Entscheidungsdatum
22.10.2019Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
W226 2224263-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2019, Zl. 800841506-190453759:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (in der Folge. BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste nach eigenen Angaben am 11.09.2010 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Der BF schilderte, von Tschetschenien mit dem Autobus nach Dagestan, von dort per Zug nach XXXX gelangt zu sein. Danach sei er mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Kasachstan gelangt und von dort in einem Flugzeug nach Österreich gereist. Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend im Zuge der Erstbefragung geschildert, dass seine Mutter Journalistin gewesen sei, diese lebe seit ca. zehn Jahren an verschiedenen Orten versteckt, wo sie derzeit lebe, wisse er selbst nicht. Seine Mutter würde von Tschetschenen und Russen verfolgt werden, woraus auch Probleme für den BF selbst resultiert hätten. Er sei öfters verschleppt und eingesperrt worden, er sei dabei auch geschlagen und immer wieder gefragt worden, wo seine Mutter, die Journalistin, sei.
Auch im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der BF im Wesentlichen aus, dass er von den Machthabern wegen seiner Mutter gequält worden sei, die Machthaber hätten gefragt, wo die Mutter sei. Er sei deshalb zur Polizei mitgenommen und verprügelt worden, er sei gezwungen worden, seine Mutter anzurufen. Bei all diesen Einvernahmen sei er immer gefragt worden, wo sich seine Mutter aufhalte, sie hätten nicht hören wollen, dass er es gar nicht wüsste. Nach drei oder vier Tagen sei ihm mit dem Umbringen gedroht worden.
Zu seiner Mutter befragt, führte der BF aus, dass diese früher für einen näher genannten Fernsehkanal in Tschetschenien gearbeitet habe, er wisse nicht genau, für welchen Fernsehsender sie jetzt arbeite, er sei da nicht so informiert. Seine Mutter sei jeden Tag im Fernsehen zu sehen gewesen, damals, als es noch Itschkeria gegeben habe, jeder Tschetschene würde seine Mutter kennen, diese habe Interviews geführt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011 wurde dem Antrag auf internationalem Schutz stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im diesbezüglichen Verwaltungsakt liegen - in Form eines Aktenvermerks - Begründungen des zuständigen Organs des Bundesasylamtes auf, aufgrund welcher Überlegungen von einer asylrelevanten Verfolgung des BF im Herkunftsstaat ausgegangen wurde. Verkürzt wiedergegeben wird ausgeführt, dass nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges die Mutter des BF - welche zwischenzeitig nach Österreich eingereist war - als Journalistin tätig war, um die Menschenrechtsverletzungen durch die russische Armee zu dokumentieren. Die Mutter des BF habe mit der Menschenrechtsorganisation XXXX zusammengearbeitet, sei mehrfach telefonisch bedroht worden, mehrere Kollegen seien getötet bzw. Opfer von Anschlägen geworden, weshalb auch der Antragsteller selbst mehrmals von Sicherheitskräften festgenommen, misshandelt und bedroht worden sei. Es stehe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller im Heimatland Verfolgungshandlungen aus politischen Motiven ausgesetzt gewesen sei und diese auch hinkünftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten habe. Eine gesicherte innerstaatliche Fluchtmöglichkeit innerhalb der Russischen Föderation bestehe für den Antragsteller nicht, er müsse auch im übrigen Gebiet der Russischen Föderation mit Verfolgung rechnen. So die Begründung des Bundesasylamtes am 19.01.2011.
In den folgenden Jahren wurde der BF dreimal strafrechtlich verurteilt, im Wesentlichen jeweils wegen § 127 StGB, wobei nur geringe Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen von drei Monaten bzw. drei Wochen bedingt ausgesprochen wurden.
Mit Aktenvermerk vom 06.05.2019 wurde von der belangten Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Begründet wurde dies damit, dass die Vorrausetzungen für die Zuerkennung in Folge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, nicht mehr vorliegen würden. Die Zuerkennung sei vor mehr als fünf Jahren erfolgt, doch liege Straffälligkeit vor, weshalb eine Frist von fünf Jahren nicht zu berücksichtigen sei.
Am 22.08.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren einvernommen. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch, außerdem spreche er Russisch, Deutsch und ein bisschen Englisch. Er arbeite auf einer Baustelle als Hilfsarbeiter und sei fix angestellt. Aufgefordert, seinen Lebenslauf von sich aus zu schildern, schilderte der BF einen Schulbesuch in der Russischen Föderation, den Besuch einer Universität und eine Tätigkeit auf Baustellen und als Maler. Seine Mutter sei Journalistin gewesen, wegen ihr habe er Probleme gehabt, er sei deshalb nicht in Ruhe gelassen worden.
