TE Bvwg Beschluss 2019/9/13 W255 2164549-2

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Veröffentlicht am 13.09.2019
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Entscheidungsdatum

13.09.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W255 2164549-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2019, Zahl 1033039500-190568637, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:

1.1. Der Antragsteller (im Folgenden: AS) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 18.10.2014 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der AS an, am XXXX in einem näher genannten Ort in der Provinz XXXX , Afghanistan, geboren zu sein und der Volksgruppe der Hazara sowie dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung anzugehören. Er habe in einem näher genannten Ort in der Provinz XXXX von 2003 bis 2007 die Grundschule besucht. Seine letzte Wohnadresse sei im nähergenannten Heimatdorf in der Provinz XXXX gewesen. Sein Vater sei vor ca. 10 Jahren verstorben, seine Mutter vor ca. 5 Jahren. Er habe vor ca. 7 Jahren - also im Jahr 2007 - den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei über Pakistan in den Iran gelangt. Den Iran habe er im September 2014 Richtung Türkei verlassen und sei in der Folge über Griechenland und Italien nach Österreich gereist.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der AS an, in Afghanistan würden die Hazara aufgrund ihrer Volksgruppe und ihrer Religion verfolgt. Auch für den AS habe Lebensgefahr bestanden. Aus Angst um sein Leben sei er über Pakistan in den Iran geflohen. Im Iran sei er illegal aufhältig gewesen. Er habe Angst gehabt, dass man ihn wieder nach Afghanistan abschiebe, aus diesem Grund sei er nach Europa geflohen.

1.2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 01.12.2015 brachte der AS vor, er sei vor ca. sieben Jahren, also ca. im Jahr 2008, in den Iran geflüchtet. Zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans brachte er vor, sein Vater sei vor ca. neun Jahren - ausgehend von dieser Angabe daher im Jahr 2006 - von seinem Geschäftspartner getötet worden. Der Vater habe zusammen mit seinem Geschäftspartner ein Lebensmittelgroßhandelsgeschäft betrieben. Der Großteil des Geldes sei vom Vater des AS gekommen. Sein Vater habe sich aber von seinem Geschäftspartner trennen wollen, weil er nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten habe wollen. Als der Vater mit dem Geschäftspartner unterwegs einkaufen gewesen sei, sei der Vater ca. einen Monat nicht mehr nach Hause gekommen, üblicherweise sei er davor ungefähr alle zwei Tage nach Hause gekommen. Nach diesem Monat habe der AS den Geschäftspartner nach dem Verbleib des Vaters gefragt, dieser habe aber angegeben, dass er es nicht wisse. Danach sei der AS in ein Dorf unter Taliban-Kontrolle gefahren, dort habe er seinen Vater erschossen gefunden. Danach sei der AS wieder zum Geschäftspartner des Vaters gefahren und habe diesem mitgeteilt, sein Vater sei erschossen worden und er wolle jetzt den Geschäftsteil seines Vaters übernehmen. Der ehemalige Geschäftspartner des Vaters habe aber gesagt, er habe kein Geld, das nächste Mal, wenn der AS kommen würde, würde er den AS und seine Familie umbringen. Selbiges würde geschehen, wenn der AS klagen oder den ehemaligen Geschäftspartner anzeigen würde. Danach sei der AS nach Hause gegangen, und seine Mutter habe entschieden, dass der AS in Sicherheit flüchten solle. Danach sei der AS über Pakistan in den Iran geflüchtet. Weiters gebe es dort, wo der AS in Afghanistan wohne, überall Taliban und den IS. Das Hazara-Volk werde von den Taliban verfolgt. Sie könnten sich in Afghanistan wegen der Taliban nicht bewegen. Der dritte Grund sei, dass der AS ein Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit sei, deshalb sei es schwierig, in Afghanistan zu bleiben. Er sei daher wegen der Bedrohung durch die Taliban und durch den ehemaligen Geschäftspartner des Vaters, der ebenfalls Kontakte mit den Taliban gehabt habe, aus Afghanistan geflohen. Auf Nachfrage gab der AS an, hätte er seinen Geschäftsanteil nicht verlangt, wäre er nicht durch den ehemaligen Geschäftspartner des Vaters bedroht, aber wegen der Taliban würden die Hazara insgesamt verfolgt. Auf weitere Nachfrage gab der AS weiters an, er sei noch etwa zwei Monate in Afghanistan geblieben, nachdem er seinen Vater gefunden habe. Der AS legte im Rahmen dieser Einvernahme 2 Kursbesuchsbestätigungen einer näher genannten VHS vom 25.11.2015 und eine A1-Deutschkursbesuchsbestätigung vom 30.11.2015 vor.

