Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der erneuten Festlegung der Widmung "Bauland-Kerngebiet" für ein Grundstück im Flächenwidmungsplan Mödling mangels Änderung der für die Flächenwidmungsplanung maßgeblichen Verhältnisse seit der Aufhebung der fraglichen Widmung mit Vorerkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Unzulässigkeit der neuerlichen Herstellung der als gesetzwidrig erkannten RechtslageSpruch
I. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mödling vom 10. Dezember 1993, V/1536/93, mit der der Flächenwidmungsplan für einen Teilbereich der Neusiedler Straße ergänzt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes der Gemeinde Mödling in der Zeit vom 14. Februar bis 1. März 1994, wird soweit mit dieser Verordnung für das Grundstück Nr. 956/2 die Widmung "Bauland-Kerngebiet" festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Niederösterreichische Landesregierung ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B897/95 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung anhängig, dem - insgesamt gesehen - folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
a) Mit Bescheid vom 3. Oktober 1990 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Mödling der (nunmehrigen) zweitbeteiligten Partei im o. e. Bescheidprüfungsverfahren die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage und von Pkw-Abstellplätzen in einem Tiefgeschoß auf dem Grundstück Nr. 956/2 EZ 446 KG Mödling. Die dagegen von den (nunmehrigen) Beschwerdeführern als Anrainern eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Mödling vom 25. Februar 1991 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von den Beschwerdeführern mit Vorstellung angefochten und von der Niederösterreichischen Landesregierung als Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 24. Juli 1991 aufgehoben. Gegen den Vorstellungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (B1074/91) und an den Verwaltungsgerichtshof. Nach Abweisung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Erkenntnis vom 29. Oktober 1991, 91/05/0188) erließ der Gemeinderat anstelle des von der Vorstellungsbehörde aufgehobenen (Berufungs-)Bescheides den (Ersatz-)Bescheid vom 9. Juni 1992, mit dem der Berufung neuerlich keine Folge gegeben wurde. Der gegen diesen Bescheid (allein) von der (nunmehrigen) Erstbeschwerdeführerin im eingangs erwähnten Bescheidprüfungsverfahren erhobenen Vorstellung gab die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 29. Dezember 1992 Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat, der sodann mit (Ersatz-)Bescheid vom 8. März 1993 der Berufung der Erstbeschwerdeführerin wiederum keine Folge gab.
b) Gegen den Vorstellungsbescheid vom 29. Dezember 1992 erhob die (nunmehrige) Erstbeschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (B140/93). Dieser leitete aus Anlaß der beiden bei ihm anhängigen Beschwerden mit Beschluß vom 13. März 1993 von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates vom 11. November 1983 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mödling sowie der Verordnung vom selben Tag über die Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde Mödling ein. Mit Erkenntnis VfSlg. 13503/1993 wurden die Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes, soweit mit ihr für ein näher bezeichnetes Gebiet die Widmung "Bauland-Kerngebiet" festgelegt wird, und die Verordnung über die Änderung des Bebauungsplanes, soweit mit ihr für dieses Gebiet die Bauklasse III und eine Bebauungsdichte von 50 % festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben. Des weiteren hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13495/1993 die (Vorstellungs-)Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 1991 und vom 29. Dezember 1992 mit der Begründung auf, daß durch den jeweils angefochtenen Bescheid die (nunmehrigen) Beschwerdeführer bzw. die (nunmehrige) Erstbeschwerdeführerin wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt wurden.
Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen den (Ersatz-)Bescheid des Gemeinderates vom 8. März 1993, der Zweitbeschwerdeführer gegen diesen Bescheid und gegen den (Ersatz-)Bescheid des Gemeinderates vom 9. Juni 1992 (der ihm nach seinem Vorbringen nicht zugestellt worden war) Vorstellung. Über diese Vorstellungen entschied die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 19. Oktober 1993, mit dem die angefochtenen (Ersatz-)Bescheide des Gemeinderates aufgehoben wurden.
c) Diesen Vorstellungsbescheid bekämpfte die Bauwerberin mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 8. März 1994, 93/05/0276, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Auffassung, daß - da der (Ersatz-)Bescheid des Gemeinderates vom 8. März 1993 gegenüber der (nunmehrigen) Erstbeschwerdeführerin den (Ersatz-)Bescheid des Gemeinderates vom 9. Juni 1992 ersetzt hatte und dessen Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde (mit Bescheid vom 29. Dezember 1992) Gegenstand der beim Verfassungsgerichtshof zu B140/93 anhängig gewesenen Beschwerde war - auch gegenüber der (nunmehrigen) Erstbeschwerdeführerin die in Art139 Abs6 B-VG normierte Anlaßfallwirkung gegeben sei. Die Vorstellungsbehörde habe somit bei der Erlassung des (beim Verwaltungsgerichtshof) angefochtenen Bescheides vom 19. Oktober 1993 von der durch die aufhebenden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gegebenen Rechtslage auszugehen gehabt, wonach es für die zu bebauende Grundfläche die Widmung "Bauland-Kerngebiet" und einen Bebauungsplan mit der Festsetzung "Bauklasse III-Bebauungsdichte 50 %" nicht gebe. Es hätte daher iS der Vorschrift des §19 Abs1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 - wonach alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Grundflächen zum Grünland gehören - die jeweils mit dem (Berufungs-)Bescheid des Gemeinderates vom 9. Juni 1992 und vom 8. März 1993 erteilte Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. Die Vorstellungsbehörde habe, indem sie aussprach, daß aufgrund des früher in Kraft gestandenen Bebauungsplanes Bauklasse II und eine Bebauungsdichte von 25 % gelte, und deshalb die bekämpften (Berufungs-)Bescheide des Gemeinderates aufhob, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Die Bindungswirkung dieses tragenden Grundes des Aufhebungsbescheides könnte auch durch eine (neuerliche) Änderung der Rechtslage durch einen neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht hintangehalten werden, weil gemäß §22 Abs2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 bzw. gemäß §8 Abs3 der NÖ Bauordnung 1976 anhängige Verfahren durch eine solche Änderung nicht berührt werden.
d) Mit dem sodann erlassenen (Ersatz-)Bescheid vom 9. Mai 1994 gab die Niederösterreichische Landesregierung, der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend, der Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers gegen den (Berufungs-)Bescheid des Gemeinderates vom 9. Juni 1992 und der Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin gegen den (Berufungs-)Bescheid des Gemeinderates vom 8. März 1993 Folge, hob die angefochtenen Bescheide auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat.
