Entscheidungsdatum
18.09.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I406 2141538-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libyan Arab Jamahiriya, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BAS) vom 11.11.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Bescheid vom 11.11.2016, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
Der Beschwerdeführer erhob am 02.12.2019 durch seine rechtsfreundliche Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Asyl.
Mit Schreiben vom 13.09.2019 zog der Beschwerdeführer diese Beschwerde zurück.
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2141538.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020