1.3. Mit Bescheid vom 04.07.2017, Zahl 1033039500-140077351, wies das BFA den Antrag des AS auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 1 iVm. § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem AS nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).

1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid erhob der AS fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.5. Am 02.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der AS zu den Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.

1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018, GZ W207 2164549-1/11E, wurde die Beschwerde des AS als unbegründet abgewiesen.

Das vom AS dargelegte Fluchtvorbringen (in Afghanistan einer Verfolgung durch den ehemaligen Geschäftspartner seines Vaters, der den Vater umgebracht habe und dem AS den Geschäftsanteil seines Vaters vorenthalten wolle, ausgesetzt zu sein) habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können.

Auch das vom AS zweite dargelegte Fluchtvorbringen (in Afghanistan einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten individuellen Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt zu sein) habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der AS in seinem Herkunftsstaat Afghanistan im Falle einer Rückkehr eine konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung von staatlicher oder privater Seite zu befürchten hätte.

Dem AS sei eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz XXXX aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht möglich, ohne dass ihm ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem AS stehe als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr bzw. Neuansiedlung in eine der Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung, wo es ihm möglich sei, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem AS würde bei seiner Rückkehr in eine dieser drei Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Der AS sei volljährig, alleinstehend, kinderlos, leistungsfähig und im berufsfähigen Alter. Er verfüge über vierjährige Schulbildung und siebenjährige Berufserfahrung im Baugewerbe im Iran. Seine Existenz könne der AS in einer dieser drei Städte - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der AS habe auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat seien von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.

Der AS leide an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der AS im Falle der Rückkehr in eine der Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des AS in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der AS habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er verfüge zwar über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er habe den gesamten Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich von der Grundversorgung gelebt und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe Basiskurse an einer Volkshochschule besucht. Es könne jedoch keine tiefgreifende Verwurzelung seiner Person im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt erkannt werden.

Zweites (gegenständliches) Asylverfahren:

1.7. Am 05.06.2019 stellte der AS seinen (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des AS statt. Dabei gab der AS an, dass sich im Hinblick auf seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nichts geändert habe. Der BF habe Feinde, die ihn umbringen würden, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde.

1.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 12.06.2019 wurde dem AS mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

1.9. Am 16.07.2019 übermittelte der AS dem BFA eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 10.07.2019, derzufolge der AS kein Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sei.

1.10. Am 19.08.2019 wurde der BF einer Untersuchung durch eine vom BFA beauftragte Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Psychotherapie unterzogen. Laut gutachterlicher Stellungnahme dieser Ärztin vom 25.08.2019 liege beim BF eine Anpassungsstörung, F43.21, längere depressive Reaktion sowie "Psychische- und Verhaltensstörungen durch Alkohol, F10.00" vor. Es wäre ein schlafanstoßendes Antidepressivum anzuraten. Eine Verschlechterung des Zustandes im Fall einer Überstellung nach Afghanistan sei nicht sicher auszuschließen. Es finde sich derzeit keine akute Suizidalität.