Die Behandlung der von den (nunmehrigen) Beschwerdeführern gegen den Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Mai 1994 erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, B1359/94, abgelehnt.
e) Nach Aufhebung der (Ersatz-)Bescheide des Gemeinderates vom 9. Juni 1992 und vom 8. März 1993 durch den Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Oktober 1993 hatte der Bürgermeister der Gemeinde Mödling mit Bescheid vom 26. November 1993 der Bauwerberin - der zweitbeteiligten Partei im eingangs erwähnten Bescheidprüfungsverfahren - unter Berufung auf §109 Abs3 der NÖ Bauordnung 1976 den Auftrag erteilt, die Arbeiten an dem - als bewilligungslos anzusehenden - Bauvorhaben einzustellen und das bewilligungslos errichtete Bauwerk innerhalb einer bestimmten Frist abzubrechen. Der Berufung der zweitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 10. Mai 1994 Folge und hob den Bescheid des Bürgermeisters auf. Die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den (Berufungs-)Bescheid des Gemeinderates wies die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 10. August 1994 ab.
Die Behandlung der von den (nunmehrigen) Beschwerdeführern gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluß vom 16. März 1995, B1918/94, abgelehnt.
f) Nach Aufhebung der (Ersatz-)Bescheide des Gemeinderates vom 9. Juni 1992 und vom 8. März 1993 durch den Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Mai 1994 wies der Gemeinderat die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Oktober 1990 mit Bescheid vom 27. September 1994 neuerlich ab und erteilte - nach Maßgabe der neuerlich geänderten Planunterlagen - die beantragte baubehördliche Bewilligung.
Die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den (Berufungs-)Bescheid des Gemeinderates wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1995 als unbegründet abgewiesen.
g) Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs erwähnte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Die Niederösterreichische Landesregierung als belangte Behörde hat in diesem Verfahren die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch - unter Hinweis auf die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mödling vom 10. Dezember 1993, V/1616/93, mit dem Erkenntnis VfGH 10.3.1995, V58/94 (s. dazu den nachfolgenden Pkt. h) und die in diesem Erkenntnis vertretene Auslegung des §8 Abs3 NÖ BauO 1976 - Abstand genommen. Die Beschwerdeführer haben in diesem Verfahren eine Äußerung erstattet.
h) Im vorliegenden Zusammenhang ist schließlich ergänzend auch noch auf folgendes hinzuweisen: Kurz vor Erlassung des (nunmehr) im eingangs erwähnten Bescheidprüfungsverfahren bekämpften, den Parteien am 21. März 1995 zugestellten Bescheides und unabhängig von der dagegen erhobenen Beschwerde, hob der Verfassungsgerichtshof aufgrund eines auch von den (nunmehrigen) Beschwerdeführern eingebrachten, auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (Individual-)Antrages mit Erkenntnis vom 10. März 1995, V58/94 die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mödling vom 10. Dezember 1993, V/1616/93, mit der der Bebauungsplan für einen Teilbereich der Neusiedler Straße ergänzt wird, unter anderem insoweit als gesetzwidrig auf, als mit ihr für das Grundstück Nr. 956/2 die Bauklasse III und eine Bebauungsdichte von 50 % festgelegt werden. Die Aufhebung (s. dazu die Kundmachung dieses Ausspruches im LGBl. für das Land Niederösterreich 8201/10-0, idF LGBl. 8201/10-1) ist mit 1. Juni 1995 wirksam geworden. Sie erfolgte im wesentlichen mit folgender Begründung:
Wie im Erkenntnis VfSlg. 13503/1993 ausgeführt, sei die mit der Verordnung vom 11. November 1983 vorgenommene Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde Mödling gesetzwidrig gewesen, weil keine der für die Änderung von Bebauungsplänen gesetzlich geforderten Voraussetzungen gegeben war. Damit sei zugleich ausgesagt gewesen, daß es bei dem Bebauungsplan in der Fassung vor dem Inkrafttreten der als gesetzwidrig aufgehobenen, ihn ändernden Verordnung hätte verbleiben müssen. Somit aber habe sich mit Rücksicht auf die dem Bebauungsplan zukommende (erhöhte) Bestandskraft die mit der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Verordnung vorgenommene Änderung unabhängig davon als gesetzwidrig erwiesen, ob - abstrakt gesehen - die Erlassung eines Bebauungsplanes, der für das in Rede stehende Gebiet (einheitlich) die Bauklasse III und eine Bebauungsdichte von 50 % vorsehe, dem Gesetz entsprochen habe. Aus eben diesem Grund sei es dem Verordnungsgeber auch verwehrt, im Zuge der durch die (teilweise) Aufhebung der gesetzwidrigen Änderung des Bebauungsplanes bedingten Erlassung einer Verordnung zur Ergänzung des Bebauungsplanes die wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobenen Regelungen neuerlich zu treffen und damit gerade jene Rechtslage wieder herzustellen, die mit dem erwähnten Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden war.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der eingangs erwähnten Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1995 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mödling vom 10. Dezember 1993, V/1536/93, mit der der Flächenwidmungsplan für einen Teilbereich der Neusiedler Straße ergänzt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes der Gemeinde Mödling in der Zeit vom 14. Februar bis 1. März 1994, soweit mit dieser Verordnung für das Grundstück Nr. 956/2 die Widmung "Bauland-Kerngebiet" festgelegt wird, von Amts wegen zu prüfen.
