Entscheidungsdatum
24.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W196 2171991-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2019, Zl. 811463308/190897797, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 17 BFA-VG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Die Beschwerdeführerin reiste am 01.10.2005 gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag.
Am 05.10.2005 und 10.10.2005 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, jeweils in Anwesenheit von Dolmetschern für die Sprache Russisch und zuletzt auch eines Rechtsberaters niederschriftlich befragt. Als Fluchtgrund brachte sie zusammengefasst vor, ihr Ehemann sei am 16.05.2005 vom russischen Militär mitgenommen worden und seitdem verschollen gewesen. Sie selbst sei einmal mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt und deshalb noch zwei Mal zu Hause aufgesucht worden. Daher sei sie mit ihrem Sohn am 27.08.2005 problemlos mit ihrem russischen Auslandsreisepass legal ausgereist. Am 07.09.2006 habe sie telefonisch erfahren, dass man die Leiche ihres Ehemannes gefunden habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.10.2005, Zahl 05 16.126-EAST Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 AsylG 1997 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.06.2006, Zahl 265.969/0-XII/05/05, wurde der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 17.01.2007 und 31.01.2007 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren, in Anwesenheit von Dolmetscherinnen für die Sprache Russisch, einvernommen. Am 31.01.2007 wurden zwei Dolmetscher als Zeugen im Verfahren der Beschwerdeführerin einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, Zahl 05 16.126-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG, zulässig sei und in Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, Zahl 05 16.126-BAL, richtet eine fristgerecht eingebrachte Berufung. Dem Asylgerichtshof wurden am 06.03.2009 Unterlagen zum Schulbesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin übermittelt.
Für den 07.06.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes in einem Verhandlungssaal des Landesgerichtes XXXX anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile volljähriger Sohn teilnahmen. Der Sohn der Beschwerdeführerin musste von Justizwachebeamten vorgeführt werden. In der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes im Verhandlungssaal des Landesgerichtes XXXX wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin brachte ein Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX , den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend, in Vorlage. Außerdem legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht von Dr. med. XXXX , Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 21.04.2011, einen Laborbefund des LKH XXXX vom 19.04.2011, einen Konsiliarbefund des Krankenhauses XXXX vom 19.04.2011, Laborbefunde vom 19. und 21.04.2011 und einen Befund des MR-Institutes XXXX vom 07.04.2011 vor. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens durch Herrn Universitätsprofessor Dr. med. XXXX einverstanden.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, Zahl D7 265969-2/2008/17Z, wurde Herr Universitätsprofessor Dr. med. XXXX , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im damaligen Berufungsverfahren bestellt und Herr Universitätsprofessor Dr. med. XXXX mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt. Am 12.07.2011 langte psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 01.07.2011, welches den Verfahrensparteien mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.07.2011 zur Stellungnahme übermittelt wurde, beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 10.11.2011 zur Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011, Zahl D7 265969-2/2012/27E, wurde die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 AsylG 1997, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 02.12.2011 in Rechtskraft.
Im Verfahren des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Trotz Ausreiseverpflichtung blieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und stellte am 05.12.2011 umgehend einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am 09.12.2011 wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und verwies auf ihre im ersten Verfahren erstatteten Angaben, es sei nach wie vor gefährlich, neue Gründe habe sie nicht. Weitere Befragungen erfolgten am 14.12.2011 und 19.12.2011.
Mit Bescheid vom 21.12.2011, Zahl 11 14.633-EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.04.2012, Zahl D7 265969-3/2012/10E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011, Zahl
D7 265969-2/2012/27E, eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2012, Zahl U2517/11-6, abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin wurde im Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren am 13.08.2012 von einer weiblichen Referentin, in Gegenwart einer Dolmetscherin und ihres Rechtsanwaltes Herrn Dr. XXXX , zu den Gründen für die Einbringung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz befragt. Eine weitere niederschriftliche Befragung erfolgte im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2017, ebenfalls durch eine Organwalterin in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache. Zusätzlich gab es einen Leiter der Amtshandlung und aus der Niederschrift geht hervor, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, Herr Dr. XXXX , während der gesamten Befragung anwesend war.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zahl XXXX , wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 05.12.2011 schließlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zahl XXXX , richtete sich eine Beschwerde, welche fristgerecht am 22.09.2017 eingebracht wurde. Es wurden die Anträge gestellt 1. Spruchpunkt I. ersatzlos aufzuheben weil entschiedene Sache nicht vorliege und die Rückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung, wobei der Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren der Status des Asylberechtigten in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden solle; 2. in eventu und jedenfalls: Abänderung der Entscheidung in Spruchpunkt II. dahingehend, dass festgestellt werde, dass eine Rückkehrentscheidung im Fall der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG und gem. Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig sei und der Beschwerdeführerin von Amts wegen ein Aufenthaltstitle gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt werde; 3. jedenfalls: der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die Beschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ausgesetzt würde;
4. jedenfalls: eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, dies insbesondere zur Einvernahme des Lebenspartners der Beschwerdeführerin.
