Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2207261-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 17-1176561306-180178572, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Eritrea, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde (vgl. AS 12).
1.2. Am 20.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. Ein Bruder von ihr lebe in der Schweiz; eine Schwester lebe in den Niederlanden. In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie habe Eritrea im Oktober 2016 verlassen und sei über den Sudan und Libyen, wo sie sich jeweils ca. sechs Monate aufgehalten habe, mit einem Boot nach Italien gefahren. In Italien sei die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2017 angekommen und ca. drei Wochen geblieben. Danach sei sie nach Deutschland weitergefahren, wo sie zwei Monate in Haft gewesen sei. Nach der Haft sei sie aufgefordert worden, nach Österreich zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt, kenne jedoch den Stand des Verfahrens nicht. In Italien sei sie nicht lange gewesen. Da sie dort erst nach fünf Jahren zur Schule hätte gehen können, sei sie weitergereist.
Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 20.02.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland und mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 19). Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.03.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.
Mit Schreiben vom 14.03.2018 teilte die deutsche Dublinbehörde dem Bundesamt mit, dass keine Zuständigkeit Deutschlands vorliege, da die Beschwerdeführerin in Deutschland keinen Asylantrag gestellt habe. Das Bundesamt möge sich an Italien wenden.
In der Folge richtete das Bundesamt ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 11.05.2018 stimmte die italienische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 61).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am XXXX .07.2018 übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 105).
1.4. Am 25.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tigrinya vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Sie sei in ärztlicher Behandlung, da sie ihre Menstruation nicht mehr bekomme, Gebärmutterprobleme und Schmerzen in der linken Brust habe. Sie habe noch einen Termin bei einem Gynäkologen, bei dem sie die Gebärmutter und die Brust untersuchen lassen werde. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Italien zurückkehren könne. Die Lage in Italien sei chaotisch gewesen. Dort sei ihr von den italienischen Behörden gesagt worden, dass sie fünf Jahre warten müsse, bis sie einen Ausweis bekomme. Sie sei drei Wochen in Italien gewesen. Mit chaotisch meine die Beschwerdeführerin, dass dort viele andere Flüchtlinge gewesen seien. Die Leute, die ihr das Essen gegeben hätten, hätten die Lage nicht im Griff gehabt. Sie sei zwei Wochen in einem Camp untergebracht und die dritte Woche obdachlos gewesen. In dem Lager sei es eng gewesen. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese nicht brauche, da sie in Italien schon alles gesehen habe. Ein Vertreter der italienischen Behörden habe einmal gesagt, dass sie vielleicht nach Eritrea zurückgeschickt werde. Daher habe sie Angst gehabt. Auf Nachfrage der Rechtsberaterin gab die die Beschwerdeführerin an, sie habe in Italien ärztlich behandelt werden wollen, aber sie sei dort nicht behandelt worden. Sie habe im Bauchbereich Schwellungen und mache sich deshalb Sorgen. Hier werde sie ärztlich behandelt und wolle daher nicht nach Italien.
Im Rahmen der Einvernahme beantragte die anwesende Rechtsberaterin die Einholung einer Einzelfallzusicherung aufgrund der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin.
Vorgelegt wurden eine Sonografie der linken Brust vom XXXX 07.2018 mit dem Ergebnis eines unauffälligen Mammasonogramms links sowie eine Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin zu einem Facharzt für Gynäkologie und ein Laborbefund vom XXXX 07.2018.
1.5. In der Folge beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige.
In diesem Gutachten vom 09.09.2018 kommt die sachverständige Ärztin nach zwei Gesprächsterminen mit der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vorliege, nämlich ein hochgradiger Verdacht auf PTSD. Sonstige Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien anzuraten. Die Beschwerdeführerin benötige neben fortlaufender und längerer stützende Psychotherapie, vorzugsweise Traumatherapie, stabile soziale Verhältnisse und Sicherheit im Wohnbereich. Bei einer Überstellung könne eine Verschlechterung des Zustandes angenommen werden. Eine akute Suizidalität finde sich nicht. Eine sichere soziale Situation sei Grundvoraussetzung für die Genesung. Sie werde wegen Amenorrhoe (= Ausbleiben der Menstruation) medikamentös behandelt.
Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche Stellungnahme langte in weiterer Folge nicht ein.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Ebenso werde sie wegen Amenorrhoe medikamentös behandelt. Festgestellt werde, dass sie am XXXX .12.2015 [Anm.: es handelt sich um einen Schreibfehler; gemeint ist: XXXX .11.2017] von einem Drittstaat kommend illegal nach Italien eingereist sei. Festgestellt werde, dass sich Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Es würden sich keine Verwandten in Österreich befinden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 24 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin aus der Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin ergebe. Die Beschwerdeführerin weise eine posttraumatische Belastungsstörung auf und benötige neben fortlaufender und längerer stützende Psychotherapie, vorzugsweise Traumatherapie, stabile soziale Verhältnisse und Sicherheit im Wohnbereich. Ebenso werde sie wegen Amenorrhoe medikamentös behandelt. Im Ergebnis bestünden für das Bundesamt keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses. Aufgrund des Eurodac-Treffers der Kategorie zwei stehe fest, dass die Beschwerdeführerin von einem Drittstaat kommend illegal nach Italien eingereist sei. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hänge vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab. Die Beschwerdeführerin könne einen Asylantrag stellen, wenn sie dies bis dato nicht gemacht habe. Eine Abschiebung in das Heimatland der Beschwerdeführerin könne sich nur aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Italien ergeben. Eine derartige Entscheidung könne allerdings in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Hervorzuheben sei, dass in Italien eine ausreichende Versorgung der Asylwerber gewährleistet sei. Standardmäßig würden im Rahmen des Überstellungsvollzugs sämtliche aktuelle medizinische Unterlagen übermittelt und auf allfällige Versorgungsbedürfnisse hingewiesen werden. Sohin sei gewährleistet, dass die italienischen Behörden alle medizinisch indizierten Vorkehrungen treffen könnten, um eine Anschlussversorgung in Italien sicherzustellen. Laut italienischen Gesetzen sei bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gelte insbesondere für Vulnerable. Zusammengefasst sei zur Lage in Italien anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in Italien jedenfalls ein rechtskonformes Asylverfahren bei gleichzeitig bestehender Versorgung und Unterbringung einschließlich medizinischer Versorgung führen könne.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Unter Verweis bzw. Zitierung der Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes zum Thema "Überstellungszulässigkeit im Fall von Erkrankungen" wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Italien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsse. Es ergebe sich auch kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen. Bei Bedarf seien für die Beschwerdeführerin in Italien Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Unter Einbeziehung des psychischen und physischen Zustandes der Beschwerdeführerin stelle ihre Überstellung nach Italien keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.10.2018 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt auf die massiven Mängel im italienischen Asylverfahren sowie auf die konkret vorgebrachten Befürchtungen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Abschiebung nicht eingegangen sei. Das Bundesamt führe im angefochtenen Bescheid aus, die Beschwerdeführerin sei am XXXX .12.2015 illegal in Italien eingereist und habe am 19.02.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dies sei weit nach Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO angeführten zwölf Monate gewesen. Ferner gehe aus dem Bescheid nicht hervor, inwiefern das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin in die Erwägungen einbezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch in der Einvernahme konkret angeführt, dass sie in Italien keinerlei Unterstützung erhalten habe. Auch auf die Mängel in der Betreuung von Asylwerbern im italienischen Asylverfahren gehe das Bundesamt nicht in konkreter Weise ein. Des Weiteren sei die persönliche Situation der Beschwerdeführerin derart vulnerabel, dass Italien sowohl für die humanitäre Betreuung als auch für die inhaltliche Bearbeitung des Asylantrages ungeeignet wäre. Auch die Länderberichte der Behörde würden keineswegs ein so positives Bild zeigen wie in der Beweiswürdigung dargelegt werde. Die Länderberichte seien im Übrigen auch bereits veraltet. Aus aktuellen Berichten gehe eine weitere Verschlechterung der Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Italien hervor. Auch in der Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014 sei festgestellt worden, dass eine Überstellung gemäß Dublin III-VO nicht zulässig sei, wenn eine adäquate Versorgung nicht garantiert werde. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.
4. Ohne weiteres Vorbringen legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen klinisch-psychologischen Kurzbericht vom XXXX .09.2018 vor, dem zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bestehe und sie vom Hausarzt in XXXX die Medizin Trittico 75 mg verschrieben bekommen habe.
5. Mit Schreiben vom 09.11.2018 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag auf dem Luftweg nach Italien überstellt worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Eritrea. Sie hat Eritrea im Oktober 2016 verlassen und fuhr in den Sudan, wo sie einige Monate lang aufhältig war. Vom Sudan fuhr sie weiter nach Libyen, von wo aus sie nach einem mehrmonatigen Aufenthalt Ende November 2017 mit einem Boot über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und dort am 27.11.2017 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Nach einem ca. dreiwöchigen Aufenthalt in Italien reiste die Beschwerdeführerin nach Deutschland weiter und von dort aus unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 19.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Nachdem Deutschland sich mit Schreiben vom 14.03.2018 zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für nicht zuständig erklärt hatte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien, welches von der italienischen Dublinbehörde am 11.05.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Bei der Beschwerdeführerin besteht ein hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, die in Österreich medikamentös behandelt wurde. Ferner wurde die Beschwerdeführerin wegen Ausbleibens der Menstruation ebenfalls medikamentös behandelt. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in Italien die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden war.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet
Am 09.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin komplikationslos auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 bis 24 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines:
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).
[...]
b). Dublin-Rückkehrer:
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).
4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).
5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).
c). Non-Refoulement:
Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).
Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).
Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).
d). Unterbringung:
Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).
[...]
Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).
Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).
