Entscheidungsdatum
18.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G307 2169389-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, LL.M, MAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides
s t a t t g e g e b e n und das Einreiseverbot a u f g e h o b e n .
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 30.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebrachtem Antrag stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 55 Abs. 2 AsylG einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK".
2. Am 07.06.2017 fand in diesem Verfahren vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 14.08.2017, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.) sowie diesem gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
4. Mit per Post am 25.08.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde, neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beantragt, dem BF den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, die Abschiebung als unzulässig zu erklären sowie das Einreiseverbot zu beheben oder jedenfalls zu verkürzen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 31.08.2017.
6. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl G307 2169389-1/2E, vom 04.10.2017, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt.
7. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wurde mit dessen Erkenntnis vom 14.03.2018, Zahl E 3964/2017-12, stattgegeben und das zuvor genannte Erkenntnis aufgehoben.
8. Am 05.06.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie sein RV teilnahmen und die Ehegattin des BF als Zeugin einvernommen wurde.
Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
9. Mit Schreiben vom 30.08.2019 wurde die Polizeiinspektion XXXX ersucht, an der ursprünglich zur Person des BF im ZMR angeführten Adresse zu erfragen, wo sich dieser derzeit aufhalte, ob er einer Beschäftigung nachgehe und wovon er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Die dahingehende Auskunft langte am 09.09.2019 von der Polizeiinspektion XXXX beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er ist seit August 2019 geschieden und lebt mit seiner Exfrau XXXX nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Es besteht zwischen den vormaligen Eheleuten kein Kontakt mehr. Sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Die Exfrau des BF lebt mit ihrer aus erster Ehe stammenden Tochter XXXX und dem mit dem BF gemeinsam gezeugten Sohn XXXX im gemeinsamen Haushalt.
1.2. Der BF hielt sich von Sommer 2012 bis November 2018 durchgehend im Bundesgebiet auf, war bis zum 06.08.2016 im Besitz eines wiederholt verlängerten Aufenthaltstitels für Österreich und wurde am 19.03.2019 an der Adresse seiner Exfrau angemeldet. Der BF vergaß zuletzt, einen weiteren dahingehenden Verlängerungsantrag zu stellen.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht gegenwärtig jedoch - seit 30.11.2018 - keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
1.4. Von 18.09.2013 bis 30.11.2018 übte der BF wiederholt Beschäftigungen im Bundesgebiet aus und ist im Besitz eines Arbeitsvorvertrages der XXXX, wonach er nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung als Facharbeiter für ein monatliches Bruttoentgelt in der Höhe von € 2399,80 eingestellt werden würde.
1.5. Der BF wurde am XXXX.2016 und XXXX.2017 bei der unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten.
Mit Strafverfügung der LPD XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2016, wurde gegen den BF wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt.
Darüber hinaus wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2015, wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe im Ausmaß von insgesamt € 320,00 verurteilt.
Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelasteten Straftat begangen hat.
1.6. Der Lebensmittelpunkt des BF lag vor dessen Einreise ins Bundesgebiet in Serbien, wo er geboren und aufgewachsen ist, mehrere Jahre die Schule besucht und den Beruf des Maschinenschlossers erlernt hat und zuletzt als LKW-Fahrer erwerbstätig war. Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin die Eltern des BF auf, mit denen er aufrecht in Kontakt steht. Zudem verfügt der BF über Liegenschaftsbesitz in Serbien.
1.7. Im Bundesgebiet halten sich dessen Bruder, XXXX, die Exfrau, XXXX (ehemals XXXX) StA: Österreich, der gemeinsame minderjährige
Sohn XXXX, geb. XXXX, StA: Österreich, sowie zwei aus vorheriger Ehe des BF stammende Kinder, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, beide
StA: Serbien, auf.
Der BF ist gegenüber seinem aus erster Ehe stammenden Sohn alleine obsorgeberechtigt. Dieser und die mittlerweile volljährige Tochter des BF verfügen jeweils seit 23.10.2015 über gültige Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU", und besuchen die Schule in Österreich.
Die Exgattin des BF geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und bezieht Arbeitslosenunterstützung.
Es konnte nicht festgestellt werden, wovon der BF aktuell seinen Unterhalt bestreitet.