In diesem Verfahren hat die Niederösterreichische Landesregierung in einer Äußerung beantragt, die Verordnung nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Auch der Bürgermeister der Gemeinde Mödling hat eine Äußerung erstattet. Auf diese kann jedoch, da ihr kein Beschluß des Gemeinderates als der Behörde, die die Verordnung erlassen hat (§58 Abs2 VerfGG), zugrundeliegt (vgl. dazu VfSlg. 10598/1985, 13503/1993) und auch in keiner Weise dargelegt wurde, daß es ausgeschlossen gewesen wäre, innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist die Gemeinderatsmitglieder zu einer Sitzung des Gemeinderates einzuberufen und die Äußerung daher anstelle des Gemeinderates zulässiger Weise vom Bürgermeister (gemäß §38 Abs3 der NÖ Gemeindeordnung) erstattet werden konnte (vgl. VfSlg. 10646/1985), im folgenden nicht eingegangen werden. Schließlich haben die Beschwerdeführer im anlaßgebenden Bescheidprüfungsverfahren in einer Replik zu diesen Äußerungen mit näherer Begründung die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung behauptet.
III. 1. Der Verfassungsgerichtshof
ist in diesem Beschluß aus folgenden Erwägungen davon ausgegangen, daß das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig ist:
"a) Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die von den Beschwerdeführern als Anrainern eingebrachte Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates, mit dem der zweitbeteiligten Partei eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß die Beschwerde zulässig ist.
b) Die Vorstellungsbehörde hatte sich - ebenso wie die Gemeindeinstanzen bei der Entscheidung über das Bauansuchen - bei der Entscheidung über die Vorstellung auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Bauvorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht (s. §98 Abs1 lita iVm Abs2 erster Satz der NÖ Bauordnung 1976). Einerseits hat nämlich die Vorstellungsbehörde den mit Vorstellung bekämpften Bescheid aufzuheben, wenn durch ihn der Vorstellungswerber in einem subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. §61 Abs4 der NÖ Gemeindeordnung 1973; s. etwa auch VfSlg. 6025/1969), andererseits hat der Anrainer ein subjektives öffentliches Recht insbesondere auf Einhaltung jener Rechtsvorschriften, die die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken vorschreiben (VfSlg. 10703/1985 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Vorstellungsbehörde hatte den mit Vorstellung bekämpften Bescheid an der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage zu messen (VfSlg. 8557/1979, 9575/1982, 11059/1986; VwSlg. 7806 A/1970; VwGH 20.1.1981, 3311/79). Im vorliegenden Fall war dies somit die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides des Gemeinderates vom 27. September 1994. In diesem Zeitpunkt stand die in Prüfung gezogene Verordnung vom 10. Dezember 1993, V/1536/93, in Geltung, die, wie erwähnt, mit 19. März 1994 in Kraft getreten war.
Auf diese Verordnung hat sich nicht nur der soeben genannte Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 27. September 1994, sondern auch der in Beschwerde gezogene Vorstellungsbescheid vom 9. März 1995 ausdrücklich berufen. Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher vorläufig an, daß die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides diese Verordnung insoweit angewendet hat, als mit ihr für das Grundstück Nr. 956/2 die Widmung 'Bauland-Kerngebiet' festgelegt wird.
Da bei einem vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen einzuleitenden Verordnungsprüfungsverfahren iS des Art139 Abs1 erster Satz B-VG jene Verordnungsbestimmungen präjudiziell sind, die von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides in denkmöglicher Weise angewendet wurden (vgl. etwa VfSlg. 12576/1990), scheint die in Rede stehende Verordnung präjudiziell zu sein. Die Präjudizialität dürfte selbst unter der Prämisse gegeben sein, daß die belangte Behörde diese Verordnung im Hinblick auf die Vorschrift des §22 Abs2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 - danach werden Verfahren, die vor der Kundmachung der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bereits anhängig waren, durch die Änderung nicht berührt - zu Unrecht angewendet hat. Denn auch bei Zutreffen dieser Auffassung erscheint die Anwendung dieser Verordnung durch die belangte Behörde nicht als geradezu denkunmöglich.
Das Verordnungsprüfungsverfahren dürfte somit, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorzuliegen scheinen, zulässig sein."
2. Die Niederösterreichische Landesregierung führt in ihrer Äußerung zur Frage der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnung folgendes aus:
"An dieser Stelle sei kurz auf die Prämisse des Verfassungsgerichtshofes eingegangen, daß die belangte Behörde die geprüfte Verordnung im Hinblick auf §22 Abs2 NÖ ROG 1976 zu Unrecht angewendet hätte. Wie bereits der Wortlaut der in diesem Verfahren geprüften Verordnung erkennen läßt, wurde das örtliche Raumordnungsprogramm mit dieser Verordnung nicht geändert, sondern ergänzt.
§22 Abs2 NÖ ROG 1976 spricht schon im Wortlaut der Überschrift von einer 'Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes' und auch im Einleitungssatz des Abs1 von 'darf nur abgeändert werden:'.
Somit regelt diese Bestimmung die Zulässigkeit einer Umwidmung und nicht einer Neuwidmung bzw. Ergänzung.
Auch die NÖ Landesregierung hat bereits in ihrer Stellungnahme im Verfahren V58/94 betreffend die Ergänzung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Mödling zur Bestimmung des §8 Abs1 NÖ Bauordnung 1976 die Rechtsmeinung vertreten, daß die von der Stadtgemeinde Mödling erlassene Ergänzung des Bebauungsplanes keine Änderung im Sinne des §8 NÖ Bauordnung 1976 darstellt.
