Entscheidungsdatum
25.09.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W179 2153039-1/43E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Kitzler & Wabra Rechtsanwälte in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (ACG) vom XXXX , vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Lagergasse 57a, betreffend die flugmedizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers, beschlossen:
A) Das Verfahren wird infolge Beschwerderückziehung eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im hg Beschwerdeverfahren war ua die erneute flugmedizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers als Pilot nach XXXX zu klären.
2. Nach Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens einer nichtamtlichen Sachverständigen und Einräumung rechtlichen Gehörs zu selbigem zieht der rechtsanwaltlich vertretene Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom XXXX die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück und gibt bekannt, dass "die gegenständliche Angelegenheit als abgeschlossen betrachtet werden kann".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
2. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, flugmedizinische Tauglichkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2153039.1.01Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020