Entscheidungsdatum
09.10.2019Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W169 2211291-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zahl 1001341904-181015744:
A)
I. beschlossen:
Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Mutter mit einem von der österreichischen Botschaft in Dehli ausgestelltem Visum legal in das österreichische Bundesgebiet gemäß § 35 AsylG 2005 ein, da seinem Vater, XXXX , durch den Asylgerichtshof am 17.12.2012, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Am 24.09.2014 stellte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt und gleichzeitig die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 27.02.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Am 23.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 auf weitere zwei Jahre. Begründet wurde dieser mit dem Fortbestehen der Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 17.12.2016 verlängert. Begründet wurde die Frist mit jener aus dem Verfahren seines Vaters, da die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung im Familienverfahren mit jener des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet werde, ende.
5. Am 12.10.2016 stellte der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seinen Eltern) einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 17.12.2018 verlängert.
7. Am 18.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
8. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018 hätten sich im Zuge der Prüfung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen infolge geänderter persönlicher Umstände nicht mehr vorliegen würden, weshalb ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG eingeleitet werde.
9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer das gegen ihn eingeleitete Aberkennungsverfahren und die im Verfahren herangezogenen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Indien zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde er darüber aufgeklärt, dass ein Aufenthaltstitel für den Fall einer ausreichenden Verfestigung im Bundesgebiet erteilt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde bis 10.11.2018 Gelegenheit geboten, zu den persönlichen und familiären Verhältnissen bzw. zu einer allenfalls vorliegenden Integration in Österreich sowie zur Situation im Herkunftsstaat Indien Stellung zu beziehen, weitere Anträge zu stellen oder Beweismittel vorzulegen.
10. Mit E-Mail vom 09.11.2018 tätigte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem aktuellen Arbeitsverhältnis, wonach er seit 01.10.2018 mit einem Bruttolohn in der Höhe von 1.553,39 angestellt sei, zu seinen drei ehemaligen Arbeitgebern, wo er zuvor geringfügig beschäftigt gewesen sei und den Wohnverhältnissen, wonach er mit seinen Eltern zusammenwohne und diese für Miete und Betriebskosten aufkommen würden. Weiters führte der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthaltszweck an, dass er im Bundesgebiet seine Schulbildung beendet und das Jugend College besucht habe. Er beherrsche die Sprache und gehe einer Vollzeitbeschäftigung nach. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet, zumal seine Eltern und Freunde hier leben würden. Hingegen würde sich in Indien nur noch seine Großmutter aufhalten. Beigelegt wurden eine Bestätigung des Jugend College über die ÖSD A2 Deutschprüfung vom 24.10.2017 sowie eine Teilnahmebestätigung vom 19.09.2018 über den Besuch eines Deutschkurses als Zweitsprache und dem Besuch von weiteren Pflicht- und Wahlpflichtfächern im Zeitraum von 01.08.2016 bis 28.09.2018, ein Dienstvertrag bei der Firma Adecco, ein aktueller Meldezettel, eine Kursbesuchsbestätigung vom 29.06.2016 über die Absolvierung eines Alphabetisierungskurses und die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 des Beschwerdeführers in Kopie.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.02.2015, Zahl 1001341904, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und weiters die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt. Gemäß § 52 FPG sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig und werde dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 erteilt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der geänderten persönlichen Verhältnisse in der Person des Beschwerdeführers (Volljährigkeit) nicht mehr vorliegen würden, zumal er den Status ausschließlich auf Basis der Feststellungen zum Herkunftsstaat Indien im Jahr 2014 und im Rahmen des Familienverfahrens, begründet auf seinen Vater, zuerkannt bekommen habe. Die Situation in Indien sei jedoch nachhaltig befriedet und es bestehe daher keine Gefahr mehr, dass der Beschwerdeführer Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes werde und stelle daher seine nunmehrige Rückführung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Aus den Umständen im Herkunftsstaat in Verbindung mit den Feststellungen zu den persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschen würden, die dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Die Hinreise, Einreise und Niederlassung in den Herkunftsstaat (in jedem Teil des Gesamtstaates) sowie Existenzgründung seien dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich. Aus den Ermittlungen ergebe sich jedoch, dass die Anbindungen des Beschwerdeführers in Österreich jenen im Herkunftsstaat weitaus überwiegen. So sei der Beschwerdeführer aufgrund seines eigenen Bestrebens in die österreichische Gesellschaft eingebunden, weshalb in Abwägung der Umstände die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht rechtfertigbar sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, da er weder einen Deutsch-Integrationskurs besucht, noch einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorgelegt habe. Ebenso wenig verfüge er über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspreche. Auch gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen er nachhaltig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreichen würde, weshalb ihm die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen gewesen sei.
12. Gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes wurde moniert, dass sich die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes nicht wesentlich geändert hätten und der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr auch weiterhin Gefahr laufe, Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes zu werden. Auch habe die Behörde die rechtliche Lage hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers verkannt, zumal dieser über einen Dienstvertrag, einen Abschluss des Jugend College sowie eine Bestätigung des Jugend College über die Absolvierung einer ÖSD A2-Deutschprüfung verfüge, weshalb ihm jedenfalls der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt werden müsse.
13. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 10.07.2019 und vom 23.07.2019 wurden das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht auf das seit 01.10.2018 bestehende Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers hingewiesen sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Zeiträume von Oktober bis Dezember 2018 und von Jänner bis Mai 2019 vorgelegt, aus welchen sich klar ergebe, dass der Beschwerdeführer monatlich jeweils 1.600 Euro brutto, somit weit über der Geringfügigkeitsgrenze, verdient habe. Weiters wurde ein Zeugnis des ÖIF über die Absolvierung der Integrationsprüfung des Niveaus B1 (Sprachkompetenz - Werte- und Orientierungswissen) am 12.12.2018 vorgelegt.
14. Am 07.10.2019 zog der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte nach legaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht fest.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2016 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016 bis zum 17.12.2016 und zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 15.12.2016 bis zum 17.12.2018 verlängert.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, da in Zusammenschau der Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat bzw. mit Erreichung der Volljährigkeit die Gründe für die Gewährung nicht mehr vorliegen würden und der damals noch minderjährige Beschwerdeführer den Status von seinem Vater abgeleitet habe. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Indien und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurden für auf Dauer unzulässig erklärt, da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sozial verfestigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde mangels Erfüllens des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 erteilt.
Im Bundesgebiet leben die Eltern des Beschwerdeführers, mit denen ein gemeinsamer Haushalt besteht und die für die Miet- und Betriebskosten aufkommen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Schule beendet und das Jugend College absolviert, sowie seinen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer hat am 12.12.2018 die Integrationsprüfung B1 absolviert und geht seit 01.10.2018 einer Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Bruttolohn (mindestens) in der Höhe von 1.553,39 nach, womit er einer erlaubten Tätigkeit nachgeht, mit der er nachhaltig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 07.10.2019 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zur familiären Situation in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem im Verfahren vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers (im Original).
Die Feststellungen über die Absolvierung der Integrationsprüfung B1 sowie zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und zu seinem monatlichen Einkommen ergeben sich aus den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen, und zwar insbesondere den Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2018 und Jänner bis Mai 2019, dem Dienstvertrag und der Überlassungsmitteilung des aktuellen Arbeitgebers, sowie dem Prüfungszeugnis des ÖIF vom 12.12.2018.
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und in das Grundversorgungssystem.
Die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 07.10.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zum Spruchteil I.) Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).
Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen. (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 5).
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen.
Zum Spruchteil II.) Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus":
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt, da die Anbindungen des Beschwerdeführers in Österreich jenen im Herkunftsstaat weitaus überwiegen und er aufgrund eigener Bestreben in die österreichische Gesellschaft eingegliedert ist.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Im gegenständlichen Fall erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung-Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifel über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
§ 11 IntG lautet:
"Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.
(4) Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.
(5) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(6) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig."
Der Beschwerdeführer geht seit Oktober 2018 einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit der er die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG bei weitem überschreitet und verfügt überdies über ein Zeugnis des ÖIF über die Absolvierung der Integrationsprüfung des Niveaus B1, weshalb er die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt.
Es ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W169.2211291.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020