Die selbe Rechtsmeinung wird aufgrund des Wortlautes des §22 Abs2 NÖ ROG 1976 auch im vorliegenden Fall vertreten, sodaß die angefochtene Verordnung zu recht angewendet wurde und somit auch präjudiziell ist."
In der Replik der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang im wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Was die Präjudizialität betrifft, so hat der Gemeinderat im Berufungsbescheid des Anlaßverfahrens den Einwand, daß der Bauplatz die Widmung 'Grünland'(zu ergänzen offenbar: aufweist,) zurückgewiesen und ist daher davon ausgegangen, daß 'Bauland - Kerngebiet' vorliegt. Diese Begründung hat der aufsichtsbehördliche Bescheid vom 9. März 1995 insoweit übernommen, als er den Gemeindebescheid bestätigt hat. Der Umstand, daß nach richtiger Auffassung die Behörde gar nicht die nunmehr in Prüfung gezogene Verordnung anzuwenden hatte, sondern dies zu unrecht tat, ändert nichts daran, daß die Behörde diese Verordnung angewendet hat.
...
Der angefochtene Bescheid hat ... dadurch, daß er die nunmehr in Prüfung gezogene Norm des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Mödling vom 10. Dezember 1993 V/153/94 angewendet hat, die Präjudizialität (zu eränzen offenbar: dieser Verordnung) ungeachtet des Umstandes (zu ergänzen offenbar: bewirkt), daß der Bescheid an sich der Aufhebung verfallen muß, (und) die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes für eine Prüfung der genannten Verordnung im Sinn des Art139 Abs1 B-VG begründet."
3. Im Verordnungsprüfungsverfahren ist somit nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen, daß die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofs über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung unzutreffend wäre. Da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
IV. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluß über die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes, soweit sie das Baugrundstück betrifft, folgendermaßen begründet:
"a) Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13503/1993 wurde ... unter anderem die Verordnung vom 11. November 1983, V/204/83, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Mödling insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als mit ihr für den im Teilblatt Nr. 30 des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Mödling durch rote Umrandung dargestellten Teil des westlich an die Neusiedler Straße angrenzenden, im Norden von der Bernhardgasse, im Westen von der Scheffergasse und im Süden von der Ludwig-Höfler-Gasse begrenzten Gebietes die Widmung 'Bauland-Kerngebiet' festgelegt wird. Von der durch diese Umwidmung betroffenen, das Grundstück Nr. 956/2 einschließenden Fläche waren zuvor ein Teil als 'Bauland-Betriebsgebiet' und ein Teil als 'Bauland-Wohngebiet' ausgewiesen.
Wie in dem Erkenntnis ausgeführt, war keine der rechtlichen Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes, soweit sie das Grundstück Nr. 956/2 betraf, gegeben. Damit war zugleich ausgesagt, daß es (mangels Vorliegens eines Änderungsgrundes) bei dem Flächenwidmungsplan in der Fassung vor dem Inkrafttreten der als gesetzwidrig aufgehobenen, ihn ändernden Verordnung hätte verbleiben müssen.
b) Mit der Verordnung vom 10. Dezember 1993, V/1536/93, mit der der Flächenwidmungsplan für einen Teilbereich der Neusiedler Straße ergänzt wird, wurde für das Planungsgebiet, für das die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes gegolten hatte, einheitlich die Widmung 'Bauland-Kerngebiet' festgelegt. Da sich ... aus dem Erkenntnis VfSlg. 13503/1993 ergibt, daß es - ohne Änderung der maßgeblichen Verhältnisse - bei dem Flächenwidmungsplan in der Fassung vor dem Inkrafttreten der als gesetzwidrig aufgehobenen, ihn ändernden Verordnung hätte verbleiben müssen, erwies sich mit Rücksicht auf die dem Flächenwidmungsplan zukommende (erhöhte) Bestandskraft, die mit der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Verordnung vorgenommene Änderung des Flächenwidmungsplanes unabhängig davon als gesetzwidrig, ob - abstrakt gesehen - die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes, der für das in Rede stehende Gebiet - einheitlich - die Widmung 'Bauland-Kerngebiet' festlegt, dem Gesetz entsprach.
Mit der in Prüfung gezogenen Verordnung, die die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnung vom 11. November 1983 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Mödling ersetzen sollte, wurde die vom Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobene Regelung neuerlich getroffen und damit gerade jene Rechtslage wieder hergestellt, die mit diesem Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden war.
Es scheint, daß dem Verordnungsgeber die Erlassung einer solchen Regelung rechtlich verwehrt ist: Sie dürfte in gleicher Weise wie die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Änderung des Flächenwidmungsplanes mit der dem Flächenwidmungsplan innewohnenden erhöhten Bestandskraft unvereinbar sein und in Widerspruch zu der mit dem aufhebenden Erkenntnis getroffenen Aussage stehen, daß es bei dem Flächenwidmungsplan in der vor dem Inkrafttreten der als gesetzwidrig aufgehobenen, ihn ändernden Verordnung hätte verbleiben müssen.
Die in Prüfung gezogene Verordnung dürfte somit aus demselben Grund mit Gesetzwidrigkeit belastet sein wie die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Flächenwidmungsplanänderung, die zu ersetzen sie bestimmt war."
2.1. Die Niederösterreichische Landesregierung führt in ihrer Äußerung zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung im wesentlichen folgendes aus:
"1. Wie bereits im Sachverhalt erwähnt, wurde die Umwidmung auch des Grundstückes Nr. 956/2 in EZ 446, KG Mödling von 'Bauland-Wohngebiet' in 'Bauland-Kerngebiet' mit Erkenntnis VfSlg. 13503/1993 mangels wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Rechtslage nach dieser Aufhebung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. März 1994, 93/05/0276, ausführlich beleuchtet:
'Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, was rechtens sei, wenn ein Flächenwidmungsplan zur Gänze oder teilweise, bzw. ein Bebauungsplan zur Gänze oder teilweise durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist, kann weder der NÖ Bauordnung 1976 noch dem NÖ ROG 1976 entnommen werden. Im Entscheidungszeitpunkt der obersten Gemeindebehörde lag somit keine Widmung als Bauland (und auch nicht als Verkehrsfläche) vor, sodaß tatsächlich der Auffangtatbestand des §19 Abs1 ROG eingreifen muß. An Hand dieser Bestimmung dürften die mit den Bescheiden des Gemeinderates vom 9. Juni 1992 und vom 18. März 1993 bestätigten Baubewilligungen nicht erteilt werden.'