[...]
e). Medizinische Versorgung:
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Das Recht auf medizinische Versorgung erfolgt im Moment der Registrierung eines Asylantrags, der wiederum von der Zuweisung eines "codice fiscale" (Steuer-Codes) abhängt, der von den Quästuren im Zuge der Formalisierung des Asylantrags vergeben wird. Das kann Wochen oder sogar Monate dauern, zumal 2016 ein eigenes Steuercode-System für Asylwerber eingeführt wurde. Bis dahin haben Asylsuchende nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen:
freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017).
Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017).
Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016).
Auch illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Eritrea, zu ihrem weiteren Reiseweg samt Aufenthaltsdauer im Sudan und in Libyen sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zur Dauer ihres Aufenthalts in Italien und zu ihrer unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich über Deutschland sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. In ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von Libyen aus mit einem Boot nach Italien gefahren sei, wo sie am XXXX .11.2017 angekommen und ca. drei Wochen lang geblieben sei (vgl. AS 7). Auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ca. drei Wochen lang in Italien gewesen sei (vgl. AS 113). Zum Vorbringen in der Erstbefragung, sie habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt, ist auszuführen, dass sich eine Asylantragstellung in Deutschland weder aus dem Akteninhalt - diesbezüglich findet sich kein Eurodac-Treffer - noch aus dem Schreiben der deutschen Dublinbehörde ergibt, da diese - im Gegenteil - mitteilte, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland keinen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 39).
Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, gründet auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 (vgl. AS 12). Ferner wurde die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin bzw. ihre unrechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien durch die italienische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO stützt.
Die Feststellungen zur Ablehnung der Zuständigkeit durch Deutschland, zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch Italien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellungen, dass bei der Beschwerdeführerin ein hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung besteht sowie, dass sie wegen Ausbleibens der Menstruation medikamentös behandelt wird, gründen auf der vom Bundesamt eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Das Ergebnis des Gutachtens wurde von der Beschwerdeführerin trotz Einräumens von Parteiengehör nicht bestritten. Hinzu kommt, dass einem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten klinisch-psychologischen Kurzbericht vom XXXX .09.2018 ebenfalls die Diagnose des Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen ist. Aus diesem Kurzbericht ist weiters auch die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin ersichtlich. Dass eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte, basiert zum einen auf dem Umstand, dass bis zur Überstellung am 09.11.2018 keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden und zum andern darauf, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Sonografie vom XXXX .07.2018 und Laborbefund vom XXXX .07.2018) betreffend ihre Brustschmerzen lediglich unauffällige Ergebnisse gezeigt haben. In einer Gesamtbetrachtung war sohin die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die ihrer Überstellung nach Italien entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr in Italien die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden war, war die diesbezügliche (Negativ)feststellung zu treffen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, sie habe in Italien behandelt werden wollen, sei jedoch nicht behandelt worden, wurde am Ende der Einvernahme nach Vorhalt der Länderfeststellungen und lediglich aufgrund einer Nachfrage der Rechtsberaterin erstattet (vgl. AS 115). Eine nähere Konkretisierung dieses Teils des Vorbringens erfolgte weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin. Auch in der Beschwerde wurden diese Angaben der Beschwerdeführerin nicht ergänzt bzw. wurde in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf ihren Gesundheitszustand erstattet, sodass auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass keine Krankheit vorlag, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen hätte können.
Ebenso ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und ist Gegenteiliges auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Österreich keine Verwandten bzw. keine Familienangehörigen habe und auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe (vgl. AS 5 bzw. AS 111).
Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien am 09.11.2018 aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich von selben Tag.
2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender sowohl staatlicher als auch nichtstaatlicher Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und - jedenfalls zum Zeitpunkt der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien am 09.11.2018 -aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den Länderfeststellungen lediglich an, dass sie diese nicht brauche, da sie schon "alles" gesehen habe (vgl. AS 113). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes ist aus diesem Angaben nicht ersichtlich. Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht substanziiert entgegengetreten. In der Beschwerde wurde zwar auf die Länderfeststellungen Bezug genommen, in dem lediglich ohne nähere Konkretisierung ausgeführt wurde, dass diese nicht ein so positives Bild zeigen würden, wie in der Beweiswürdigung dargelegt werde. In der Folge wurde darauf verwiesen, dass die Länderberichte veraltet seien und, dass aus aktuelleren Berichten eine weitere Verschlechterung der Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Italien hervorgehe; um welche Berichte es sich dabei handeln soll, bleibt die Beschwerde jedoch schuldig. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus Libyen - einem Drittstaat - kommend, die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .12.2015 illegal in Italien eingereist sei und sei daher die Antragstellung am 19.02.2018 nach Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO angeführten Frist von zwölf Monaten erfolgt, ist entgegenzuhalten, dass es sich ganz offensichtlich bei der Anführung des Datums " XXXX .12.2015" in den Feststellungen im Bescheid um einen Irrtum handelt, da sich weder dem sonstigen Inhalt des Bescheides dieses Datum entnehmen lässt noch sich aus dem Verfahren ein Hinweis hierauf findet. Die Beschwerdeführerin selbst gab in der Erstbefragung an, am XXXX .11.2017 in Italien angekommen zu sein; der Eurodac-Tre