In weiterer Folge wurde der BF zu seinen familiären Verhältnissen im Bundesgebiet gefragt. Er habe in der Russischen Föderation nur Kontakt zu seinen Cousinen und Cousins. Zu seiner Mutter in Österreich habe er eine ausgezeichnete Beziehung.
Der BF wurde danach zu seinen strafrechtlichen Verfehlungen im Bundesgebiet befragt. Erst am Ende der Einvernahme erfolgte die Frage, was der BF aktuell für den Fall einer Rückkehr in das Heimatland erwarte. Die Antwort lautete: "Ich weiß nicht, was ich sagen soll. Ich hatte damals Probleme wegen meiner Mutter. Es würde mich nichts Gutes erwarten." Er sei geflohen, es sei ihm damals untersagt gewesen, Tschetschenien zu verlassen. Auch der Bruder habe ernsthafte Probleme, deswegen könne dieser auch dort nicht leben. Auf die Frage, welche Befürchtungen er aktuell für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation habe, vermeinte der BF, dass er vor allem Angst habe, er würde lieber an einen anderen Ort fahren.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2019, Zl. 800841506-190453759 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den mit Bescheid vom 19.01.2011 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid die Identität des Beschwerdeführers fest.
Hinsichtlich der Beweismittel verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am, den Asylbescheid vom 19.01.2011, die Priorierung im kriminalpolizeilichen Aktenindex sowie die landeskundlichen Feststellungen zur Russischen Föderation, zuletzt aktualisiert am 31.08.2018.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre, arbeitsfähig sei und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Er sei in Österreich straffällig worden, sei geschieden und habe drei Kinder. Diese drei Kinder und die Exfrau seien in Österreich asylberechtigt und lebe der BF mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF spreche Deutsch, sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und sei strafrechtlich angefallen und mehrfach rechtskräftig verurteilt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA keine aktuellen bzw. individuellen Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht habe, er habe lediglich Befürchtungen hinsichtlich der damaligen Probleme, die seine Mutter im Heimatland gehabt habe, vorgebracht. Das bloße Behaupten einer im Raum stehenden Gefährdungslage hinsichtlich eines eventuellen, jahrelang zurückliegenden Problems der Mutter reiche freilich nicht aus, um ein tatsächliches Rückkehrhindernis feststellen zu können. Da sich aus dem Grund, welcher zur Schutzgewährung geführt habe, im Falle einer Rückkehr keine aktuelle Gefährdungslage ableiten lasse, müsse einzig festgestellt werden, dass dem BF eine Rückkehr eben dorthin jedenfalls zumutbar sei. Das bloße Behaupten einer im Raum stehenden Gefahr reiche nicht aus, um ein tatsächliches Rückkehrhindernis feststellen zu können.
Zur Rückkehr des BF führte die belangte Behörde zudem aus, dass es gerade für einen jungen Menschen ein leichtes Unterfangen sei, neue soziale Kontakte zu knüpfen. Überdies verfüge der BF im Heimaland, wie er glaubhaft zu Protokoll gegeben habe, über ein umfassendes familiäres Netzwerk, da zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits weiterhin im Heimatland leben würden, der BF habe auch Kontakt zu seinen Cousins und Cousinen in Tschetschenien angeführt.
In rechtlicher Hinsicht schloss die belangte Behörde daraus, dass kein Grund zur Gewährung des Asylstatus mehr vorliege, denn es liege ein Endigungsgrund für.
Zur Frage des subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung erneut aus, dass der BF über ein familiäres Netzwerk in Tschetschenien verfüge, welches dem BF bei einer Wiedereingliederung sehr behilflich sein könnte. Die Rückkehrentscheidung und das ausgesprochene Einreiseverbot wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass der BF nicht besonders integriert sei, er arbeite nur unregelmäßig und dies nur für kurze Zeit. Der BF lebe seit einiger Zeit getrennt von der Familie und habe nur zeitweise Kontakt zu den eigenen Kindern, zur Mutter stehe er in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Der BF sei zudem wie dargestellt von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt worden, weshalb ein Fall des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliege, aufgrund der dreimaligen Verurteilung sei die Erlassung eines Einreiseverbotes von acht Jahren gerechtfertigt. Der BF stelle eine massive Gefährdung für die öffentliche Sicherheit dar, sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die Rechtsordnung zu halten.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei die aus seiner Sicht mangelhaften Ermittlungen und darauf aufbauenden fehlenden Feststellungen hinsichtlich der aktuellen Lage in Tschetschenien kritisiert. Dem BF sei Asyl originär zuerkannt worden, weil bereits im Asylverfahren des Bundesasylamtes von einer politischen Verfolgung des BF als (zumindest unterstelltem) Oppositionellen ausgegangen worden sei und der BF auch laut Ansicht der Behörde Verfolgung aufgrund der Tätigkeit seiner Mutter als Journalistin und Regimegegnerin zu befürchten gehabt habe. Bislang habe keine Änderung des Regimes und auch keine Änderung der Sippenhaft in Tschetschenien stattgefunden, wozu in der gegenständlichen Beschwerde durch auszugsweise Länderberichte näher ausgeführt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11 mwN).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Nach der aktuellen - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172).)
Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156, vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28.7.1994, Zl. 90/07/0029).
Im Fall des Beschwerdeführers erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:
Unzweifelhaft stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG und führte begründend aus, dass sich die Lage in der Russischen Föderation im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention seit Ausreise des Beschwerdeführers erheblich geändert habe.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln hat, ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen hat, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).
Der verfahrensgegenständliche Bescheid enthält allerdings weder einen Hinweis auf die Gründe, aufgrund welcher über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgesprochen wurde, noch wird auf sonstige Unterlagen, wie etwa Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers oder seiner Mutter oder zur Untermauerung des Asylbegehrens vorgelegte Urkunden, aus welchen die Fluchtgeschichte bzw. die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hervorgingen, verwiesen.
Die belangte Behörde verweist in ihrer nunmehrigen Entscheidung einzig darauf, dass dem BF mit Bescheid vom 19.01.2011 durch das Bundesasylamt der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die näheren Gründe, aufgrund welcher Überlegungen das Bundesasylamt den BF als Flüchtling angesehen hat, und zwar nicht nur abgeleitet von seiner Mutter im Rahmen eines Familienverfahrens, sondern aufgrund originärer Gründe, hat die belangte Behörde weder ermittelt noch in der angefochtenen Entscheidung dargestellt. Die belangte Behörde hat zwar offensichtlich den Verwaltungsakt des konkreten BF betreffend sein Asylverfahren in den Jahren 2010/2011 beigeschafft, die seinerzeitigen Angaben jedoch erkennbar weder in der Entscheidung noch in der erfolgten Einvernahme im Aberkennungsverfahren auch nur ansatzweise gewürdigt.
Das Bundesasylamt hat, wie dargestellt, im damaligen Asylverfahrens insbesonders auch die Fluchtgründe seiner Mutter, welche als Fernsehjournalistin gearbeitet haben soll und ihre Tätigkeit auch dokumentiert haben dürfte, als asylrelevant beurteilt. Die belangte Behörde hat diese Unterlagen betreffend das Vorbringen der Mutter nicht angefordert, sodass im Ergebnis aufgrund der Aktenlage überhaupt nicht nachvollziehbar ist, welche konkreten Tätigkeiten die ebenfalls asylberechtigte Mutter als Journalistin ausgeübt hat und aufgrund welcher konkreten Umstände offensichtlich die Machthaber in Tschetschenien ein Interesse an ihrer Verfolgung und auch an einer Verfolgung des konkreten Beschwerdeführers gehabt haben könnten.
Ohne Kenntnis der Gründe, warum der Mutter überhaupt Asyl gewährt wurde, kann somit die erkennende Behörde nunmehr im Aberkennungsverfahren schlichtweg nicht beurteilen, warum "sich aus dem Grund, welcher zur Schutzgewährung führte, im Falle einer Rückkehr keine aktuelle Gefährdungslage ableiten lässt."
Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, dass die belangte Behörde von Amts wegen die seinerzeitigen Fluchtgründe festzustellen (im konkreten Fall auch das vorangehende Vorbringen der eigenen Mutter über deren Tätigkeit als Journalistin zu prüfen) hat, erst daran anschließend kann die belangte Behörde überhaupt Überlegungen anstellen, ob die seinerzeitigen Gründe, die zur Schutzgewährung geführt haben, aktuell sind oder nicht.
Folgt man den Beschwerdeausführungen und den doch rudimentär vorhandenen Angaben des BF in seinem eigenen Asylverfahren in den Jahren 2010/2011 - soll seine "Verfolgung" daraus resultiert haben, dass man durch seine Festnahme und durch Zwang gegen den BF den Aufenthaltsort der eigenen Mutter in Erfahrung bringen wollte und soll gegen den BF als Sohn seiner Mutter eine Art "Sippenhaft" verhängt worden sei. Aufgrund welcher konkreten Länderfeststellungen diese Problematik nunmehr nicht mehr aktuell sein sollte, aufgrund welcher Feststellungen zur allgemeinen Lage in Tschetschenien eine vergleichbare Gefährdung heute nicht mehr gegeben sein sollte, dies lässt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht ableiten, handelt es sich beim BF doch keinesfalls um einen Fremden, dem einzig aufgrund der allgemeinen Kriegslage Schutz eingeräumt wurde.
Festzuhalten ist weiters, dass das Bundesasylamt in seiner Entscheidung vom 19.01.2011 erkennbar davon ausgegangen ist, dass eine gesicherte innerstaatliche Fluchtmöglichkeit innerhalb der Russischen Föderation für den BF nicht besteht, da er auch im übrigen Gebiet der Russischen Föderation mit Verfolgung rechnen muss (AS 343 im Verwaltungsakt betreffend das erste Asylverfahren).
In der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat sich die belangte Behörde mit der Frage, ob dem BF möglicherweise zwar eine Rückkehr nach Tschetschenien nicht möglich ist, ihm aber jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative problemlos offensteht, nicht näher auseinandergesetzt. Im Gegenteil, die belangte Behörde verweist den BF sowohl im Rahmen der Beweiswürdigung als auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darauf, dass er über ein (primär in Tschetschenien lebendes) familiäres Netzwerk verfügt und er zu seinen Cousins und Cousinen in Tschetschenien in regelmäßigem Kontakt stehe. Auch in der Beurteilung des subsidiären Schutzes wird der BF darauf hingewiesen, dass er über ein "enormes familiäres Netzwerk in Tschetschenien" verfüge, welches ihm bei der Wiedereingliederung "sehr behilflich sein könne." Eine Unterkunftsmöglichkeit sei zumindest vorübergehend bei den in Tschetschenin lebenden Cousins und Cousinen vorhanden.
Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht in Ermangelung irgendeiner Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde überhaupt nicht feststeht, aufgrund welcher Umstände davon ausgegangen werden sollte, dass die seinerzeit angenommene Sippenhaftung wegen der Tätigkeit der Mutter in Tschetschenien nicht mehr vorliegen sollte. Weder aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage, noch aus der Einvernahme des BF kann ein Hinweis gewonnen werden, warum diese Befürchtungen des BF derzeit nicht mehr gegeben sein sollte, wird doch in den Feststellungen zu Tschetschenien selbst (vgl. S 40 des angefochtenen Bescheides) von weiterhin bestehenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, Folter, Verschwindenlassen von Personen, rechtswidriges Festhalten von Gefangenen und Fälschen von Straftatbeständen berichtet. Auch Drohungen gegen Journalisten und Kritikern des bestehenden Systems werden in den Feststellungen der belangten Behörde angeführt, sodass eine wesentlich weitreichendere Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Vorbringen des BF und insbesonders seiner Mutter unumgänglich ist.
Bei Gesamtbetrachtung aller dargelegten Umstände hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher in Bezug auf den Aberkennungsgrund kaum Ermittlungsschritte gesetzt, sodass das Bundesverwaltungsgericht beinahe sämtliche Ermittlungen selbst nachholen müsste.
Aus den dargelegten Gründen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nur völlig ungeeignete Ermittlungen gesetzt bzw. teilweise überhaupt keine Ermittlungsschritte vorgenommen, der rechtlichen Beurteilung aktenwidrige Inhalte zugrunde gelegt und dadurch letztendlich versucht, Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach entsprechender Durchführung der gebotenen Ermittlungsschritte, insbesondere der Beischaffung des Verwaltungsaktes über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Mutter des BF sowie Heranziehung von einzelfallspezifischen Länderberichten, mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welche Fluchtgeschichte bzw. welche Fluchtgründe zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben und ob sich bei Würdigung dieser ursprünglichen Zuerkennungsgründe und einem Abgleich der Situation im Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Zuerkennung mit der Situation im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ergeben hat, sodass nicht mehr von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Dabei wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere zu berücksichtigen haben, ob Angehörige von Journalisten wie der Beschwerdeführer eine Position einnehmen, die für die Behörden im Herkunftsstaat von Interesse ist, welche Unterlagen im Zuerkennungsverfahren gewürdigt wurden und aufgrund welcher Dokumente konkret allenfalls davon auszugehen ist, dass eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers nicht mehr besteht. Nach Durchführung entsprechender Abklärungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut eine Interessenabwägung vorzunehmen und dabei zu berücksichtigen haben, ob und welche privaten Kontakte der Beschwerdeführer in Österreich hat.
Auch in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose wird das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen sein und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen sein, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W226.2224263.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020