Entscheidend ist zunächst die Feststellung, daß ein Wiederaufleben der früheren Widmung 'Bauland-Wohngebiet' nicht eingetreten ist!
Nach Meinung der NÖ Landesregierung fraglich ist jedoch die weitere Schlußfolgerung des VwGH, aus §19 Abs1 NÖ ROG 1976 im Bereich, welcher von der Aufhebung durch den VfGH betroffen ist, die Widmung 'Grünland' abzuleiten. Zunächst kann auch im Rahmen des §19 Abs1 NÖ ROG 1976 nicht angenommen werden, daß der NÖ Landesgesetzgeber die Rechtsfolgen einer teilweisen Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof regeln wollte. Vielmehr wird davon auszugehen sein, daß im Falle einer teilweisen Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof die aufgehobene Widmung gemäß Art139 Abs5 B-VG außer Kraft tritt und im Bereich der Aufhebung die Gesetzeslage wieder unmittelbar und uneingeschränkt gilt. Mangels Anwendbarkeit des §19 NÖ ROG 1976 oder einer vergleichbaren raumordnungsgesetzlichen Regelung für den Fall der Aufhebung durch der VfGH gilt in diesem Bereich daher der 'allgemeine Grundsatz der Baufreiheit'. Dies würde im Ergebnis den sogenannten 'weißen Fleck' bedeuten.
2. Gemäß §13 Abs1 NÖ ROG 1976 hat jede Gemeinde durch Verordnung ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen. Diese ausdrückliche Forderung des Gesetzes schließt in sich ein, daß das gesamte Gemeindegebiet erfaßt werden sollte. Dafür spricht auch der Wortlaut des §14 Abs1 NÖ ROG 1976.
Die Stadtgemeinde Mödling war also aufgrund der Vorgaben des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nach dem Außerkrafttreten eines Teiles des Flächenwidmungsplanes schon von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Ergänzung des Flächenwidmungsplanes vorzunehmen!
Entscheidende Vorgabe für die Stadtgemeinde Mödling waren dabei schon gemäß §13 Abs1 NÖ ROG 1976 die Ergebnisse der Grundlagenforschung. Wie nun die Grundlagenforschung der Stadtgemeinde Mödling aus dem Jahre 1993 ausführt, ist 'die Aufnahme des Grundstückes 956/2 in das Bauland Kerngebiet ... ein Teilschritt in Richtung der Verwirklichung dieser mittelfristig zu realisierenden Planung, welchem nicht nur keine raumordnungsfachlichen Bedenken hinsichtlich der bestehenden Nutzung entgegenstehen, sondern der im Sinne eines klaren nutzungsstrukturellen Konzeptes die anzustrebende Fortsetzung des außer Frage stehenden nördlich anschließenden Bauland-Kerngebietes in südlicher Richtung darstellt'. Dasselbe Ergebnis ergab die raumordnungsfachliche Beurteilung der Grundlagenforschung durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung R/2: 'Zusammenfassend wird aus fachlicher Sicht der Raumordnung festgestellt, daß durch die nun vorgelegte Grundlagenforschung ausführlich der Änderungsanlaß und die Sinnhaftigkeit der Widmung Bauland-Kerngebiet dargelegt wurde'.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß die Stadtgemeinde Mödling aufgrund der Aufhebung eines Teiles des Flächenwidmungsplanes der aus dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 erwachsenen Verpflichtung zur Ergänzung dieses Flächenwidmungsplanes nachgekommen ist und dabei die vom Verfassungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis VfSlg. 8280/1978 geforderten Entscheidungsgrundlagen ausreichend dargestellt wurden. Zu betonen ist, daß der alte Flächenwidmungsplan, welcher vor der aufgehobenen Änderung gegolten hatte, bei dieser vorgenommenen Ergänzung kein Prüfungsmaßstab sein konnte.
3. Der Verfassungsgerichtshof rügt im vorliegenden Beschluß vom 27.9.1995, daß 'die vom Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobene Regelung neuerlich getroffen und damit gerade jene Rechtslage wieder hergestellt' wurde, 'die mit diesem Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden war'.
Zur Beurteilung dieser Bedenken ist das seinerzeitige Erkenntnis VfSlg. 13503/1993 näher zu beleuchten:
Dort führte der VfGH zu der im §22 Abs1 Z. 2 NÖ ROG 1976 normierten Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Grundlagen aus: 'Schon deshalb kann die Umwidmung dieser Fläche in 'Bauland-Kerngebiet' nicht damit begründet werden, daß ...'. 'Mit dieser Begründung wird überdies nicht dargetan, daß eine Änderung gegenüber dem zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegebenen Zustand eingetreten ist, der ... eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes - und damit des Flächenwidmungsplanes - zu rechtfertigen vermag'.
Entscheidend für die Aufhebung war also die nicht ausreichende Begründung der Umwidmung.
Aufgrund der oben angeführten neuen Tatsachen ist die NÖ Landesregierung auch aufgrund der die Stadtgemeinde Mödling treffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach dem NÖ ROG 1976 der Meinung, daß die nunmehr durchgeführte Grundlagenforschung ausreicht, die vorliegende Ergänzung des Flächenwidmungsplanes vorzunehmen.
