Entscheidungsdatum
25.09.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W104 2221043-1/8E
W104 2221044-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA)
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vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/15-11605059010, betreffend Direktzahlungen (DIZA) für das Antragsjahr 2015, und
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vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/16-11612096010, betreffend DIZA für das Antragsjahr 2016:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte sowohl für das Antragsjahr 2015 als auch für das Antragsjahr 2016 einen Mehrfachantrag-Flächen. Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2015 erhielt der Beschwerdeführer statt der in Vorbescheiden zuerkannten EUR 5.653,11 nur mehr EUR 5.555,60, wobei eine Rückforderung von EUR 97,51 ausgesprochen wurde. Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2016 erhielt der Beschwerdeführer statt der in Vorbescheiden zuerkannten EUR 6.021,25 nur mehr EUR 5.998,05, wobei eine Rückforderung von EUR 36,25 ausgesprochen wurde. Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Differenzfläche festgestellt und es kam durch zu einer Rückforderung für die genannten Antragsjahre durch die nunmehr angefochtenen Bescheide; im angefochtenen Abänderungsbescheid für 2015 wurde auch eine Sanktion ausgesprochen.
In den dagegen erhobenen Beschwerden wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer auf die von der AMA festgestellte Referenzfläche vertraut habe.
Mit E-mail vom 23.9.2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2221044.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020