorfälle in Afghanistan und die Versorgungslage veranlassten eine Aktualisierung der Berichte dahingehend, ergeben jedoch keine wesentliche Lageänderung.

Ebenso wird dies durch den EASO Guidance: Afghanistan Guidance note and common analysis vom Juni 2019, bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22 Abs. 10 AsylG lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Asylwerber Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 26.08.2019 und am 04.09.2019 befragt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

§ 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Gegen den Asylwerber liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.

Wie bereits oben dargestellt, hat der Asylwerber das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht und insbesondere selbst angegeben, dass er keine neuen Fluchtgründe vorbringt. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Asylwerber hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018 - entgegen seiner Behauptungen - im Wesentlichen gleich geblieben:

Soweit der Asylwerber in seinem Schriftsatz vom 06.09.2019 vorbringt, aus dem aktuellen EASO Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Juni 2019 ergebe sich, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative mehr offenstehe, ist insbesondere auf den EASO Guidance: Afghanistan Guidance note and common analysis vom Juni 2019, hinzuweisen. Dieser basiert u.a. auf dem vom Asylwerber in seinem Schreiben vom 06.09.2019 verwiesenen EASO COI reports: Security Situation (June 2019) [EN]. Darin ist Folgendes betreffend die Stadt Mazar-e Sharif festgehalten:

"The district of the capital city is categorised as under government control by LWJ.

In the period 1 January 2018 - 28 February 2019, no conflict-related displacement was reported from Mazar-e Sharif; and 3 108 persons were displaced to the city. (...)"

Zusammenfassend wurde festgehalten:

"Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the province of Balkh, however not at a high level and, accordingly, a higher level of individual elements is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(c) QD.

In the provincial capital of Mazar-e Sharif, indiscriminate violence is taking place at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations." (Seite 92f)

Weiters ist in diesen Country Guidance Folgendes betreffend die Stadt Herat festgehalten:

"Focus on the provincial capital: Herat City

Herat City is the provincial capital of Herat. Its population is officially reported to be 506 896. An airport with scheduled passenger services to national and international destinations is located in the vicinity of the city.

According to LWJ, Herat City is categorised as under government control.

There are reported activities of the Taliban and ISKP. Examples of incidents include attacks by the ISKP near mosques, killing and injuring civilians, in particular against the Shia. The Taliban are allegedly also active in the city, causing casualties among security force members, as well as civilians.

In the period 1 January 2018 - 28 February 2019, 5 663 persons were displaced to the district of Herat in conflict-related displacement. In August 2018, 12 000 displaced families were reportedly settled in Herat City, mainly in the west of provincial capital.

UNOCHA places the conflict severity for the district of Herat in the second highest category.

Further impact on the civilian population includes, for example, an upsurge of criminality in Herat City."

Zusammenfassend wurde festgehalten:

"Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the province of Herat, however not at a high level and, accordingly, a higher level of individual elements is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(c) QD.

In the provincial capital of Herat City, indiscriminate violence is taking place at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations."

Ebenso wird auf der Karte Afghanistan: Level of indiscriminate violence, Seite 28 der Guidance note Afghanistan, die Sicherheitslage in den Städten Mazar-e Sharif und Herat mit "Indiscriminate violence is taking place at such a low level that in general there is no real risk under Article 15 (c)QD" beschrieben.

Der Asylwerber weist in seinem Schriftsatz vom 06.09.2019 darüber hinaus darauf hin, dass auch die neueste Kurzinformation bestätige, dass er bei einer allfälligen Rückkehr keine Aussicht auf Eingliederung und wirtschaftliches Überleben in den Großstädten habe, dies ergebe sich daraus, dass selbst die temporäre Unterkunft, die International Organization for Migration (IOM) als minimale Anfangsunterstützung für zwangsrückgeführte Afghanen angeboten hätte, seit April 2019 weggefallen sei. In Zusammenschau mit den restlichen Länderinformationen müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer allfälligen Rückkehr daher von Anfang an keine Unterkunft hätte und - wie 100.000ende Binnenvertriebene - unter unwürdigen Umständen in Slums Zuflucht nehmen müsste.

Hierauf ist jedoch zu erwidern, dass unterschiedliche Organisationen für Rückkehrer/innen unterstützend tätig sind: So bietet IOM ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft noch bis 31.12.2019 und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerinstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018). NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018). Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018). Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Sohin bestehen nach wie vor zahlreiche Unterstützungshilfen für den Asylwerber im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung in seinen Herkunftsstaat. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).

Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass dem Asylwerber bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz zwar die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde, er sei jedoch in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Stadt Kabul zu verweisen, da er über keine besonderen individuellen Gefährdungsfaktoren verfüge und in der Lage sein werde, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in dieser Stadt ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten zu führen. Er würde dabei nicht real Gefahr laufen, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, und wäre ihm dort eine Ansiedlung auch zumutbar. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Asylwerber im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Asylwerbers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Es war daher festzustellen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Asylwerber nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2168074.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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