Insofern wird auch ein 'Widerspruch zu der mit dem aufhebenden Erkenntnis getroffenen Aussage' nicht gesehen, da das Erkenntnis VfSlg. 13503/1993 von einer Grundlagenforschung ausgeht, welche im Jahre 1983 durchgeführt wurde und somit eine künftige (ausreichende) Grundlagenforschung naturgemäß nicht beurteilen konnte.
4. Zu der 'dem Flächenwidmungsplan innewohnenden erhöhten Bestandskraft' soll folgendes ausgeführt werden:
Wie aus dem vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 13503/1993 zitierten Erkenntnis Nr. 11990/1989 hervorgeht, ist die (erhöhte) Bestandskraft von Flächenwidmungsplänen im Interesse der Rechtssicherheit durch die jeweilige gesetzliche Grundlage zu verleihen, indem die gesetzliche Grundlage Änderungen nur unter bestimmt umschriebenen Voraussetzungen vorsieht und gestattet. Eine entsprechende Bestimmung, aus der eine (erhöhte) Bestandskraft von bestehenden (!) Flächenwidmungsplänen abgeleitet werden kann, ist der schon oft zitierte §22 Abs1 NÖ ROG 1976.
Wie bereits oben ausführlich dargelegt, vertritt die NÖ Landesregierung im vorliegenden Fall jedoch die Meinung, daß es sich nicht um eine Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß §22 Abs1 NÖ ROG 1976 handelt, sondern um eine 'teilweise Neuerlassung', zu der die Stadtgemeinde Mödling aufgrund der §§13 und 14 Abs1 NÖ ROG 1976 verpflichtet war.
Gegen eine (erhöhte) Bestandskraft des 'alten Flächenwidmungsplanes' sprechen auch allgemeine Erwägungen zu dem aus dem Gleichheitssatz entwickelten Vertrauensschutzgedankens. Wesentlicher Kern des Vertrauensschutzgedankens ist das Vertrauen des Normunterworfenen in die bestehende Rechtslage.
'Bestehende Rechtslage' ist im vorliegenden Fall die durch den Verwaltungsgerichtshof dargestellte Rechtslage nach der Aufhebung durch VfSlg. 13503/1993, nicht jedoch jene Widmung 'Bauland-Wohngebiet', die vor der durch den VfGH aufgehobenen Umwidmung bestanden hat.
Auch kann der alte Flächenwidmungsplan im Vergleich zum neuen kein Prüfungsmaßstab im Stufenbau der Rechtsnormen sein. Aus diesem Grund meint die NÖ Landesregierung, daß der vorliegenden Ergänzung des Flächenwidmungsplanes die erhöhte Bestandskraft der alten Widmung 'Bauland-Wohngebiet' nicht entgegengehalten werden kann. Vielmehr ist die vorliegende 'teilweise Neuerlassung' eine gemäß §§13 und 14 Abs1 NÖ ROG 1976 verpflichtende und - da die Entscheidungsgrundlagen ausreichend dargelegt wurden - auch in ihrer Entstehung gesetzmäßige.
5. Wesentlicher Maßstab der Prüfung gemäß Art139 B-VG ist die 'Gesetzwidrigkeit von Verordnungen'. Eine solche ist bei der vorliegenden Ergänzung nicht hervorgekommen, wie die NÖ Landesregierung bereits in ihrem Bescheid vom 2. Februar 1994, R/l-R-393/085, feststellt.
Die (erhöhte) Bestandskraft kann nicht dazu führen, daß eine 'Änderung des Flächenwidmungsplanes unabhängig davon als gesetzwidrig' angesehen wird, 'ob - abstrakt gesehen - die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes, der für das in Rede stehende Gebiet - einheitlich - die Widmung 'Bauland-Kerngebiet' festlegt, dem Gesetz entsprach.' Dies hätte nämlich zur Folge, daß die erhöhte Bestandskraft auch einer gesetzmäßigen Festlegung, welche ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Planänderung miteinschließt, vorgehen würde."
2.2. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Replik zur Äußerung der Niederösterreichischen Landesregierung im wesentlichen folgendes aus:
"Gerade weil die Landesregierung zurecht darauf hinweist, daß §14 ROG die Widmungs- und Nutzungsart für alle Flächen durch die Gemeinde festzulegen verlangt, folgt, daß jede Änderung der durch die Verordnung oder durch die Verordnung iVm einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eintretenden Widmung (Nutzungsart) einer Fläche innerhalb des Gemeindegebietes diesen Regeln unterliegt. Andernfalls könnte nämlich gerade eine durch §22 ROG eindeutig rechtlich nicht erzielbare Änderung des Flächenwidmungsplanes dadurch erreicht werden, daß zunächst eine (etwa durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften) zweifelhafte Gestaltung (Änderung I) vorgenommen wird, dann deren Aufhebung durch den VfGH abgewartet wird (allenfalls durch nahestehende Parteien entsprechende Beschwerden erhoben werden), um dann ohne jede Bindung an §22 ROG jede beliebige Gestaltung eines solchen Flächenwidmungsplanes zu erzielen.
Der Begriff der Ergänzung des Flächenwidmungsplanes ist im übrigen dem ROG nicht bekannt. Es liegt eine freie Begriffsschöpfung der LReg ohne gesetzliche Grundlage vor. Solches kann natürlich an sich behauptet werden, mit einer dem Art18 Abs1 und 2 B-VG verpflichteten Verwaltung hat dies freilich nichts zu tun.