Am 02.10.2017 brachte die Beschwerdeführerin die Kopie einer "heiratsurkunde bzw. -Vertrag" (Anmerkung: wörtliches Zitat; Schreibfehler im Original) eines islamischen Kulturvereins in Vorlage, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin dort am XXXX mit Herrn XXXX , geb. XXXX , einen "Bund" nach moslemischem Ritus geschlossen hat. Dazu wurde schriftlich ausgeführt, dass diese erfolgte Eheschließung auch für die Entscheidung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG wesentlich sei und zudem auf Teile der Beschwerdeschrift vom 22.09.2017 verwiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2017, GZ. W215 2171991-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass bereits das Vorbringen zu den Fluchtgründen im ersten Asylverfahren wegen der gravierenden Widersprüche nicht als glaubwürdig erachtet worden sei. Neue Gründe hatte die Beschwerdeführerin im zweiten Verfahren nicht vorgebracht, sondern lediglich jene aus dem ersten Verfahren wiederholt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts war das Bundesamt demnach zu Recht vom Vorliegen "entschiedener Sache" in Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz ausgegangen. Da eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin trotz ihrer Eheschließung (im Bundesgebiet) nach moslemischem Recht mit XXXX am XXXX nicht hervorgekommen sei, wurde in einer Rückkehrentscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK erblickt.
Mit Beschluss vom 29.11.2017, Ra 2017/18/0425-7, wurde die dagegen erhobene Revision an den VwGH zurückgewiesen.
Am 26.02.2018 ist die Beschwerdeführerin nach einer Mitteilung der IOM unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Gegenständliches Verfahren:
Am 03.09.2019 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Dazu gab sie im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes am 03.09.2019 als Ausreisegrund an, dass sie mit ihrem Mann in Österreich leben wolle. Im Fall der Rückkehr fürchte sie sich nicht, sie wolle nur zu ihrem Mann. Sie sei mit dem in Österreich aufhältigen XXXX nach moslemischem Recht verheiratet, welcher eine Verpflichtungserklärung für sie abgegeben habe. In Russland würden noch ihre drei Schwestern, ein Bruder sowie ihr Ex-Mann sowie ihr erwachsener Sohn leben. Ihre Eltern seien bereits verstorben.
Am 10.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs ihrer Befragung gab sie an, dass sie gegen Schmerzen im Bein Ibuprofen und Pantpravazol gegen eine Gastritis nehme. In Österreich habe sie 2012 und 2016 zwei Bandscheibenoperationen gehabt, leide aber immer noch an Schmerzen im Bein.
Darüber hinaus legte sie Dokumente vom 28.06.2016 in Kopie betreffend ihre Scheidung vom ersten Ehemann vor. In Österreich beziehe sie die staatliche Grundversorgung und sie sei auch bereits vorbestraft. Sie sei kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereines und habe hier keine Ausbildungen absolviert. Sie spreche nicht gut Deutsch. Ihre Verwandten lebten in Russland. In Österreich lebe ihr moslemisch angetrauter Ehemann und seine Familie. Sie würden seit 2006 zusammenleben, wozu sie eine undatierte Heiratsurkunde des islamischen Kulturvereins in Kopie vorlegte. Während ihres letzten Aufenthalts in Österreich hätten sie nicht im gemeinsamen Haushalt gewohnt, auch aktuell bestehe ein gemeinsamer Haushalt nicht. Er unterstütze sie finanziell und helfe ihr, wenn sie etwas brauche. Sie sei am 02.09.2019 wieder ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Ihre alten Fluchtgründe würden nicht mehr existieren. Diesmal sei sie nur wegen ihres Mannes gekommen. Ihre Angaben, dass ihr erster Ehemann 2006 tot aufgefunden worden sei und sie nun eine Scheidungsurkunde aus dem Jahr 2018 vorgelegt habe, wollte sie nicht näher erläutern. Seit dem Abschluss des Verfahrens zu ihrem letzten Antrag vom 05.12.2011 am 09.10.2017 habe sich eigentlich nichts verändert. Sie habe im Moment in Russland keine Probleme. Sie sei zu ihrem Mann gekommen, um mit ihm zu leben. Bisher habe sie nie auf legalem Weg versucht, nach Österreich zu kommen. Ihr Mann könne nicht nach Russland zurückkehren. Sie habe anlässlich ihrer freiwilligen Rückkehr am 26.02.2018 finanzielle Unterstützung in Anspruch genommen.
