Entscheidungsdatum
09.10.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2210182-1/8E
W235 2210183-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , diese gesetzlich vertreten durch: XXXX , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zl. 1164861610-180940911 (ad 1.) sowie Zl. 1208624906-180940938 (ad 2.) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige des Iran und stellte die Erstbeschwerdeführerin nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 10.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Anfrage hat ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin am
XXXX 10.2017 in den Niederlanden und am XXXX 05.2018 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte.
1.2. Am 04.10.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und abgesehen von ihrer mitgereisten Tochter über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Ihre Angaben würden sinngemäß auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gelten. Sie habe den Iran im September 2017 verlassen und sei über die Türkei und Österreich nach Slowenien gelangt, wo sie ca. drei Tage aufhältig gewesen sei. Dann sei sie weiter in die Niederlande gereist, wo sie sich von Anfang Oktober 2017 bis Ende Mai 2018 aufgehalten habe. In der Folge sei sie bis XXXX 10.2018 in Deutschland gewesen und dann nach Österreich gefahren. Die Erstbeschwerdeführerin sei überall sehr zufrieden gewesen und ihr sei insbesondere auch mit der kranken Zweitbeschwerdeführerin sehr geholfen worden. Aber man habe sie nach Slowenien zurückschicken wollen, wovor sie große Angst gehabt habe. Daher habe sie die Niederlande verlassen und sei nach Deutschland und Österreich geflüchtet. In den Niederlanden und in Deutschland habe sie um Asyl angesucht, was jedoch überall negativ ausgegangen sei. Jetzt wolle sie in Österreich bleiben, weil sie ein krankes Kind habe.
Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 04.10.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien und mit den Niederlanden die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 19 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am XXXX 10.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Niederlande.
Mit Schreiben vom 17.10.2018 teilte die niederländische Dublinbehörde mit, dass die Niederlande nicht für das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen zuständig seien. Slowenien sei der zuständige Mitgliedstaat und gründe sich die Zuständigkeit Sloweniens auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. Am XXXX 11.2017 habe Slowenien der Übernahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt. Eine Überstellung habe aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerinnen am XXXX 05.2018 nicht stattfinden können.
In der Folge richtete das Bundesamt am selben Tag ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Slowenien.
Mit Schreiben vom 24.10.2018 stimmte die slowenische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 113 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 24.10.2018 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Slowenien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 31.10.2018 übergeben (vgl. AS 151 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
1.4. Am 07.11.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie eingangs angab, dass ihre Angaben auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gelten würden. Momentan gehe es der Erstbeschwerdeführerin gut, aber sie habe von ihrem Arzt Tabletten wegen Herzklopfens bekommen. Sie habe Probleme mit der Wirbelsäule, Skoliose [Anm.: d.i. eine Krümmung der Wirbelsäule] und ihr linker Fuß sei angeboren größer als der rechte. Seit ca. zwei Jahren habe sie auch Herzprobleme. Dagegen sei sie bereits im Iran behandelt worden. Auch wegen der Wirbelsäule habe sie im Iran schon eine Operation gehabt und habe Physiotherapie gemacht. In Österreich sei sie wegen Schlafstörungen und Herzproblemen bereits dreimal bei einem Arzt im Lager gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Autistin und hyperaktiv. Gegen beide Erkrankungen nehme sie Medikamente. Sie sei im Iran und auch in den Niederlanden in Behandlung gewesen. Derzeit werde die Zweitbeschwerdeführerin lediglich medikamentös behandelt. Therapien habe sie in den Niederlanden gehabt. Aufgrund des Therapiemangels hätten sich keine Fortschritte in ihrem Verhalten gezeigt, sondern mache sie Rückschritte. Sie spreche auch nicht mehr. Einmal sei die Erstbeschwerdeführerin mit der Zweitbeschwerdeführerin bei einem Psychiater gewesen. Am XXXX November habe sie einen weiteren Termin und am XXXX November habe sie einen Termin bei einem Logopäden.
Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Angehörigen in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin habe Verwandte in Schweden und in Großbritannien. Der Bruder ihres Exmannes sei in Slowenien. Die Beschwerdeführerinnen seien drei oder vier Tage in Slowenien aufhältig gewesen. Vorfälle habe es nicht gegeben. Sie hätten nur gewartet bis der Schlepper sie weiterbringe. Aber in den Niederlanden habe die Erstbeschwerdeführerin erfahren, dass ihr Verfolger aus dem Iran ihren Exschwager in Slowenien gefunden habe und wissen habe wollen, wo sie sich befinde. In Slowenien habe sie sich auch bei ihrem Exschwager aufgehalten. Derzeit habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Ihr Exschwager habe dem Verfolger gesagt, dass er nicht wisse, wo sich die Erstbeschwerdeführerin befinde und habe sich ahnungslos gezeigt. Ihr Mann habe sich scheiden lassen als er erfahren habe, dass die Erstbeschwerdeführerin bisexuell sei. Seit diesem Zeitpunkt habe auch sein Bruder nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung nach Slowenien zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, wenn Slowenien ein sicherer Ort wäre, wäre sich von sich aus zurückgekehrt. Aber seitdem sie wisse, dass "diese Person" leicht ihren Exschwager finden könne, von dem sie keine Unterstützung mehr habe, bringe sie auch die Zweitbeschwerdeführerin in Gefahr, wenn sie nach Slowenien zurückkehre. Es gebe auch keine Garantie, dass Slowenien sie nicht zurück in den Iran schicke. Man höre oft, dass Leute abgeschoben werden würden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Slowenien könne sie nur sagen, dass sie diese heute mit der Rechtsberaterin habe durchgehen wollen, aber nicht genug Zeit gehabt habe.
Im Rahmen der Einvernahme wurde der anwesenden Rechtsberaterin die Möglichkeit eingeräumt, Fragen zu stellen oder ein Vorbringen zu erstatten, wovon kein Gebrauch gemacht worden war.
1.5. Im Verfahren vor dem Bundesamt wurden nachstehende verfahrensrelevante, in Österreich ausgestellte medizinische Unterlagen betreffend beide Beschwerdeführerinnen vorgelegt:
* Klientenkarte der Ärztestation betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass die Erstbeschwerdeführerin Schlaftabletten wolle und mit weitgehend unleserlichen handschriftlichen Eintragungen;
* Ambulanzbericht vom XXXX 10.2018 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit den Diagnosen frühkindlicher Autismus mit Hyperaktivität, Entwicklungsrückstand und Verdacht auf Epilepsie mit einer medikamentösen Therapieempfehlung (Ritalin, Risperidon, Catapresan);
* Klientenkarte der Ärztestation betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit sinngemäß demselben Inhalt wie aus dem Ambulanzbericht vom XXXX 10.2018 ersichtlich samt Bewilligung für Ritalin vom XXXX 10.2018 und Rezept vom XXXX 10.2018 sowie Rezept für Risperidon und Catapresam vom XXXX 10.2018 und
* Überweisung der Zweitbeschwerdeführerin an einen Wahlarzt (handschriftliche Eintragungen unleserlich)
2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Slowenien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden folgende Diagnosen festgestellt: "Frühkindlicher Autismus mit Hyperaktivität, Generalisierender Entwicklungsrückstand, Kognitive Leistungsfähigkeit nicht bekannt, V. a. Epilepsie, Abnorme psychosoziale Umstände, Psychosoziales Funktionsniveau: Stufe 6". Nach Ablehnung durch die niederländischen Behörden hätten die slowenischen Behörden ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 24.10.2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erklärt. Die Beschwerdeführerinnen seien gemeinsam nach Österreich eingereist. Weitere familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien.
