TE Bvwg Beschluss 2019/10/21 L501 2137656-1

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Entscheidungsdatum

21.10.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L501 2137656-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Einzelrichterin über die Beschwerde der mittlerweile gemäß § 40 FBG gelöschten XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.08.2016, GZ. 046-Mag. XXXX /WR 52/16, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 29.08.2016, GZ. 046-Mag. XXXX /WR 52/16, wurde die nunmehr gemäß § 40 FBG gelöschte XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei, kurz bP) verpflichtet, die im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung gemäß §41a ASVG festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen in Höhe von gesamt EUR 462,80 zu begleichen. Mit Schreiben vom 06.09.2016 erhob die bP fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aussetzung der Einhebung.

Mit rechtskräftig gewordenen Beschluss des XXXX vom 26.11.2018, XXXX , wurde der über das Vermögen der bP eröffnete Konkurs nach Schlussverteilung (Verteilungsquote 0,35%) aufgehoben. Die GmbH wurde in der Folge gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht (eingetragen im Firmenbuch am 06.04.2019).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN) wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.

Laut Entscheidung des OGH vom 22.04.2014, 7 Ob 55/14k, ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist. Zudem hat eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nach § 13 Abs. 1 VwGVG ohnehin aufschiebende Wirkung, sodass eine Einhebung nicht erfolgte. Da das Beschwerdeverfahren sohin weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft, ist ein Abwicklungsbedarf nicht gegeben und sohin von der Vollbeendigung der bP auszugehen.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist, beispielsweise wenn der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Dieser Fall liegt gegenständlich vor: Aufgrund der Vollbeendigung der bP kommt es zu einem Wegfall ihrer Rechtspersönlichkeit und folglich zu einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung, Rechtspersönlichkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2137656.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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