Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I406 2175315-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BAS) vom 23.07.2019, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Bescheid vom 23.07.2019, Zl. 1090285401-190377572, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylGH bis zu seiner Ausreise einen Wohnsitz auf.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin am 22.08.2019 Beschwerde.
Der Beschwerdeführer zog diese Beschwerde mit Schreiben vom 05.09.2019, eingelangt am 10.09.2019, zurück.
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2175315.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020