1.11. Am 10.09.2019 wurde der AS vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei gab der AS an, in ärztlicher Behandlung zu sein und Medikamente zu nehmen, jedoch arbeitsfähig zu sein und arbeiten zu wollen. Der AS habe zuletzt vor zehn Monaten Kontakt mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt. Dieser wohne in XXXX , XXXX . Die Schwester des AS lebe in Australien. Mit ihr habe der AS auch Kontakt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Vor zehn Monaten habe es in XXXX einen Talibanüberfall gegeben. Seitdem habe der AS keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und gehe es ihm deshalb schlecht. Sonst sei er gesund, aber es gehe ihm psychisch nicht gut.

Der AS habe in seinem Vorverfahren bereits alle Fluchtgründe gesagt. Seine damaligen Fluchtgründe seien aufrecht. Er stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da er Atheist sei. Er habe in Frankreich und auch in Österreich schon gesagt, dass er Atheist sei. Seit einem Jahr glaube er an keinen Glauben mehr und sei Atheist. In den nächsten drei Wochen werde er einen Zettel vorlegen, auf dem bestätigt werde, dass er Atheist sei. Er sei noch nicht aus dem Islam ausgetreten, da das islamische Glaubenszentrum viel zu tun habe und er die Bestätigung deshalb nicht früher bekomme. Der AS habe sich ab dem Zeitpunkt, als er seine Familie verloren habe, entschlossen, Atheist zu sein. Das sei vor ca. 10 Monaten erfolgt. Er habe eigentlich schon bei seiner Einreise nach Österreich nicht mehr an seinen "alten" Glauben geglaubt, sich dies damals aber nicht sagen getraut. Er habe es schon seit langer Zeit in sich, dass er Atheist sei. Er meine damit, dass er seit mehr als zwei Jahren im Inneren Atheist sei. Er habe sich deshalb nicht früher eine Austrittserklärung aus dem Islam geholt, da er am Überlegen gewesen sei, was richtig erscheine, nach welchem Glauben er leben solle (Islam, Christentum). Er habe sich am Anfang nicht entscheiden können. Im Erstverfahren habe er nichts davon gesagt, Atheist zu sein, da es dauere, bis man wisse, was man wolle. Er habe sich das damals auch nicht getraut zusagen.

Dem AS wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan übersetzt und zur Kenntnis gebracht. Er gab diesbezüglich an, dass Afghanistan das unsicherste Land sei. Die Informationen würden überhaupt nicht stimmen. Es habe vorgestern wieder einen Anschlag gegeben. Für den BF gebe es dort keine Sicherheit.

Das BFA verkündete gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Asylantrag (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid) entschieden habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei mit 10.07.2018 in Rechtskraft erwachsen.

Der AS sei dann illegal in Frankreich eingereist und habe dort am 08.08.2018 einen weiteren Antrag auf unternationalen Schutz gestellt.

Am 05.06.2019 sei der AS im Zuge des Dublin Rücknahmeabkommens von Frankreich nach Österreich überstellt worden und habe am selben Tag einen neuen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Sein Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan mit Stand vom 26.03.2019) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.

1.12. Am 12.09.2019 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W255 zugewiesen.

2. Feststellungen:

Der BF trägt den Namen XXXX und ist in der Provinz XXXX geboren. Zur Identifikation wird das Geburtsdatum mit XXXX festgestellt. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der AS ist in XXXX aufgewachsen. Er besuchte in der Provinz XXXX vier Jahre die Grundschule. Er reiste im Jahr 2007 oder 2008, also im Alter von etwa 11 oder 12 Jahren in den Iran aus, wo er die folgenden 7 Jahre illegal lebte, bis er sich 2014 zu einer Ausreise nach Europa entschloss. Im Iran arbeitete der AS 7 Jahre im Baugewerbe, zunächst als Arbeiter, dann als Meister.

Beim AS handelt es sich um einen alleinstehenden, kinderlosen, leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf.

Der AS leidet zwar an einer Anpassungsstörung, längeren depressiven Reaktion und Verhaltensstörung durch Alkohol, ist jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig und möchte einer Arbeit nachgehen. Es findet sich derzeit keine akute Suizidalität.