XXXX gab am 10.09.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme als Zeuge an, mit der Beschwerdeführerin nicht standesamtlich verheiratet zu sein. Bislang habe noch kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Er habe mehrmals versucht, seine Frau auf legalem Weg nach Österreich zu holen, könne jedoch mit seinem Pass keine Ehe schließen. Auf Grund der Schwierigkeiten habe er Herzschmerzen bekommen und sei zwei Mal im Krankenhaus gewesen. Er wolle, dass auch seine Frau arbeite als Putzfrau beim XXXX -Paktdienst in XXXX . Er ersuche um Hilfe, habe immer gearbeitet und nie gegen das Gesetz verstoßen. Er legte dazu verschiedene Beweismittel vor.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.09.2019 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sich weder ihr Gesundheitszustand noch sonstige Umstände maßgeblich geändert hätten. Sie sei von 1989 bis 2005 standesamtlich mit ihrem ersten Ehemann verheiratet gewesen. Bei der Scheidungsurkunde aus 2018 handle es sich um ein Duplikat. Auch ihre 2017 ausgestellt Geburtsurkunde sei ein Duplikat, welches ihre Schwester besorgt habe. Ihr Bruder XXXX sei am XXXX verstorben. Zur Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 brachte sie vor, sie habe bei ihrem Ehemann bleiben wollen.
Ebenfalls am 12.09.2019 langte die Kopie eines rechtskräftigen Beschlusses über die Scheidung sowie eines geschlossenen Vergleichs des BG XXXX vom 29.05.2018 betreffend den muslimischen Ehemann der Beschwerdeführerin und seiner ersten Ehefrau, eine Kopie seines Konventionspasses sowie eine mit XXXX datierte und hinsichtlich der Eheleute unleserliche Urkunde eines Islamischen Kulturvereins in XXXX beim Bundesamt ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
In seiner Begründung folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person der Beschwerdeführerin, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Die Beschwerdeführerin habe nach zwei Bandscheibenoperationen Schmerzen im Bein, wogegen sie Schmerzmedikamente einnehme und leide seit ca. 20 Jahren an einer Gastritis, wofür sie ebenfalls Medikamente nehme. Schwere psychische oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich vorbestraft. Ihr letztes Asylverfahren sei am 09.10.2017 rechtskräftig abgeschlossen worden. Über sämtliche bis dahin entstandenen Sachverhalte sei nicht neuerlich zu entscheiden. Ihr gesamtes Vorbringen habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Im gegenständlichen Verfahren habe sie keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, welcher seither entstanden sei, sodass kein glaubhafter neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Auch bestünden keine Umstände, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstünden. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Sie habe sich bereits von 01.10.2005 bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am 26.02.2018 in Österreich befunden, wo sie über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Mit XXXX , einem anerkannten Flüchtling aus der Russischen Föderation, sei sie lediglich nach muslimischem Recht verheiratete, es bestehe jedoch kein gemeinsamer Haushalt und habe bisher auch keiner bestanden. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten hätten nicht festgestellt werden können. Ihr Ehemann nach moslemischem Recht sei am 29.05.2018 in Österreich gerichtlich geschieden worden. Sie verfüge über beginnende Deutschkenntnisse und sei in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder einer sonstigen Organisation. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK sei nicht erkennbar.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin auf Grund der im Vorverfahren vorgelegten Kopie ihres russischen Reisepasses feststehe. Ihre Angaben, wonach sie nunmehr wieder ihren Mädchennamen trage, habe sie nicht entsprechend durch Originalurkunden belegt. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand basierten auf den Angaben der Beschwerdeführerin, Befunde dazu habe sie nicht beigebracht. Ihre bisher dreimalige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich sei aus dem Strafregister ersichtlich. Aus den bezugabenden Akten ergäben sich die Feststellungen zu den Vorverfahren; ebenso ihre freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation am 26.02.2018. Die Feststellungen zu den Gründen über ihren neuen Asylantrag würden auf den Angaben der Beschwerdeführerin gründen, dass ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren nicht mehr bestünden, sondern vielmehr mit ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten zusammenleben zu wollen. Diese Beziehung habe bereits im Vorverfahren bestanden, in welchem eine Rückkehrentscheidung getroffen worden sei. Da sie keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht und sich lediglich auf die bereits im Vorverfahren bestandene Beziehung zu ihrem Lebensgefährten gestützt habe, sei eine neue inhaltliche Entscheidung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe keinen neu entstandenen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, sodass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine muslimische Eheschließung nach der Judikatur des VwGH (29.11.2017, Ra 2017/18/0425-7) nach dem österreichischen EheG als nichtig anzusehen sei. Zudem stehe ihre freiwillige Ausreise im Februar 2018 im Widerspruch zu ihren nunmehrigen Angaben, wonach sie bei ihrem Mann in Österreich sein wolle. Auch könne ein Asylwerber nicht darauf vertrauen, dass sein in dieser Zeit entstehendes Privat- oder Familienleben auch nach der Erledigung des Antrages werde fortsetzen können. Die Rechte aus der GFK dürften nicht zur Umgehung der Einwanderungsregeln dienen. Da sie niemals über einen anderen als einen asylrechtlichen Aufenthaltstitel verfügt habe, überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration werde durch rechtsmissbräuchliches Verhalten (Vortäuschen eines Asylgrundes, VwGH 02.10.1996, 95/21/0169) wesentlich relativiert.