Nach Wiederholung des wesentlichen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem sowie zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin nicht um akut lebensbedrohliche Erkrankungen handle, da die behandelnden Ärzte keine weiteren Schritte angeordnet hätten. Dasselbe gelte auch für die vorgebrachten Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin, die aus einem Ambulanzbericht vom XXXX 10.2018 ersichtlich seien. Aus den Länderinformationen zu Slowenien gehe eindeutig hervor, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniere offenbar gut und sei hochgradig individualisiert. Daher könne in den Fällen der Beschwerdeführerinnen nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK gesprochen werden. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen seien in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu Slowenien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Exschwager wurde ausgeführt, wenn sie in Slowenien tatsächlich einer Bedrohung seitens privater Personen ausgesetzt sein sollte, stehe es der Erstbeschwerdeführerin offen, sich dort an die Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Fall von Übergriffen könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Slowenien ausgegangen werden. Im Fall der Anzeigenerstattung würde sie einerseits Schutz der slowenischen Behörden bekommen und andererseits würden gegen den Bedroher straf- und fremdenrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Slowenien habe sich dazu verpflichtet, die Beschwerdeführerinnen zu übernehmen und über ihre Anträge individuell zu entscheiden. Es gebe sohin keinen Anlass anzunehmen, dass ihnen eine sofortige Abschiebung in den Iran drohe. Zusammenfassend ergebe sich, dass in Slowenien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten, die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen im Stand der Verfahrens fortgeführt würden und sie entsprechende Unterbringung und Versorgung erhielten. Die Erstbeschwerdeführerin habe sohin nicht glaubhaft vorgebracht, in Slowenien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erfüllt sei. Die Beschwerdeführerinnen seien gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet eingereist und würden nunmehr gemeinsam nach Slowenien ausgewiesen. Daher stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Ferner sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz, um einen Eingriff in das Recht auf Privatleben anzunehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesem Aspekt zulässig seien. Slowenien sei bereit, die Beschwerdeführerinnen einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Slowenien treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführerinnen gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Slowenien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Am 23.11.2018 erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen mit einem slowenischen Visum nach Österreich und von dort aus nach Slowenien gereist seien, wo sie ca. drei Tage beim Exschwager der Erstbeschwerdeführerin verbracht hätten. Danach hätten sie in den Niederlanden und in Deutschland um Asyl angesucht. Da ihre Anträge dort zurückgewiesen worden seien, seien sie weiter nach Österreich gereist. Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei bereits im Iran Autismus, Hyperaktivität und Epilepsie diagnostiziert worden. Sie sei im Iran und auch in den Niederlanden in Behandlung gewesen. Auch in Österreich befinde sie sich in medizinischer Behandlung, nehme regelmäßig Medikamente und werde ihre logopädische und ergotherapeutische Behandlung in Kürze anfangen. Die Erstbeschwerdeführerin habe über den Rückschritt in der Entwicklung der Zweitbeschwerdeführerin berichtet und werde im Ambulanzbericht vom XXXX 10.2018 eine rasche Klärung der psychosozialen Situation empfohlen, da ein ständiger Umgebungswechsel eine unangemessene Überforderung bedeute, die langfristige Auswirkungen auf die Entwicklungsmöglichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin habe. Eine Überstellung nach Slowenien würde einen neuen Umgebungswechsel bedeuten, der sowohl für die Erstbeschwerdeführerin als auch für die autistische Zweitbeschwerdeführerin eine unangemessene Überforderung wäre. Daher hätte das Bundesamt zwingend vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch machen müssen.
Ferner seien die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und einseitig. Es könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am slowenischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde den Amnesty International Jahresbericht zu Slowenien 2017/18, einen Bericht von ECRE vom 08.09.2018 und führte hierzu aus, dass aus diesem Bericht hervorgehe, dass nur 12% der iranischen Asylsuchenden in Slowenien internationalen Schutz erhielten. Auch bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Kroatien, weil nach slowenischem Recht Kroatien als sicheres Drittland betrachtet werde. Darauf würden auch die Länderinformationen des Bundesamtes unter dem Punkt "Non-Refoulement" hinweisen. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführerinnen in Slowenien keine Unterstützung erhalten, da nach der Scheidung vom Ehemann der Exschwager nicht mehr mit der Erstbeschwerdeführerin spreche. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Slowenien völlig auf sich allein gestellt wären.