Eine Tante des AS lebt in Afghanistan, seine Schwester in Australien. Er steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Schwester.

Das vom AS mit Antrag vom 17.10.2014 angestrengte und zu Zl. 1033039500-140077351 (BFA) bzw. W207 2164549-1 (BVwG) geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG bestätigt.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem AS am 10.07.2018 durch Übermittlung an den damaligen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Der BF verließ nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018 Österreich und reiste illegal in Frankreich ein, wo er am 08.08.2018 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 05.06.2019 wurde der AS im Zuge des Dublin Rücknahmeabkommens von Frankreich nach Österreich überstellt. Er stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser zweite (gegenständliche) Antrag auf internationalen Schutz wird mit den Fluchtgründen aus dem ersten Asylverfahren begründet. Der AS brachte ergänzend vor, Atheist zu sein, konnte dies jedoch nicht glaubhaft machen.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des AS ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Der AS verfügt über keine Verwandten oder sonstigen engen familienähnlichen Bindungen in Österreich. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich. Der AS hat kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Er ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

Dem AS würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des AS, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018 sowie der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde getroffen.

Die Rechtskraft des Erkenntnisses mit dem über den Antrag des AS vom 17.10.2014 negativ entschieden wurde und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis am 10.07.2018 dem (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter des AS am 10.07.2018 zugestellt wurde. Der Rückschein über die erfolgte Zustellung liegt im Akt auf.

Die Feststellungen zur Antragsbegründung des AS im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 05.06.2019 sowie der Einvernahme durch Organe des BFA vom 10.09.2019.

Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2019, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan zugrunde legte. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des AS im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des AS. Der AS hat in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern seine Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Seine nachgeschobene Behauptung, dass er Atheist sei, ist aufgrund der diesbezüglich äußerst widersprüchlichen und vagen Angaben des AS, nicht glaubhaft. So gab der AS innerhalb derselben Einvernahme vor dem BFA vom 10.09.2019 an, entweder bereits zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in Österreich im Oktober 2014 Atheist gewesen zu sein oder aber erst seit 10 Monaten, daher seit Ende 2018. Auf mehrmalige Nachfrage gab er an, zu dem Zeitpunkt, als er seine Familie verloren habe, Atheist geworden zu sein, nachgefragt, vor ca. 10 Monaten. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar und unschlüssig, als der BF in seinem ersten Asylverfahren behauptete, dass seine Eltern bereits vor vielen Jahren verstorben seien. Zudem gab er in derselben Einvernahme vor dem BFA an, dass seine einzige Schwester nach wie (in Australien) vor lebe und er mit ihrem im laufenden Kontakt stehe. Einerseits behauptete der BF, sowohl in Frankreich als auch Österreich bereits in Vergangenheit angegeben zu haben, dass er Atheist sei. Andererseits gab er zu, dies nie zuvor erwähnt zu haben und begründete dies entweder damit, dass er sich früher nicht getraut habe oder damit, dass er sich selbst nicht sicher gewesen sei.

Angenommen der AS hätte sich tatsächlich vom Islam abgewandt, wäre von ihm zu erwarten, dass er übereinstimmend und nachvollziehbar erklären kann, wann und aus welchen Gründen er sich vom Islam abgewandt habe. Der AS war dazu nicht in der Lage.

An dieser Feststellung vermag auch die vom AS vorgelegte Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nichts ändern, da diese Bestätigung nicht geeignet ist, eine überzeugende, nachvollziehbare und glaubhafte Darstellung des AS gegenüber dem BFA bzw. dem BVwG zu ersetzen.

Darüber hinaus hat der AS keine Gründe vorgebracht. Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan sind im gegenständlichen Verfahren weder der AS noch dessen Rechtsberater, in dessen Anwesenheit der gegenständliche mündliche Bescheid verkündet wurde, substantiell entgegengetreten.