1.8. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus "A1", war Mitglied in einem bosnischen Kulturverein und pflegt soziale Kontakte in Österreich.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF einen Deutschkurs des Niveaus "A2" oder darüber absolviert, eine Deutschprüfung derselben Niveaustufe abgelegt und oder eine Integrationsprüfung abgelegt hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und erfolgten mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Aufenthalt im Bundesgebiet, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Erwerbslosigkeit, Betreten bei der Schwarzarbeit, Verhängung einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts sowie familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.
Aus den Erhebungen der Polizeiinspektion XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2019, ergibt sich, dass XXXX seit August 2019 vom BF geschieden ist. Deren Angaben zufolge soll dieser sich seit November 2018 in Berlin aufhalten, woraus das erkennende Gericht schließt, dass sich der BF seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich befindet. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der BF seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich wohnhaft ist. Eine Bestätigung für den Aufenthalt in Berlin seitens des BF gibt es zwar nicht. Da die Exfrau betonte, es gäbe keinen Kontakt mehr mit dem BF, erscheinen deren Angaben plausibel, weil der BF laut ZMR nicht mehr an der ursprünglichen Anschrift gemeldet ist und seine Exfrau wohl kaum gegen den eigenen (Ex)Mann sprechen würde.
Die wiederholte Betretung des BF bei der Schwarzarbeit sowie die Verhängung einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet finden zudem in einem Bericht der Finanzpolizei, Zahl XXXX vom XXXX.2016 einem Strafantrag derselben, Zahl XXXX vom XXXX.2017, einer Ausfertigung der oben zitierten Strafverfügung der LPD XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2016 sowie einer Ausfertigung eines Straferkenntnisses des Magistrat der Stadt XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2017 Niederschlag. Darin wurde dem Bruder des BF, XXXX, wegen unerlaubter Anstellung des BF von XXXX.2017 bis XXXX.2017 die Zahlung einer Geldstrafe von € 1.000,00 auferlegt.
Die Verurteilung des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme des erkennenden Gerichtes in das Strafregister der Republik Österreich und ergibt sich die Feststellung, dass der BF die ihm anzulastenden Rechtsverstöße begangen hat, auf eben diesem Amtswissen sowie der zuvor erwähnten und teils oben zitierten Strafverfügung, dem Straferkenntnis und der schlüssigen Berichte der Finanzpolizei. Letztlich trat der BF dem besagten Sachverhalt nicht substantiiert entgegen.
Die Erwerbstätigkeiten des BF sowie dessen aktuelle Beschäftigungslosigkeit sind dem auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszug zu entnehmen und ergibt sich die Zusage im Arbeitsvorvertrag aus dessen Vorlage. Die aktuellen Aufenthaltstitel der Kinder des BF aus erster Eh erschließen sich aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.
Der zuvor in Serbien gelegene Lebensmittelpunkt des BF, dessen dortige Geburt und die bisher in Serbien verbrachte Zeit, die dort gelegenen familiären Anknüpfungspunkte samt der aufrechten diesbezüglichen Kontakte, der Liegenschaftsbesitz in Serbien sowie die Schul- und Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten im Herkunftsstaat beruhen auf dem konkreten Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie den sich damit deckenden Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Der Aufenthalt der Kinder des BF aus erster Ehe, XXXX und XXXX, im Bundesgebiet sowie deren Aufenthaltstitel beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie den sich damit deckenden Angaben in der mündlichen Verhandlung und finden zudem im Datenbestand des Zentralen Fremden- wie Zentralen Melderegisters eine Untermauerung.
Das alleinige Obsorgerecht des BF für seine beiden aus erster Ehe stammenden Kinder folgt einem in Vorlage gebrachten Urteil des Fundamentalgerichts in XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2013.
Die Erwerbslosigkeit der Exegattin des BF ergibt sich aus deren aktuellen Sozialversicherungsauszug. Dass diese für die Miete und Betriebskosten der vormals gemeinsamen Wohnung aufkommt, erschließt sich aus den dahingehenden Ausführungen des BF und der Exgattin in der mündlichen Verhandlung. Der BF hat nicht dargetan, woraus er derzeit seinen Unterhalt bestreitet. Da der BF nicht mehr mit seiner Exfrau verheiratet ist besteht ihr gegenüber auch kein Rechtsanspruch auf eine Unterhaltsleistung.
Die Deutschkenntnisse sowie die ehemalige Mitgliedschaft in einem bosnischen Kulturverein beruhen auf dem konkreten Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und den Angaben in der mündlichen Verhandlung und ergeben sich die sozialen Kontakte des BF zudem aus in Vorlage gerbachte Unterstützungsschreiben.