Das Anlaßverfahren B897/94 (stellt)(gemeint offenbar: betrifft) zwar nicht formell (durch Verfahrenserlassung)(gemeint offenbar: die Erlassung) eines Ersatzbescheides nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 93/05/0276 (dar), es handelt sich aber um ein Verfahren, das durch den genannten Ersatzbescheid ausgelöst wurde, trat (gemeint offenbar: hat) doch die Gemeinde auf Grund dieses Ersatzbescheides selbst wieder einen Bescheid erlassen, nämlich den Bescheid vom 27. September 1994. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Vorstellung vom 10. Oktober 1994, über die der nunmehr angefochtene Bescheid zu ergehen hatte. Gemäß §61 Abs5, 1. Satz Nö Gemeindeordnung ist die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden, diese selbst wieder in einem anschließenden Aufsichtsverfahren an die schon in ihrem ersten Bescheid geäußerte Auffassung und daher wieder gem §63 VwGG an die Meinung des Verwaltungsgerichtshofes. (Walter-Mayer Verfahren, Rz 567.) Lediglich der Verfassungsgerichtshof ist an die Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gebunden und kann eine andere Auslegung eines Gesetzes, wenn dies aus Gründen der verfassungkonformen Interpretation geboten ist, ebenso vornehmen, wie eine derartige Bescheidprüfung nach Art144 B-VG zum Anlaß nehmen, die gesetzliche oder sonst normative Grundlage im Sinne des Art139, 140, 140a B-VG zu überprüfen. Wenn nun die Landesregierung die Auffassung vertritt, daß im Sinne des §19 Abs1 ROG vielleicht doch kein Grünland vorliege, sondern ein 'weißer Fleck', sodaß mangels jeglicher Widmung Baufreiheit herrsche, übersieht sie somit die vom Verwaltungsgerichtshof für das gesamte Verwaltungsverfahren (Ersatzbescheid der Aufsichtsbehörde - Ersatzbescheid der Gemeinde - Vorstellungsbescheid über Ersatzbescheid der Gemeinde) den Verwaltungsbehörden auferlegte Bindung an das Verwaltungsgerichtshofserkenntnis. Es besteht also durch das vorzitierte Verwaltungsgerichtshofserkenntnis für das ganze Verfahren bindend die Annahme, daß Grünland besteht. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem hiesigen Unterbrechungsbeschluß bereits ausgesprochen hat, besteht diese Bindung für dieses Verfahren, weil gem §22 Abs2 ROG auf Änderungen des Flächenwidmungsplanes im laufenden Verfahren nicht Rücksicht zu nehmen ist, was übrigens auch der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im vorzitierten Erkenntnis ausgesprochen hat.
Der angefochtene Bescheid hat aber dadurch, daß er die nunmehr in Prüfung gezogene Norm des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Mödling vom 10. Dezember 1993 V/153/94 angewendet hat, die Präjudizialität (zu ergänzen offenbar: dieser Verordnung) ungeachtet des Umstandes (zu ergänzen offenbar: bewirkt), daß der Bescheid an sich der Aufhebung verfallen muß, (und) die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes für eine Prüfung der genannten Verordnung im Sinn des Art139 Abs1 B-VG begründet.
Die Landesregierung verkennt mit Moritz völlig, was eigentlich der Bestandschutz-(Vertrauensschutzgedanke), der vom Verfassungsgerichtshof zu derartigen Raumordnungsplänen auf Grund von Art7 B-VG als Inhalt des Raumordnungsrechtes erkannt wird, bedeutet. Es geht ja nicht darum, daß nach einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ein durch die aufgehobene Norm oder einen dadurch angeblich entstehenden 'weißen Fleck' geschaffene Rechtslage schutzwürdig ist, sondern die reguläre, dem Gesetz entsprechende Flächenwidmung durch einen Flächenwidmungsplan ist die schützenswerte. Ein Verstoß gegen §22 Abs1 ROG ist ebensowenig schützenswert, wie die durch eine derartige Aufhebung hervorgerufene Rechtslage, da diese ja in sich den Keim der seinerzeitigen Rechtswidrigkeit trägt, nämlich jener Rechtswidrigkeit, die durch die Verletzung des §22 Abs1 ROG eingetreten ist und zur Aufhebung des Flächenwidmungsplanes geführt hat.
Folgt man der 'Weißen-Fleck'-Theorie, so wäre die einzig zulässige Vorgangsweise für die Gemeinde die Wiederherstellung der vor der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 1983, der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 13503/1993 aufgehoben wurde, (zu ergänzen offenbar: bestehenden Rechtslage). Es müßte also demnach die Gemeindeverordnung die vor 1983 bestehende Flächenwidmung wieder herstellen. Änderungen dieser Rechtslage wären erst nach Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich und wären selbst an §22 Abs1 ROG zu prüfen. Nach der von Mayer vertretenen Auffassung bedürfte es allerdings dieses Vorganges nicht und würde ungeachtet einer (fehlenden) ausdrücklichen Anordnung im Art139 B-VG die durch die fehlerhafte Norm des Flächenwidmungsplanes (Raumordnungsprogramms vom 11. November 1983) verdrängte Rechtslage wieder hergestellt."
3. Im Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes hat sich die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Beschluß über die Einleitung dieses Verfahrens bestätigt, daß die in Prüfung gezogene Verordnung gesetzwidrig ist.
Mit dem Erkenntnis VfSlg. 13503/1993 wurde - unter anderem - die Verordnung vom 11. November 1983, V/204/83, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mödling insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als mit ihr für den im Teilblatt Nr. 30 des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Mödling durch rote Umrandung dargestellten Teil des westlich an die Neusiedler Straße angrenzenden, im Norden von der Bernhardgasse, im Westen von der Scheffergasse und im Süden von der Ludwig-Höfler-Gasse begrenzten Gebietes, das auch das hier in Rede stehende Grundstück Nr. 956/2 einschließt, die Widmung "Bauland-Kerngebiet" festgelegt worden war. Zuvor war dieses Gebiet teils als "Bauland-Betriebsgebiet", teils als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen. Wie in diesem Erkenntnis ausgeführt, war keine der rechtlichen Voraussetzungen für die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes gegeben.