4. Im Beschwerdeverfahren wurden folgende (medizinische) Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt:
* Entlassungsbrief eines Universitätsklinikums vom XXXX 11.2018, dem als Aufnahmegrund eine geplante EEG-Kontrolle der Zweitbeschwerdeführerin zu entnehmen ist;
* ärztliche Stellungnahme vom XXXX 12.2018, der entnommen werden kann, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin frühkindlicher Autismus besteht, sie medikamentöse Behandlung und ein stabiles Umfeld benötigt;
* Karte mit Logopädieterminen und
* Ambulanzbericht eines Universitätsklinikums vom XXXX 12.2018, dem zu entnehmen ist, dass der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin stabil ist und ein weiterer ambulanter Kontrolltermin für in zwei Monaten vereinbart wurde
5. Mit Bericht vom 15.02.2019 gab die Landespolizeidirektion Oberösterreich bekannt, dass die Beschwerdeführerinnen am selben Tag auf dem Landweg nach Slowenien überstellt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführerinnen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und sind beide Beschwerdeführerinnen Staatsangehörige des Iran. Gemeinsam verließen die Beschwerdeführerinnen im September 2017 den Iran und reisten über die Türkei nach Slowenien, wo sie sich wenige Tage lang aufgehalten haben. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen in Besitz eines slowenischen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Slowenien zu warten, begaben sich die Beschwerdeführerinnen zunächst in die Niederlande, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 10.2017 einen Asylantrag stellte und in der Folge nach Deutschland, wo sie am XXXX 05.2018 ebenfalls einen Asylantrag stellte. Von Deutschland aus reisten die Beschwerdeführerinnen unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX 10.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete zunächst ein Wiederaufnahmegesuch an die Niederlande, welches von den niederländischen Behörden aufgrund der Zuständigkeit Sloweniens abgelehnt worden war. Am 17.10.2018 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Slowenien, welches von der slowenischen Dublinbehörde am 24.10.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Sloweniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Bereits im Iran wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen Problemen an der Wirbelsäule und wegen Herzproblemen behandelt. In Österreich war sie dreimal in der Ärztestation der Erstaufnahmestelle vorstellig und wurden ihr Medikamente gegen Herzklopfen sowie Schlaftabletten verschrieben. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an frühkindlichem Autismus, Hyperaktivität, Entwicklungsrückstand und einem Verdacht auf Epilepsie. Dagegen wurde sie in Österreich medikamentös behandelt und wurden einige Logopädietermine vereinbart. Da darüber hinaus keine weiteren medizinischen Behandlungen - insbesondere kein stationärer Aufenthalt - erforderlich sind, wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Slowenien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerinnen im österreichischen Bundesgebiet.
Am 15.02.2019 wurden die Beschwerdeführerinnen auf dem Landweg nach Slowenien überstellt.
1.2. Zum slowenischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien:
Zum slowenischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Mol o.D.; vgl. EDAL 29.1.2016). Nach Gesetzesänderungen Anfang 2017 ist es der slowenischen Polizei unter bestimmten Bedingungen möglich, Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückzuschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" sind. In einem solchen Krisenfall muss die Regierung das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.1.2017).
Die wichtigsten Änderungen (Fremdengesetz § 10a und b) besagen folgendes:
* Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte.
* Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen".
* Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen.
* Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate.
* Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich.
* Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht.
* Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc.) sind ebenso vorgesehen.
§ 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:
* Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden.
* Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen zurückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen).
(VB 27.1.2017)
Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. CoE 11.1.2017, CoE 12.2.2017).
Mit Stand 20. Dezember gab es in Slowenien 2017 insgesamt 1.320 Asylanträge. Etwa 80% der Antragsteller entziehen sich dem Verfahren vor dessen Abschluss (VB 20.12.2017).
b). Dublin-Rückkehrer:
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab:
* Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragten. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden.
* Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt.
* Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun.
Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.1.2018).
c). Non-Refoulement:
Die im Jänner 2017 geschaffene gesetzliche Möglichkeit, in besonderen Migrationslagern und zeitlich begrenzt einen "Notstand" auszurufen, während dem es erlaubt wäre Migranten an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend wieder zurückschicken, wird mitunter wegen der Gefahr des (Ketten-)Refoulement kritisiert (CoE 20.9.2017a; vgl. CoE 11.7.2017a).
d). Versorgung:
Asylwerber haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Asylwerber haben außerdem das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, Bildung usw. (Mol o.D.). Asylwerber haben Zugang zu Sprachkursen, die täglich stattfinden. 2017 haben bis Juli 293 Asylwerber an solchen Kursen teilgenommen (CoE 11.7.2017b).
Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vic) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017a). In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (CoE 11.7.2017a; vgl. CoE 11.7.2017b).
Außerdem gibt es noch ein geschlossenes Zentrum für Fremde (Schubhaftzentrum) in Postojna mit 240 Plätzen und getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen. Es ist in gutem Zustand, der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung ist sehr gut (CoE 20.9.2017a).
Die Transitzentren in Dobova, Vrhnika, Lendava und Sentilj sind derzeit deaktiviert, können bei Bedarf aber innerhalb kurzer Zeit wieder aktiviert werden (VB 20.12.2017).
Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017b).
In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung während Minderjährige denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben, wie slowenische Bürger. Vulnerable Antragsteller haben das Recht auf zusätzliche Behandlung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert (HHC 5.2017).
Mit Stand 29.12.2017 waren in Slowenien 228 Asylwerber untergebracht (VB 11.1.2018).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Slowenien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus dem Iran, zu ihrem weiteren Reiseweg, zu ihrem Aufenthalt bzw. zur Aufenthaltsdauer in Slowenien, zu ihrer Weiterreise in die Niederlande und nach Deutschland sowie zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu den Asylantragstellungen der Erstbeschwerdeführerin in den Niederlande am XXXX 10.2017 und in Deutschland am XXXX 05.2018 aus den unbedenklichen Eurodac-Treffern.
Dass die Beschwerdeführerinnen in Besitz eines slowenischen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind, ergibt sich aus dem Schreiben der niederländischen Dublinbehörde vom 17.10.2018, dem zu entnehmen ist, dass sich die Zuständigkeit Sloweniens auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stütze (vgl. AS 87 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Auch wurde dieses Vorbringen im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen von den Beschwerdeführerinnen selbst erstattet (vgl. Seite 2 der Beschwerde). Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerinnen ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Slowenien zu warten, weiter in die Niederlande und dann nach Deutschland begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Slowenien seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch an die Niederlande, zur ablehnenden Antwort der niederländischen Dublinbehörde, zum Wiederaufnahmegesuch an Slowenien und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen durch Slowenien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Sloweniens beendet worden wäre, finden sich in Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde.
Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits im Iran wegen Problemen an der Wirbelsäule und wegen Herzproblemen behandelt wurde, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.11.2018 und ist auch in Zusammenschau mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nachvollziehbar. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich dreimal bei der Ärztestation in der Erstaufnahmestelle vorstellig wurde und ihr Medikamente gegen Herzklopfen und Schlaftabletten verschrieben wurden, gründet ebenso auf ihren eigenen Angaben und wird darüber hinaus durch die vorgelegte Klientenkarte der Ärztestation (soweit leserlich) bestätigt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin (frühkindlicher Autismus, Hyperaktivität, Entwicklungsrückstand, Verdacht auf Epilepsie) basieren im Wesentlichen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere auf dem Ambulanzbericht vom XXXX 10.2018 und auf der Klientenkarte der Ärztestation. Gegenteiliges ist auch den Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Auch die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich medikamentös behandelt wurde, gründet auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt sowie auf der Klientenkarte der Ärztestation und auf einer im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom XXXX 12.2018. Die Feststellung zur Vereinbarung von Logopädieterminen ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Karte. Aus einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin sowie der im gesamten Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich die Feststellung, dass darüber hinaus keine weiteren Behandlungen erforderlich sind und sohin das Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Slowenien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, festgestellt werden konnte.
Die weitere Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerinnen in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin dezidiert an, abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin, keine Familienangehörige und/oder sonstige Verwandte in Österreich zu haben (vgl. AS 5 bzw. AS 169 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Slowenien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15.02.2019.
2.2. Die Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Slowenien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und (jedenfalls zum Zeitpunkt der Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Slowenien) aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Slowenien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt. Vor dem Bundesamt gab weder die Erstbeschwerdeführerin noch die anwesende Rechtsberaterin eine Stellungnahme zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen ab. Zu den Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und einseitig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da nicht ausgeführt wurde, welche Teile die Beschwerdeführerinnen als unvollständig und/oder einseitig betrachten bzw. aus welchen Gründen sie dieser Ansicht sind. Wenn die Beschwerde ausführt, dass nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden könne, weil kaum Kritik am slowenischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation von Flüchtlingen geübt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass bei Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerde die Länderfeststellungen des Bundesamtes in weiterer Folge für die eigenen Argumentation betreffend "Non-Refoulement" heranzieht, wenn sie diese doch als "nicht ausgewogen" betrachtet. Hinzu kommt, dass die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin - die im Übrigen der gleichen Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde verfasst hat - kein Vorbringen bzw. keine Stellungnahme zu den bereits vor der Einvernahme ausgefolgten Länderberichten des Bundesamtes erstattet hat und sohin diesen offenbar nichts entgegenzusetzen hatte. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
[...]
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erste