TE Bvwg Beschluss 2019/9/18 W249 2183685-1

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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Entscheidungsdatum

18.09.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
ElWOG §48
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W249 2183685-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX , GZ. XXXX :

A)

Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Beschluss vom XXXX leitete der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control; in der Folge "belangte Behörde") von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) betreffend die XXXX (in der Folge "Beschwerdeführerin") ein.

Von der belangten Behörde wurde - nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis - mit Bescheid vom XXXX für das Jahr XXXX Folgendes festgestellt: (i) in Spruchpunkt 1. ein näher beziffertes Einsparungspotential, (ii) in Spruchpunkt 2. die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems, (iii) in Spruchpunkt 3. die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste, (iv) in Spruchpunkt 4. das dem Nutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst und (v) in Spruchpunkt 5. die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen sowie vorgelagerte Netzkosten.

2. Mit Beschwerde vom XXXX wurde der gegenständliche Bescheid von der Beschwerdeführerin angefochten, da dieser in seinen Spruchpunkten 1. und 2. wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und falscher rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts gegen die Bestimmung des § 59 EIWOG 2010 verstoße, insbesondere gegen dessen Abs. 1, wonach die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen hätten.

Es wurden von der Beschwerdeführerin daher die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge "1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die Spruchpunkte 1. des angefochtenen Bescheides [...] abändern [...], sowie die in Spruchpunkt 2. des Bescheides festgestellten Kosten der Netzebenen 4 bis 7 [...] neu festlegen". In eventu wurde der Antrag gestellt, "den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen".

Die Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde, der Wirtschaftskammer Österreich (als Legalpartei; in der Folge "WKO") und der Bundesarbeiterkammer (als Legalpartei; in der Folge "BAK") am XXXX mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zugesendet.

3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin die Beschwerdevorlage mit dem Verwaltungsakt vor.

4. Am XXXX erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin, der WKO und der BAK am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Äußerung zugesendet.

5. Am XXXX erstattete die WKO eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde und der BAK am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Äußerung zugesendet.

6. Mit am XXXX hg. eingelangtem Schreiben zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde "aus prozessökonomischen Überlegungen" aufgrund einer zwischenzeitlich zu einem anderen Fall ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, in der dieselben Beschwerdepunkte geltend gemacht worden seien, zurück und beantragte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter Pkt. I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Mit Eingabe vom XXXX verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog ihre Beschwerde zurück.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Kostenschätzung,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2183685.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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