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass weder in der maßgeblichen Sachlage -weder in ihrer persönlichen Sphäre, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden Lage-, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorn herein als ausgeschlossen erscheinen ließe, eingetreten sei und daher die Rechtskraft des Bescheides vom 08.09.2017 einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehe, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Hinsichtlich der Abwägung des Privat und Familienlebens folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin in ihren beiden vorangegangenen Asylverfahren nur als Asylwerberin in Österreich aufhältig gewesen und nach mehrmaliger Straffälligkeit am 26.02.2018 freiwillig nach Russland zurückgekehrt sei. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMKR liege bei ihr in Österreich nicht vor. Zwar sei sie seit September 2017 mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich nach moslemischem Recht verheiratet, jedoch bestehe nach wie vor kein gemeinsamer Haushalt mit diesem und habe er sich erst im Mai 2018 von seiner ersten Frau scheiden lassen. Zudem habe die Beschwerdeführerin als Asylwerberin nicht auf die Fortsetzung ihres in Österreich begründeten Familienlebens vertrauen können. Es bestehe im Fall ihrer Rückkehr die Möglichkeit, die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten durch brieflichen, telefonischen und elektronischen Kontakt sowie durch Urlaubsbesuche aufrecht zu erhalten. Ferner stehe es ihr frei, sich unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen. Im Herkunftsstaat verfüge sie nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Hinsichtlich ihres Privatlebens wurde ausgeführt, dass nach der Judikatur der Höchstgerichte zu unterscheiden sei, ob der Aufenthalt eines Fremden ein solcher durch einen Aufenthaltstitel gerechtfertigter sei oder ein bloß ein vorläufiger auf Grund eines Asylantrages sei. Sie habe sich (beinahe) 13 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, ehe sie im Februar 2018 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt sei. Ihre Einreise ins Bundesgebiet sei jeweils illegal erfolgt. Sie habe infolge der ergangenen negativen Entscheidungen in den Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt auf einen weiteren legalen Aufenthalt in Österreich vertrauen können, was zu einer erheblichen Minderung ihrer Interessen führe. Sie sei in der Russischen Föderation aufgewachsen und beherrsche die Landessprache. Zudem könne ihr zwar langer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht die fehlende Integration kompensieren. Sie habe diese lange Zeitspanne nicht zur Integration genutzt, sondern sei mehrfach straffällig geworden. Sowohl ihre Sprachkenntnisse als auch ihre Lebensumstände seien seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes unverändert, da sie nie ein Sprachdiplom vorgelegt habe und nie legal erwerbstätig gewesen sei, sodass nicht von ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei. Außerdem habe sie die letzten 18 Monate in der russischen Föderation verbracht, wo sich noch ihre nächsten Verwandten aufhalten würden. In Österreich hätten sich keine Integrationsmerkmale ergeben und stellten ihre Straftaten eine gewichtige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses dar (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164). Außerdem sei bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen, dass ihr nicht verwehrt sei, nach Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG und NAG wieder ins Bundesgebiet zurückzukehren. Allfällige integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts als Asylwerber seien dadurch entsprechend gemindert. Es sei darauf hinzuweisen, dass bereits am 26.10.2005 eine erste negative Entscheidung des Bundesamtes ergangen sei, weshalb sie nicht auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet habe vertrauen können, abgesehen davon, dass eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftlich oder berufliche Integration der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei. Hingegen hätten offenbar keine Schwierigkeiten bestanden, sich nach ihrer freiwilligen Rückkehr wieder in die Gesellschaft ihres Heimatsstaates zu integrieren. Ihrem Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet komme demnach nach einer Gesamtabwägung ein geringeres Gewicht zu und eine Rückkehrentscheidung sei gemäß Art.8 EMRK zulässig. Ihre Abschiebung sei mangels Vorliegens von Gründen gemäß § 50 FPG auch gemäß § 46 FPG zulässig (zu Spruchpunkt II.). Infolge der Zurückweisung gemäß § 68 AVG bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise (zu Spruchpunkt III.).
Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 01.10.2019 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Des Weiteren wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde auch wenn die Beschwerdeführerin zum dritten Antrag lediglich vorbrachte, mit ihrem Mann in Österreich leben zu wollen, nicht von ihrer Ermittlungspflicht - ob ein neuer Sachverhalt bzw. eine asylrelevante Verfolgung vorliege - durch eine entsprechende Befragung sowie zur konkreten Ländersituation in der Russischen Föderation entbunden sei. Diese Prüfung sei im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht erfolgt. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass kein glaubhafter Sachverhalt, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylerfahrens Zl. XXXX entstanden sei, vorgebracht worden sei, reiche als Begründung mit Sicherheit nicht aus, um den vorliegenden Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vielmehr hätte sich die Behörde mit dem ursprünglich im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründen bzw. mit den geltend gemachten Gründen zumindest im Ansatz auseinandersetzen müssen. Die Entscheidung sei daher in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben. Auch seien keine fallbezogenen Länderfeststellungen bzw. solche zur Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall der Abschiebung in die russische Föderation ermittelt bzw. als Begründung angeführt worden. Die Länderberichte seien entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur zum Entscheidungszeitpunkt nicht aktuell sondern zumindest teilweise veraltet. Dass sich die Beschwerdeführerin fast durchgängig über 12 Jahre in Österreich aufhalte sei unrichtig bewertet worden und gehe die Behörde zudem unrichtiger Weise davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich kein Familienleben aufweisen könne. Die Beschwerdeführerin habe seit 2006 mit ihrem seit 2017 muslimisch angetrauten Ehemann eine eheähnliche Paarbeziehung auch wenn sie bis dato nicht gemeinsam an einer Wohnanschrift gemeldet gewesen seien. Eine standesamtliche Trauung sei mangels notwendiger Dokumente nicht möglich. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe nach ihrer Rückkehr im Februar 2018 aus familiären Gründen (Tod der Mutter) in die Russische Föderation mehrfach versucht, die Beschwerdeführerin legal nach Österreich zu holen. Die Behörde habe in der unrichtigen Annahme der entschiedenen Sache den Sachverhalt zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nur unzureichend bzw. überhaupt nicht erhoben. Sonst wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung aus dem Gründen des Art. 8 EMKR jedenfalls unzulässig sei. Die Behörde habe wegen der Annahme der entschiedenen Sache die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ASylG 2005 nicht mehr geprüft. Zu beachten sei auch, dass die Prüfung der Frage, ob ein geänderter Sachverhalt im vorliegenden Fall auf das Jahr 2011 abstelle. Alleine auf Grund der seither vergangenen Zeitspanne und der Angaben der Beschwerdeführerin über ihren nach moslemischem Recht angetrauten Ehemann wären Anlass genug für eine neuerliche Prüfung nach Art. 8 EMRK gewesen und für eine Entscheidung in der Sache selbst. Schließlich sei im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Bei einem mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalt sei regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen; nur dann wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, seien Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung sei auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/025). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als 10-jähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, habe der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt zu Grunde gelegt (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). Die Beschwerdeführerin halte sich abgesehen von einem eineinhalbjährigen Aufenthalt im Herkunftsstaat bisher insgesamt 12 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es seine keine Umstände hervorgekommen, welche eine Rückkehr im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend erforderlich erscheinen ließen. Zwar sei ihr Privatleben durch die Unsicherheit ihres Aufenthaltes geschwächt, jedoch seien ihre integrativen Schritte während ihres 10-jährigen Aufenthalts in Österreich und ihre Einstellungszusage zu beachten sowie dass sie bei ihrem Ehemann wohnen könne. Die Behörde hätte daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig sei. Weiters sei die drohende Verletzung ihres Privatlebens nicht bloß vorübergehend und daher auf Dauer unzulässig. Ferner werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin nach muslimischem Recht in Abwesenheit der Beschwerdeführerin an einer langdauernden depressiven Reaktion bei Anpassungsstörung leide. Eine neuerliche Trennung würde zur enormen psychischen Belastung des traumatisierten Konventionsflüchtlings führen. Es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Er verfüge über ein monatliches Einkommen von 1.600.- € netto 14 Mal jährlich und eine ausreichend große Mietwohnung, in welcher auch die Beschwerdeführerin leben könnte. Außerdem liege eine Beschäftigungszusage für die Beschwerdeführerin im Fall einer Aufenthaltsberechtigung und Arbeitsgenehmigung als Servicemitarbeiterin vor. Zwingende öffentliche Interessen würden dem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehen. Beantragt wurde abschließend ua. auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Vorgelegt wurden eine Einstellungszusage vom 20.09.2019 für die Beschwerdeführerin, eine ärztliche Stellungnahme vom 09.09.2019, ein Ambulanzbericht vom 30.09.2018, eine Bestätigung der Vermieterin vom 22.09.2019, Lohnbestätigungen und Strafregisterauszug des XXXX , ein Nachweis über die muslimische Eheschließung vom "23.03.2017", ein Antrag auf Eheschließung vom 21.09.2019, eine Scheidungsurkunde der Beschwerdeführerin.