Die Feststellung im Hinblick auf den Gesundheitszustand stützt sich auf die eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben des AS gegenüber dem BFA sowie der gutachterlichen Stellungnahme vom 25.08.2019. Der BF gab insbesondere an arbeitsfähig zu sein und einer Arbeit nachgehen zu wollen.

Die Feststellungen zur Integration des AS stützen sich auf die vom AS getätigten Angaben.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (§ 22 Abs. 10 AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu § 22 BFA-VG, S. 283).

Zu Spruchpunkt A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhASt macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des AS gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des AS aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den AS mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018, zugestellt am 10.07.2018, bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a AsylG erfüllt.

Im gegenständlichen Verfahren hat der AS erklärt, dass seine Fluchtgründe die gleichen geblieben seien.

Bezüglich der Fluchtgründe des Vorverfahrens liegt eindeutig entschiedene Sache vor und braucht daher hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.

Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des AS zu seinem Folgeantrag vom 05.06.2019 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vom 17.10.2014 kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Er bestätigte selbst ausdrücklich, dass er sich auf seine alten Fluchtgründe beziehe. Sofern der AS ergänzend vorbrachte, Atheist zu sein, war der BF nicht in der Lage, dies glaubhaft zu machen (siehe Beweiswürdigung).

Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 05.06.2019 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des AS gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.

Die Z 3 des § 12a AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.

Auch die für den AS maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der AS bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den AS im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AS liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AS bzw. dessen Rechtsberaterin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.

Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des AS im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018 - der AS einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul ausgesetzt wäre.

Beim AS handelt es sich, wie festgestellt, um einen jungen, arbeitsfähigen Mann, der über vierjährige Schulbildung und siebenjährige Arbeitserfahrung verfügt. Er kennt die Kultur Afghanistans und ist dort aufgewachsen. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt und gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er hat es auch alleine geschafft, aus Afghanistan nach Österreich zu flüchten und hat sich um neuen kulturellen Umfeld in Europa - wohl mit Hilfe der Grundversorgung - zu Recht gefunden, was dennoch grundsätzlich für seine Selbsterhaltungsfähigkeit spricht. Außerdem kann der AS durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Dem AS ist es aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in den Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der AS in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es sind insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass der AS bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland Afghanistan, brachte der AS nichts Substantiiertes vor. Insofern wurde den Feststellungen des BFA im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend dass sich die Lage im Herkunftsstaat des AS seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AS in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AS Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 29.07.2019 einvernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim AS kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Im Falle des AS besteht kein Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich, zumal der AS keine Verwandten in Österreich hat. Es ist daher das Privatleben des AS in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten des AS aus.

Der AS war von 17.10.2014 bis 08.08.2018 und ist seit 05.06.2019 wieder in Österreich aufhältig. Er war somit insgesamt bisher ca. 4 Jahre in Österreich aufhältig. Der AS ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der bisherige Aufenthalt des AS in Österreich ist ausschließlich auf seine nunmehr beiden Anträge auf internationalen Schutz gestützt. Der AS war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Der AS verfügt über keine Verwandten in Österreich. Der AS verfügt über geringe Deutschsprachkenntnisse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich. Er ist bisher noch nie einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Leistungen aus der Grundversorgung. Der gutachterlichen Stellungnahme vom 25.08.2019 ist nicht zu entnehmen, dass der AS im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in einen gesundheitlich kritischen Zustand geraten würde. Schlafunterstützende Medikamente sind grundsätzlich auch in Afghanistan erhältlich. Der AS gab auf entsprechende Frage durch das BFA in seiner Einvernahme vom 10.09.2019 ausdrücklich an, arbeitsfähig zu sein und einer Arbeit nachgehen zu wollen. Diesbezüglich wurden von ihm keine Einschränkungen aus gesundheitlichen Gründen vorgebracht.

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des AS am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des AS am Verbleib im Bundesgebiet - insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich und mangels intaktem Familienleben in Österreich - überwiegt und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 06.09.2018 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Prognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2164549.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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