Die Feststellung, der BF habe vergessen, einen weiteren Verlängerungsantrag hinsichtlich seines Aufenthaltstitels zu stellen, ist seinem konkreten dahingehenden Vorbringen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu entnehmen.
Dass der BF seine Exfrau im Jahr 2012 in Österreich kennengelernt hat, ist aus den sich deckenden Ausführungen des BF und seiner Exfrau in der mündlichen Verhandlung ersichtlich.
Letztlich vermochte der BF keine Beweismittel hinsichtlich des Besuches eines Deutschkurses des Niveaus "A2" oder höher, des Bestandes eines diesbezüglichen Sprachkurses oder einen Beweis für die Ablegung einer Integrationsprüfung darzulegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.1.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Beim BF ist einerseits zu berücksichtigen, dass er sich seit rund 10 Monaten nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Abgesehen davon stützte das Bundesamt die Erlassung des Einreiseverbotes auf die unrechtmäßige Ausübung von Erwerbstätigkeiten, die aus den Jahren 2016 und 2017 herrühren. Andere oder zusätzliche - für die Erlassung des besagten Einreiseverbotes vorhandene - Gründe führte die belangte Behörde ebenso wenig ins Treffen wie Umstände, worauf konkret sich die 3jährige Dauer stützt. Die Verurteilung des Bezirksgerichts XXXX zu einer Geldstrafe von € 320,00 vom XXXX.2015 wurde zwar in den Feststellungen erwähnt, fand jedoch keinen Eingang in die rechtliche Beurteilung zu § 53 FPG. Angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit und des fehlenden Vorliegens weiterer für die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots sprechenden Umstände kann und konnte nicht von einem Handeln ausgegangen werden, welches die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3.1.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides war daher schon deswegen stattzugeben. Ferner hätte die Behörde die damals noch intakten familiären Verhältnisse und die gemeinsame Haushaltsführung - wie auch in dem gegenständlich ergangenen Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2018, Zahl E 3964/2017-12 hervorgehoben - berücksichtigen müssen.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt II.)
3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" betitelte § 55 ASylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
• die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
• die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
• die Bindungen zum Heimatstaat,
• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
• auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalles Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).
Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). [...] (vgl. 15.12.2015,
Zl. Ra 2015/19/0247).
3.2.3. Wie sich aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 AsylG unmissverständlich ergibt, ist die Erteilung eines dort angeführten Aufenthaltstitels untrennbar mit dem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet verbunden. Es mangelt schon deshalb an der dahingehenden formalen Voraussetzung zur Einräumung eines solchen Aufenthaltsrechtes, weil sich der BF nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält. Die Beschwerde war daher diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I.
2. Teil, II. und IV. des angefochtenen Bescheides
3.3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.
Der BF als serbischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
3.3.2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der BF reiste im Jahr 2012 ins Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis November 2018 auf. Bis zum 06.08.2016 war der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels, für welchen er die Stellung eines Verlängerungsantrages verabsäumte.
Seit Ablauf seines Aufenthaltsrechts bis zum Verlassen der Ehewohnung hielt sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, woran auch der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 13 AsylG, wonach durch einen solchen Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet wird, nichts zu ändern vermag.
Vor dem Hintergrund der (nunmehrigen) Zurückweisung des Antrags gemäß § 55 AsylG - das Bundesamt wies den diesbezüglichen Antrag ab - hat dieses die Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 3 FPG gestützt. Dass die Abweisung vom erkennenden Gericht in eine Zurückweisung "gewandelt" wurde, ändert an der heranzuziehenden Rechtsgrundlage nichts, lässt § 52 Abs. 3 FPG sowohl bei der Zurückals auch bei der Abweisung des in Frage stehenden Antrages die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu.
3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 (FPG) in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Die Beschwerde geht von einem aufrechten Privat- und Familienleben des BF mit seinen Kindern und der (nunmehrigen) Exfrau des BF aus. Diese Voraussetzungen sind jedoch nunmehr weggefallen. Ferner wurde den zu Serbien getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten. Umstände dahingehend, denen zufolge eine individuelle Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Serbien auch nur im Entferntesten anzunehmen gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht ersichtlich.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde insoweit gemäß § 52 Abs. 5 und Abs. 9 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides
Gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom BF nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Ausreise, Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2169389.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020