Die nunmehr in Prüfung gezogene Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes legt für das Planungsgebiet, für das die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes gegolten hatte, erneut die Widmung "Bauland-Kerngebiet" fest. Da sich aber aus dem Erkenntnis VfSlg. 13503/1993 auch ergibt, daß es - ohne Änderung der maßgeblichen Verhältnisse - bei dem Flächenwidmungsplan in der Fassung vor dem Inkrafttreten der als gesetzwidrig aufgehobenen ihn ändernden Verordnung hätte verbleiben müssen, erwies sich mit Rücksicht auf die dem Flächenwidmungsplan zukommende (erhöhte) Bestandskraft die mit der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Verordnung vorgenommene Änderung unabhängig davon als gesetzwidrig, ob - abstrakt gesehen - die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes, der für das in Rede stehende Gebiet - einheitlich - die Widmung "Bauland-Kerngebiet" vorsieht, dem Gesetz entsprach.
Aus eben diesem Grund ist es dem Verordnungsgeber aber auch verwehrt, im Zuge der durch die (teilweise) Aufhebung der gesetzwidrigen Änderung des Flächenwidmungsplanes bedingten Erlassung einer Verordnung zur Ergänzung des Flächenwidmungsplanes die wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobenen Regelungen neuerlich zu treffen und damit gerade jene Rechtslage wieder herzustellen, die mit dem Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden war (so schon für die den gleichen Gegenstand betreffende Ergänzung des Bebauungsplanes der Gemeinde Mödling VfGH 10.3.1995, V58/94).
An diesem Ergebnis ändern auch die in der Äußerung der Niederösterreichischen Landesregierung für die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung ins Treffen geführten Argumente nichts: Dazu bedarf es weder einer Auseinandersetzung mit den zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1994, 93/05/0276, angestellten Erwägungen (s. Pkt. 1 der Äußerung) noch mit jenen betreffend die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu der "dem Flächenwidmungsplan innewohnenden erhöhten Bestandskraft" (s. Pkt. 4 und 5 dieser Äußerung). Entscheidend ist vielmehr, daß auch die Behauptung, die in Prüfung gezogene Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mödling wäre - basierend auf den Ergebnissen der im Jahre 1993 durchgeführten Grundlagenforschung - wegen des Vorliegens neuer Tatsachen gerechtfertigt gewesen, nicht zutrifft. Dies deshalb, weil selbst unter Zugrundelegung des Ergebnisses dieser Grundlagenforschung weder zu erkennen ist, worin die - seit der Erlassung der mit dem Erkenntnis VfSlg. 13503/1993 als gesetzwidrig aufgehobenen Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mödling - eingetretene Änderung der maßgeblichen Verhältnisse besteht noch weshalb für das in Rede stehende Baugrundstück nunmehr die Festlegung der Widmung "Bauland-Kerngebiet", somit gerade jene, die mit dem Erkenntnis VfSlg. 13503/1993 als gesetzwidrig aufgehoben worden war, geboten sein sollte. Aus dieser Grundlagenforschung ergibt sich nämlich - auf das Wesentliche zusammengefaßt - nicht mehr, als daß bei der Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Jahre 1980 - basierend auf dem Stand der Grundlagenforschung zu "Ende der Siebzigerjahre" - das für das Baugrundstück die Widmung "Bauland-Wohngebiet" vorsah, für die Gemeinde Mödling eine "stagnierende bis rückläufige Bevölkerungsentwicklung" angenommen worden sei, wohingegen sich in der Folge, u.zw. - folgt man den Ausführungen in der von der Niederösterreichischen Landesregierung für die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung ins Treffen geführten Grundlagenforschung - schon vor Erlassung der hier einschlägigen Flächenwidmungsplanänderung im Jahre 1983 - tatsächlich eine "unerwartet dynamische Bevölkerungsentwicklung" ergeben habe. Daraus wird aber deutlich, daß die nunmehr behauptete Änderung der maßgeblichen Verhältnisse keineswegs in der Zeit seit dieser mit VfSlg. 13503/1993 als gesetzwidrig aufgehobenen Flächenwidmungsplanänderung eingetreten ist. Zudem ist aber auch noch auf folgendes hinzuweisen: Als maßgebliche Grundlage für die in Rede stehende Umwidmung wird in erster Linie "die befriedigende Versorgung der unerwartet rasch gestiegenen Wohnbevölkerung" angegeben. Damit läßt sich jedoch nicht dartun, warum für das betroffene Baugrundstück nunmehr die Widmung "Bauland-Kerngebiet" geboten sein soll. Ist diese Nutzungsart gemäß §16 Abs1 Z2 NÖ ROG doch für Gebiete vorgesehen, "die vorwiegend für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und Vergnügungsstätten sowie für Betriebe des Handels, Gewerbes und Fremdenverkehrs" bestimmt sind, wohingegen gemäß §16 Abs1 Z1 NÖ ROG für Gebiete, "die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der Wohnbevölkerung dienenden Gebäude ... bestimmt sind" - somit also gerade für die in der Grundlagenforschung für wesentlich gehaltene Versorgungsfunktion - die Nutzungsart "Wohngebiet" vorgesehen ist.
Daraus folgt aber, daß eine Änderung der für die Flächenwidmungsplanung maßgeblichen Verhältnisse, die für das in Rede stehende Baugrundstück die neuerliche Festlegung der mit Erkenntnis VfSlg. 13503/1993 als gesetzwidrig erkannten Widmung ausnahmsweise rechtfertigen könnte, nicht vorliegt.
Somit ist die in Prüfung gezogene Verordnung im hier präjudiziellen Umfang als gesetzwidrig aufzuheben.
4. Die Verpflichtung der Niederösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung beruht auf Art139 Abs5 erster Satz B-VG und auf §60 Abs2 VerfGG.
5. Diese Entscheidung kann gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V175.1995Dokumentnummer
JFT_10038999_95V00175_00