Am 09.10.2019 langte eine Kopie der Ambulanzkarte der Beschwerdeführerin vom 24.09.2019 mit der Diagnose "akzentuierter Hypertonus" mit vorgeschlagener Lifestyle-Änderung- zunächst ohne medikamentöse Behandlung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie gehört der kumykischen Volksgruppe an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Sie spricht Russisch als Muttersprache und auch Tschetschenisch.
Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 01.10.2005 einen (ersten) Asylantrag. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen (Ihr Ehemann sei vom russischen Militär am 16.05.2005 mitgenommen worden und seither verschollen gewesen, weshalb auch die Beschwerdeführerin mitgenommen und wiederholt nach dessen Aufenthalt gefragt worden sei, ehe sie am 07.09.2006 erfahren habe, dass seine Leiche gefunden worden sei.) wurde als nicht glaubhaft erachtet und ihr Antrag letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011 abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 02.12.2011 in Rechtskraft.
Daraufhin verblieb sie im Bundesgebiet und stellte am 05.12.2011 umgehend einen zweiten Asylantrag, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2017 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, da die Beschwerdeführerin neue Gründe nicht vorgebracht hatte, sondern lediglich die bereits als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren wiederholte. Mangels entsprechender Integration im Bundesgebiet wurde trotz moslemischer Eheschließung am XXXX mit XXXX eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen.
Die Beschwerdeführerin kehrte am 26.02.2018 aus persönlichen Gründen (Tod der Mutter) unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in ihren Herkunftsstaat zurück.
Am 03.09.2019 stellte die Beschwerdeführerin nach erneuter illegaler Einreise den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu als Ausreisegrund lediglich vor, dass sie mit ihrem Mann in Österreich leben wolle. Im Fall der Rückkehr fürchte sie sich nicht. Ihre alten Fluchtgründe würden nicht mehr existieren.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin seit Rechtskraft der letzten Entscheidung (sohin seit 02.12.2011) über ihren Antrag auf internationalen Schutz ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen erstattet hat.
Nicht festgestellt werden kann ferner, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder, dass ihr im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die seit 2005 geschiedene und seit 2017 mit ihrem zweiten Mann nur nach moslemischem Recht verheiratete Beschwerdeführerin konnte jeweils bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Beschwerdeführerin ist eine erwerbsfähige Frau im arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an Bluthochdruck, Schmerzen im Bein nach zwei in Österreich durchgeführten Bandscheibenoperationen sowie an einer Gastritis, welche zum Teil medikamentös behandelt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und ihre Berufsausbildung als Krankenschwester und Konditorin absolviert. Nach ihrer ersten illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2005 ist sie im Februar 2018 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Im September 2019 reiste sie abermals illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither wieder in Österreich auf. Sie hielt sich demnach etwa 12 Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, ehe sie in den Herkunftsstaat zurückkehrte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt wurde. Die Beschwerdeführerin hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat. Die Beschwerdeführerin hat keinen Deutschkurs oder sonstige Aus- oder Weiterbildungen absolviert. Derzeit ging im Bundesgebiet nie einer Beschäftigung nach, sondern bezog stets die staatliche Grundversorgung. In Österreich verfügt sie außer ihrem Ehemann nach moslemischem Recht über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehemann nach moslemischem Recht bislang noch nicht im gemeinsamen Haushalt. Es kann daher das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft seit 2006 nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat einen bereits erwachsenen Sohn sowie mehrere Geschwister im Herkunftsstaat. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin erwerbsfähig ist und im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. Es liegen keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich auch nicht mehr unbescholten. Die Beschwerdeführerin spricht Russisch und Tschetschenisch.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Zur Situation in der Russischen Föderation wird festgestellt:
Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 19 bis 70 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden.
Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine in die Russische Föderation abgeschobene Person durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt und herrscht jedenfalls nicht eine solche Situation, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ferner ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es in der Russischen Föderation ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem gibt. Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Zudem können Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen kostenfreie Wohnungen beantragen. Die Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Medizinische Leistungen stehen im Allgemeinen kostenfrei zur Verfügung. Jedes Subjekt der Russischen Föderation hat eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiöses Bekenntnis) sowie zu ihrem Familienstand, zu ihrem moslemisch angetrauten Ehemann in Österreich, zu ihren Aufenthalten, ihrem Schulbesuch, ihrer Berufsausbildung und zu ihren Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Verfahren sowie aus dem gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt. Die Identität der Beschwerdeführerin steht infolge der vorgelegten Kopie ihrer Scheidungsurkunde im Zusammenhalt mit ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben fest, auch wenn die vorgelegten Kopien der Beweismittel mangels Originalen nicht auf deren Echtheit überprüft werden können.
Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren der Beschwerdeführerin, einschließlich zu den darin vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011, Zl. D7 265969-2/2012/27E. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich, zur Stellung der Asylanträge bzw. der Anträge auf internationalen Schutz vom 01.10.2005, vom 05.12.2011 und vom 03.09.2019 zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden diese Umstände auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus dem Zustellschein (vgl. AS 685 des Erstverfahrens).
Die Feststellung über die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat basiert auf der entsprechenden Benachrichtigung von IOM vom 28.02.2018.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011, rechtskräftig seit 02.12.2011, kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen erstattete, ist Folgendes auszuführen:
Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin betreffend die Begründung ihres Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin selbst einräumte, dass ihre in den vorausgegangenen Asylverfahren geltend gemachten Gründe nicht mehr aufrecht seien, wurden diese durch den Asylgerichtshof bereits damals als nicht glaubwürdig erachtet.
In der Erstbefragung am 03.09.2019 gab die Beschwerdeführerin wörtlich an: "Ich möchte bei meinem Mann in Österreich leben. Das ist mein einziger Grund" (vgl. AS 8). Zudem bekräftigte die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen, indem sie auf die Frage, was sie im Fall der Rückkehr in ihre Heimat befürchte, angab: "Ich fürchte mich nicht, ich möchte nur zu meinem Mann." Zudem brachte die Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10.09.2019 auf die Frage, ob sich seit ihrem letzten Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben oder sich ihre Fluchtgründe seit ihrem letzten Asylverfahren in Österreich geändert hätten, an:
"Die alten Fluchtgründe bleiben nicht aufrecht, sie existieren nicht mehr. Diesmal bin ich nur wegen meines Mannes gekommen." Auf die Frage, was sich seit dem negativen Abschluss des Verfahrens am 09.10.2017 verändert habe, gab sie an: "Es gibt eigentlich keine Veränderung." und weiters auf die Frage, ob die Fluchtgründe aus dem letzten Asylverfahren noch bestünden: "Ich sage die Wahrheit jetzt, diese Fluchtgründe bleiben nicht aufrecht und ich habe in Russland im Moment keine Probleme." Auf die weitere Frage, ob sich an ihrem Verhältnis zu ihrem Gatten nach muslimischem Recht etwas geändert habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Nein, es ist alles beim Alten geblieben. Wir haben ein normales Verhältnis." (AS 58). Auf die Frage, warum sie einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte sie schließlich nochmals vor: "Ich bin zu meinem Mann gekommen, um mit ihm zu leben." (AS 59).
Wie sich auch dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, bezieht sich die Beschwerdeführerin nicht auf Ereignisse, welche seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über ihren ersten Asylantrag eingetreten sind, sondern macht nach dem ausdrücklichen Hinweis, dass ihre damaligen Fluchtgründe nicht mehr existieren, den Wunsch geltend, mit ihrem Partner leben zu wollen. Abgesehen davon, dass ihre Fluchtgründe schon nach den Angaben der Beschwerdeführerin nicht mehr existieren, gingen bereits im ersten Asylverfahren sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus. Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin somit im gegenständlichen Verfahren eine (asylrelevante) Gefahr einer Verfolgung nicht geltend und erstattet kein neues Vorbringen, welches sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ereignet hätte und eine neue Entscheidung erfordern würde.
Der Vollständigkeit halber ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der zuvor zitierten Niederschrift zu verweisen, wonach sie ausdrücklich angab, sie sei zu ihrem Mann gekommen, um mit ihm zu leben, was klar zum Ausdruck bringt, dass das Motiv der Antragstellung der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nicht in der Furcht vor Verfolgung, sondern im Wunsch, in Österreich in einer Beziehung leben zu wollen, liegt. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr Gatte nach moslemischem Recht in Tschetschenien Probleme gehabt habe und daher nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne, ist ihr zu entgegnen, dass sie bisher nach eigenen Angaben ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit ihrem Gatten nach moslemischem Recht nicht begründet hat, da nach ihren übereinstimmenden Angaben weder in den letzten zwölf Jahren noch aktuell ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten nach moslemischem Recht vorliegt, obwohl sie behauptet, bereits seit 2006 eine Beziehung mit ihm zu führen. Angesichts ihres laufenden Bezugs von staatlicher Grundversorgung ist auch weder ein wirtschaftliches noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis von ihrem Gatten nach moslemischem Recht erkennbar. Auch im Hinblick auf ein in Österreich während ihrer Asylverfahren begründetes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK - ua. mit ihrem Gatten nach moslemischem Recht - ist darauf hinzuweisen, dass sie schon nach der ersten negativen Entscheidung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.10.2005 keine Veranlassung mehr hatte, auf einen weiteren dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet bei einem negativen Abschluss ihrer Asylverfahren zu vertrauen. Die Beschwerdeführerin verbrachte trotz ihres langjährigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet, den sie nicht entsprechend zur Integration genützt hat und sogar wiederholt straffällig wurde, noch immer den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation, wo sie aufgewachsen ist, die Schule besuchte, ihre Berufsausbildungen absolvierte und mit der dortigen Sprache und den kulturellen Gegebenheiten vertraut ist und über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben sowie dem vorgelegten Ambulanzbericht vom 24.09.2019. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem), aus ihren Angaben in den Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus den Schriftsätzen. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfügt, gründet auf ihrem eigenen Vorbringen. Darüber hinaus finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht bemüht hat, was sich unter anderem auch aus dem Umstand ergibt, dass die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthalts keine Integrationsmaßnahmen gesetzt hat. So hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zufolge keinen Deutschkurs absolviert oder sonstige Fortbildungsmaßnahmen ergriffen. Ferner gab sie selbst an, derzeit in Österreich weder in einem Verein einer Organisation oder in kultureller, sportlicher, religiöser oder politischer Weise aktiv zu sein. Dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, wonach sie in der Russischen Föderation zuletzt als Krankenschwester gearbeitet hat. Die Feststellung zu den wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 04.09.2019 (AS 41). Selbst nach der Vorlage einer Einstellungszusage vom 20.09.2019 für die Beschwerdeführerin als Servicemitarbeiterin für 20 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von € 766,50 brutto ist unverändert von ihrer Selbsterhaltungsunfähigkeit auszugehen. Hiezu ist zu konstatieren, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts ihres bereits 12 Jahre dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet erst äußerst spät um eine Erwerbstätigkeit bemüht und bislang nach wie vor nicht vorgebracht hat, dass sie diese Einstellungszusage ab 01.10.2019 allenfalls mit Beschäftigungsbewilligung in Anspruch genommen hat.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihrem Gatten nach moslemischem Recht wohnt, mit dem sie eine Beziehung führt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, dem vorgelegten Mietvertrag ihres Ehemannes, einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem aktuellen GVS-Auszug. Beide haben angegeben, dass ihre Beziehung seit 2006 bestehe, jedoch noch nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, was angesichts der erst mit rechtskräftigem Beschluss des BG XXXX vom XXXX erfolgten Scheidung ihres Ehegatten durchaus nachvollziehbar und daher glaubhaft ist. Die Feststellungen über Verwandte der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergeben sich aus ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf festgestellten örtlichen Gegebenheiten zur Grundversorgung im Herkunftsstaat und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die vom Bundesamt zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Länderfeststellungen nicht fallbezogen und zumindest teilweise veraltet seien, dass die Beschwerdeführerin weder ein asylbezogenes Vorbringen noch eine ihr drohende Gefahr geltend gemacht hat, sodass fallbezogene Länderberichte nicht erforderlich waren und das den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Russische Föderation mit Stand 28.02.2019 zu Grunde liegt und es sich sohin um aktuelles Material handelt. In der Beschwerde wurden auch keine anderslautenden Berichte jüngeren Datums angeführt bzw. ins Verfahren eingebracht und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Berichte älteren Datums verfahrensrelevant wären. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein diesbezüglich entgegenstehendes, substantiiertes Vorbringen erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntn