TE Bvwg Beschluss 2019/10/28 W235 2210466-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2019
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Entscheidungsdatum

28.10.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz 2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W235 2210467-1/14E

W235 2210466-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , dieser gesetzlich vertreten durch: XXXX , beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018, Zl. 1203862807-180800036 (ad 1.) und Zl. 1203862001-180800044 (ad 2.) beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.08.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .07.2018 und am XXXX .07.2018 in Dänemark Asylanträge gestellt hat.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie im Jahr 2016 gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist sei und nach Österreich gewollt habe, weil ihr Mann in Österreich sei. Nach der Ausreise aus Afghanistan hätten sie sich über ein Jahr im Iran, einige Monate in der Türkei und dann ca. drei Monate in Griechenland aufgehalten. Eigentlich habe die Erstbeschwerdeführerin von Griechenland aus nach Österreich reisen wollen, sei jedoch irrtümlich in Kopenhagen gelandet. Seitdem habe sie versucht nach Österreich zu ihrem Mann zu gelangen. In Dänemark seien sie von XXXX .07.2018 bis XXXX .08.2018 aufhältig gewesen und habe die Erstbeschwerdeführerin dort einen Asylantrag gestellt. Sie habe auch erklärt, dass sie nach Österreich zu ihrem Mann wolle und habe man ihr Formulare zur Familienzusammenführung vorgelegt. Für die Erstbeschwerdeführerin sei "das" kein Asylverfahren gewesen, da ihr die Polizei in Dänemark gesagt habe, sie müsse nur solange warten bis die Zustimmung aus Österreich eingelangt sei. Das Warten habe sie jedoch krank gemacht und habe die Erstbeschwerdeführerin Beruhigungstabletten bekommen. Daher habe sie sich dazu entschlossen, "auf eigene Faust" zu ihrem Mann nach Österreich zu fahren. In der Folge sei sie mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer über Deutschland nach Österreich gereist. In Dänemark seien sie gut behandelt und versorgt worden.

Dem Akt der Erstbeschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass der Antrag auf internationalen Schutz ihres Ehegattens, XXXX , geb. XXXX , mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2016, Zl. XXXX , sowohl betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Das Verfahren des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 23.08.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Dänemark und mit Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.

1.3. Betreffend die Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.08.2018 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Dänemark.

Mit Schreiben vom 07.09.2018 stimmte die dänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 14.09.2018 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Dänemark angenommen wird.

1.4. Am 25.09.2018 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Allerdings sei sie in einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines Landeskrankenhauses in Behandlung und habe Angst, jederzeit einen Anfall zu bekommen. Woran sie leide, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Sie habe Anfälle, bei denen sich ihr Körper verkrampfe und taub anfühle. Sie bekommen dann Spritzen und Infusionen und gehe es ihr dann besser. Außerdem sei sie bei einem Gynäkologen gewesen. Seit sechs Monaten habe sie diese Anfälle und zwar dreimal in Dänemark und je einmal in Österreich und in der Türkei. Sie nehme zwei verschiedene Tabletten; eine gegen die Anfälle und ein Schlafmittel. In Dänemark sei sie wegen der Anfälle behandelt worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe Albträume und sei in Dänemark ebenfalls in Behandlung gewesen. In Österreich sei die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer nicht beim Arzt gewesen und er nehme auch keine Medikamente.

In Österreich lebe ihr Ehemann, der auch der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe am XXXX .2012 standesamtlich geheiratet. In Österreich lebe sie mit ihrem Mann nicht im gemeinsamen Haushalt, habe jedoch seit der Hochzeit bis zur Ausreise ihres Mannes im Jahr 2015 in Afghanistan mit ihm gemeinsam in einem Haushalt gelebt. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestehe nicht. Es entspreche den Tatsachen, dass sie in Dänemark einen Asylantrag gestellt habe. In welchem Stadium sich das Verfahren befinde, wisse sie nicht. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung aus Österreich nach Dänemark zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wolle bei ihrem Ehemann in Österreich bleiben und der Zweitbeschwerdeführer brauche einen Vater. Auf die Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihr Familien- und Privatleben eingreifen würden, gab die Erstbeschwerdeführerin wörtlich an: "Da mir in der Türkei etwas passiert ist, kann ich nicht mehr alleine leben. Ich möchte bei meinem Ehemann leben, damit ich geschützt bin." In der Türkei sei sie vor den Augen des Zweitbeschwerdeführers von drei Männern vergewaltigt worden. Daher habe sie auch eine unheilbare Unterleibsverletzung und diese Anfälle, weil es ihr psychisch nicht gut gehe. Ihr Mann wisse von der Vergewaltigung.

1.5. Aufgrund des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren psychischen Zustand aufgrund einer Vergewaltigung in der Türkei holte das Bundesamt eine gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein.

Dieser gutachterlichen Stellungnahme einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.10.2018 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Die Kriterien nach ICD-10 seien gegeben. Kriterium A sei das potenziell belastende Ereignis katastrophalen Ausmaßes, welches bei fast jedem eine tiefgreifende Verstörung auslösen würde. Kriterium B sei die damit kausal in Zusammenhang stehende intrusive Symptomatik (Stimmen, körperliche Symptome, Waschzwang etc.). Die Erstbeschwerdeführerin benötige engmaschige und langfristige Psychotherapie und möglichst eine spezielle Traumatherapie im Rahmen der sexualisierten Gewalt. Eine Überstellung erscheine derzeit aus ärztlich-psychotherapeutischer Sicht nicht ratsam. Es bestehe eine latente Suizidalität, die derzeit zwar nicht akut sei, aber bei zusätzlichen Belastungen anzunehmender Weise auftreten werde. Eine Trennung der Familie scheine eine solche Belastung darzustellen. Derzeit besitze die Erstbeschwerdeführerin wenige Ressourcen, um eine solche Trennung gut bewältigen zu können (vgl. AS 179 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).

Mit E-Mail vom 23.10.2018 wurde ein als "Eigenanamnese:

Biographische Angaben" bezeichnetes Schriftstück vom selben Tag (Verfasser nicht erkennbar, unleserliche Unterschrift) beim Bundesamt eingebracht, dem entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin beim letzten Interview in Traiskirchen [offenbar gemeint: Befragung im Zuge der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren] durch Flashbacks in Panik geraten sei und ein Beruhigungsmedikament erhalten habe. Dadurch habe sie die traumatischen Erlebnisse nicht vollständig erläutern können, was sie nunmehr nachholen wolle. Während der Vergewaltigungen sei der Zweitbeschwerdeführer anwesend gewesen und sei von den Männern auch geschlagen worden. Die Verletzungen durch die Vergewaltigungen seien so massiv gewesen, dass ihre Kaiserschnittnarbe wieder aufgegangen sei. Ihr Gesicht sei so stark geschwollen gewesen, dass sie die Augen kaum habe öffnen können. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe sie andauernde Unterleibsschmerzen. Sie habe vor den Vergewaltigern fliehen können, in dem sie aus dem ersten Stock gesprungen sei, wodurch sie sich weitere Verletzungen zugezogen habe. Zuvor habe sie Kleidungsstücke zusammengebunden und den Zweitbeschwerdeführer damit beim Fenster hinunter gelassen. Auf der Straße sei sie von Passanten erstversorgt worden.

1.6. Einer Vorfallsmeldung vom 31.10.2018 ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .10.2018 einen Selbstmordversuch unternommen hat, wobei sie sich jedoch nur oberflächliche Verletzungen, die nur leicht geblutet haben, zugefügt hat. In der Folge wurde sie in ein Krankenhaus, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, gebracht, wo sie bis XXXX .11.2018 stationär aufhältig war. Es wurde ein Fortführen der Psychotherapie sowie die Einnahme von Medikamenten (Sertralin, Zyprexa. Trittico, Abilify und Ivadal) empfohlen. Ein gynäkologischer Befund war unauffällig (vgl. ärztlicher Entlassungsbrief vom XXXX .11.2018, AS 263 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).

1.7. Am 14.11.2018 langte eine Stellungnahme der Rechtsberatung der Erstbeschwerdeführerin zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein, der entnommen werden kann, dass sich das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme mit den Befunden des Landeskrankenhauses decke. Aus der gutachterlichen Stellungnahme gehe eindeutig hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht überstellbar sei. Belegt werde das durch einen weiteren Krankenhausaufenthalt wegen einer suizidalen Krise. Daher erscheine ein Selbsteintritt Österreichs geboten. Bei einer Überstellung sei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zum Selbstmord möglich, da es der Erstbeschwerdeführerin nur aufgrund des hier bestehenden Familienlebens besser gehe.

1.8. Darüber hinaus wurden im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachstehende verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt:

* ärztlicher Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom XXXX .09.2018 betreffend den Zweitbeschwerdeführer in Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt von XXXX .09.2018 bis XXXX .09.2018 zur Beobachtung nach einem Sturz auf den Hinterkopf ohne Auffälligkeiten samt Aufenthaltsbestätigung sowie Aufenthaltsbestätigung für die Erstbeschwerdeführerin als Begleitperson;

* Überweisung der Erstbeschwerdeführerin zur fachärztlichen Untersuchung zu einem Gynäkologen vom XXXX .10.2018;

* Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .10.2018, dem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin von XXXX .09.2018 bis XXXX .10.2018 in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses stationär aufhältig war; auch der Zweitbeschwerdeführer ist traumatisiert, hat Angst und Schlafstörungen;

* ärztlicher Entlassungsbrief eines Landeskrankenhauses, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, betreffend den stationären Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin von XXXX .09.2018 bis XXXX .10.2018 mit den Diagnosen suizidale Krise und posttraumatische Belastungsstörung sowie bei Entlassung frei von Suizidalität, keine Selbst- oder Fremdgefährdung samt Befundzusammenfassung und

* ärztlicher Entlassungsbrief eines Landeskrankenhauses, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, betreffend den stationären Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin von XXXX .10.2018 bis XXXX .11.2018 mit der Empfehlung einer dringend notwendigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie einer medikamentösen Therapieempfehlung

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Dänemark gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Dänemark zulässig ist.

Begründend wurde betreffend die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen festgestellt, dass diese laut den von ihr eingebrachten Befunden an einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine suizidalen Krise leide. Es liege keine akute Selbst- und Fremdgefährdung vor. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass dieser nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin an Albträumen leide und in der Nacht aufwache. In Österreich sei er nicht beim Arzt gewesen und nehme auch keine Medikamente. Festgestellt werde, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Dänemark gewährleistet werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass in den Fällen der Beschwerdeführer sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .07.2018 und am XXXX .07.2018 in Dänemark Asylanträge gestellt habe und sich Dänemark für die Führung der Asylverfahren für zuständig erklärt habe. Zwischen den Beschwerdeführern liege ein Familienverfahren vor. Weiters lebe der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer in Österreich, für den es jedoch eine aufrechte Rückkehrentscheidung nach Afghanistan gebe. Mit dem Ehemann bzw. Vater würden die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben; ein solcher habe zuletzt bis zur Ausreise des Ehemannes bzw. Vaters im Jahr 2015 bestanden. Auch bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Dänemark systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien bzw. diese dort zu erwarten hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum dänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Dänemark.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die in den Feststellungen angeführten Krankheiten sich aufgrund der eingebrachten Befunde sowie aufgrund der Untersuchung durch die sachverständige Ärztin ergeben hätten. Diese Ärztin sei ausreichend qualifiziert und verfüge über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern. Im Fall des Zweitbeschwerdeführers würde sich die Feststellung zu seiner Krankheit aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Die Feststellung, dass die erforderliche medizinische Versorgung für Asylwerber in Dänemark in ausreichendem Maße gewährleistet sei, ergebe sich aus den aktuellen Länderfeststellungen. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben, in Dänemark medizinisch behandelt worden zu sein. Aufgrund des Eurodac-Treffers der Erstbeschwerdeführerin zu Dänemark und aufgrund ihrer widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren stehe die Antragstellung am XXXX .07.2018 und am XXXX .07.2018 in Dänemark fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Erstbeschwerdeführerin getroffen worden. Betreffend die Lage im Mitgliedstaat wurde hinsichtlich beider Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese Feststellungen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren würden. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr liefen, dass ihnen in Dänemark eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Es könne nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in Dänemark könne daher auch nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. In den vorliegenden Fällen handle es sich um ein Familienverfahren. Durch die Ausweisung der gesamten Familie von Österreich nach Dänemark bleibe die Einheit der Familie gewahrt und daher stelle die Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Im Hinblick auf den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer erfolge durch eine Ausweisung ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Familien- und Privatleben. Allerdings sei den Beschwerdeführern nie ein nicht auf das Asylrecht gestütztes dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen. Betreffend den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei anzumerken, dass zwar keine gemeinsame Ausweisung nach Dänemark erfolge, jedoch für den Ehemann bereits eine Ausweisungsentscheidung nach Afghanistan bestehe, die sich in Beschwerde befinde. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten bestehe für die Beschwerdeführer auch von Dänemark aus. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesem Aspekt zulässig seien. Dänemark sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Dänemark aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderem Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Unter Zitierung der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes wurde zu beiden Beschwerdeführern wörtlich ausgeführt:

"Betreffend Ihren psychischen und physischen Zustand ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es sich bei Ihnen um einen lebensgefährlich Erkrankten handelt und daher eine Überstellung nach Dänemark von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Nachdem Sie in ärztlicher Behandlung stehen, kann auch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächlich schwerwiegende Erkrankungen vorliegen würden. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, sind in Ihrem Fall nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch ist Ihrem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen, dass Sie an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre."

Bei den Beschwerdeführern sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befänden. Dass den Beschwerdeführern der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Dänemark verwehrt wäre, habe sich in den Verfahren nicht ergeben. Maßgebliche Rechtsfrage sei insgesamt, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtere, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK verletzt wäre. Diese hier maßgebliche Frage sei aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, aufgrund des Vorbringens und unter Zugrundelegung der Judikatur des EGMR und des VfGH zu verneinen. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3.1. Einer Vorfallsmeldung des Bundesministeriums für Inneres vom 16.11.2018 ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Bescheidausfolgung (allerdings bevor ihr dieser tatsächlich ausgefolgt wurde) einen krampfartigen Anfall mit Atembeschwerden erlitt. Ferner begann sie um sich zu schlagen und versuchte, ihren Hinterkopf an die Wand zu schlagen. Da sich die Erstbeschwerdeführerin nicht beruhigte und aufgrund der Vorgeschichte - mehrere getätigte Suizidversuche - wurden Rettung sowie Polizei verständigt und in der Folge die Einweisung der Erstbeschwerdeführerin eingeleitet. Da ihr Ehemann die Erstbeschwerdeführerin ins Krankenhaus begleitete, wird die Obsorge bzw. Unterbringung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers noch abgeklärt.

3.2. Diesbezüglich findet sich im Verwaltungsakt ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Landeskrankenhauses, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom XXXX .11.2018, dem im Wesentlichen entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin seit September 2018 dreimal in stationärer Behandlung war und eine posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer Symptomatik und wiederholt auftretender Suizidalität bekannt ist. Bei der Entlassung war die Erstbeschwerdeführerin wach und orientiert, im Denken immer wieder depressiv eingeengt, jedoch geordnet, in depressiver Stimmung, jedoch kooperativ und krankheitseinsichtig sowie von akuter Suizidalität distanziert.

4. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde zwar festgestellt habe, dass der Ehemann bzw. Vater in Österreich aufhältig sei, jedoch das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis nicht untersucht habe. Aus den medizinischen Befunden ergebe sich, dass die Erstbeschwerdeführerin keinesfalls ihre Erziehungsarbeit gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer wahrnehmen könne. Obwohl die belangte Behörde angebe, sich bezüglich der Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin auf die gutachterliche Stellungnahme zu berufen und die Qualifikation der Gutachterin, die von den Beschwerdeführern nicht angezweifelt werde, hervorhebe, gehe die belangte Behörde in nicht nachvollziehbarer Weise vom Inhalt des Gutachtens ab. In der gutachterlichen Stellungnahme werde das Bestehen einer latenten Suizidalität diagnostiziert, dennoch gehe die Behörde davon aus, dass keine Selbstgefährdung vorliege. Dass die Beschwerdeführer mit dem Ehemann bzw. Vater nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, liege daran, dass sich die Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren befänden und daher in der Grundversorgung des Bundes unterzubringen seien. Der Ehemann bzw. Vater befinde sich bereits im zugelassenen Verfahren und sei daher in der Landesversorgung untergebracht. Es gebe derzeit keine rechtliche Möglichkeit für einen gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann bzw. Vater. Dennoch könne der Vater des Zweitbeschwerdeführers aufgrund einer Initiative des Jugendamtes im Bundesquartier wohnen, damit er sich um den Zweitbeschwerdeführer kümmern könne. Der Zweitbeschwerdeführer sei vollkommen von seinem Vater abhängig, da sich die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht um den Zweitbeschwerdeführer kümmern könne. Auch die Erstbeschwerdeführerin sei vollkommen von ihrem Ehemann abhängig. Er kümmere sich um den Zweitbeschwerdeführer, erledige die Alltagswege, fungiere als Übersetzer in Alltagssituationen, begleite die Erstbeschwerdeführerin ins Krankenhaus und besuche sie im Fall einer stationären Aufnahme regelmäßig. Ferner diene er der Erstbeschwerdeführerin als einzige stabile Bezugsperson und habe für diese eine psychotherapeutische Behandlung organisiert. Die verfahrensgegenständliche Zurückweisung stelle einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer dar. Dieser sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, insbesondere auch im Lichte der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführer und des daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Es sei daher auch aus diesem Grund die Überstellung unzulässig und das Selbsteintrittsrecht auszuüben.

Abgesehen von dem bereits im Akt erliegenden ärztlichen Entlassungsbrief vom XXXX .11.2018 wurden der Beschwerde nachstehende, verfahrenswesentliche Unterlagen beigelegt:

* Bestätigung eines transkulturellen Zentrums vom XXXX .11.2018, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin seit XXXX .10.2018 dort in Behandlung ist und an ausgeprägten Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung, die eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung erfordern, leidet und

* Stellungnahme einer Sozialarbeiterin eines Jugendamtes betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom XXXX .11.2018, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht um den Zweitbeschwerdeführer kümmern kann und sein Vater die Betreuung des Zweitbeschwerdeführers vollständig übernommen hat; dieser stellt die stabile Bezugsperson für beide Beschwerdeführer dar

5. Mit Beschluss vom 03.12.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu.

6. Nachstehende Unterlagen wurden im Beschwerdeverfahren bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt vorgelegt:

* ambulanter Arztbrief eine Landeskrankenhauses, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom XXXX .01.2019 betreffend den Zweitbeschwerdeführer mit den Diagnosen: emotionale Störung mit Trennungsangst im Kindesalter sowie Albträume und einem weitgehend unauffälligen Befund, allerdings mit indizierter Psychotherapie und einer Wiederbestellung für den XXXX .03.2019;

* ärztlicher Entlassungsbrief eines Landeskrankenhauses, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, betreffend einen stationären Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .02.2019 bis XXXX .03.2019 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung; es findet sich kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung und es kam zu einer Stabilisierung des psychischen Zustandes samt Aufenthaltsbestätigung vom XXXX .03.2019;

* psychiatrischer Befundbericht eines transkulturellen Zentrums vom XXXX .02.2019 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, dem die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Störung mit latenter Suizidalität und Zustand nach suizidalen Krisen mit Selbstverletzung zu entnehmen ist;

* Bestätigung eines transkulturellen Zentrums vom XXXX .05.2019, dass die Erstbeschwerdeführerin an ausgeprägten Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung, die eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung (ohne derzeit absehbares Ende) erfordern, leidet;

* undatierte Bestätigung eines Instituts für Familienförderung, dass der Zweitbeschwerdeführer Projekte zur aktiven Freizeitgestaltung nützt;

* Bestätigung eines Instituts für Familienförderung vom XXXX .06.2019, dass sich der Zweitbeschwerdeführer seit XXXX .02.2019 in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung in diesem Institut befindet;

* ärztlicher Entlassungsbrief eines Landeskrankenhauses, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, betreffend einen stationären Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX .05.2019 bis XXXX .05.2019 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, traumatische Neurose und suizidale Krise bei psychosozialer Belastung; eine Unterbringung zur Observanz ist erforderlich;

weiters war ein Schwangerschaftstest positiv; frei von psychotischen Symptomen bei Entlassung samt Aufenthaltsbestätigung vom XXXX .05.2019;

* ambulanter Arztbrief eines Landeskrankenhauses, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom XXXX .07.2019 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung und traumatische Neurose;

* Mutter-Kind-Pass ohne Auffälligkeiten mit dem errechneten Geburtstermin XXXX .01.2020 und

* Befundbericht eine Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom XXXX .08.2019 mit einer diagnostizierten unauffälligen, zeitgerecht entwickelten Einlingsschwangerschaft und dem Geburtstermin nach Ultraschall XXXX .01.2020

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Zu A)

1.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht Dänemark zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist. Die Verpflichtung Dänemarks zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem diese dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und während der Prüfung ihrer Asylanträge in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Dänemark hat seine Zuständigkeit betreffend beide Beschwerdeführer auch ausdrücklich mit Schreiben vom 07.09.2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO anerkannt.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

2.2.1. Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Erstbeschwerdeführerin für sich verschiedene behandlungsbedürftige (sowohl in therapeutischer als auch in medikamentöser Hinsicht) Erkrankungen psychischer Natur vorbringt, die in Österreich bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt viermal in einem Krankenhaus stationär behandelt werden mussten, und auch wiederholt auftretende Suizidalität aufweist, aufgrund dieser psychischen Erkrankungen nicht in der Lage ist, die alleinige elterliche Pflege und Fürsorge für den Zweitbeschwerdeführer zu übernehmen und sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers in Österreich als Asylwerber (aktuell in einem offenen Beschwerdeverfahren) aufhält.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).

2.2.2. Aufgrund des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.09.2018, sie sei in der Türkei von drei Männern vergewaltigt worden, wobei sie Unterleibsverletzungen erlitten habe und seitdem unter wiederkehrenden "Anfällen" leide, die aus ihrem schlechten psychischen Zustand resultieren würden, holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 10.10.2018 kommt zu dem Schluss, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt und sie eine sowohl engmaschige als auch langfristige Psychotherapie sowie möglichst eine spezielle Traumatherapie im Rahmen der sexualisierten Gewalt benötigt. Es besteht eine latente Suizidalität, die derzeit zwar nicht akut ist, aber bei zusätzlichen Belastungen auftreten wird. Eine Trennung der Familie scheint eine solche Belastung darzustellen. Eine Überstellung erscheint derzeit aus ärztlich-psychotherapeutischer Sicht nicht ratsam (vgl. AS 179 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).

Als von der Behörde herangezogenes Beweismittel führt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid (unter anderem) die gutachterliche Stellungnahme an und verweist im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Qualifikation der untersuchenden Ärztin, die neben einem erworbenen PSY-III Diplom auf ihrem Fachgebiet auch auf ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen kann. Zudem verfügt sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern (vgl. Seite 15 des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin).

Allerdings berücksichtigt das Bundesamt in keiner Weise die Ergebnisse der von ihm selbst eingeholten gutachterlichen Stellungnahme durch die vom Bundesamt beauftragte, auf diesem Gebiet erfahrene und überaus qualifizierte sachverständige Ärztin. Zum physischen und psychischen Zustand der Erstbeschwerdeführerin findet sich folgende Feststellung: "Laut Ihren eingebrachten Befunden leiden Sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Suizidalen Krise. Es liegt keine akute Selbst- und Fremdgefährdung vor. Festgestellt wird, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Dänemark gewährleistet wird. Festgestellt wird, dass Sie arbeitsfähig sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen." Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesamt aus, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt ergebe, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Dänemark von vornherein als unzulässig angesehen werden müsse (vgl. Seite 34 des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin).

Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zu den oben angeführten Feststellungen und dem daraus gezogenen rechtlichen Schluss, die Überstellung nach Dänemark ist nicht unzulässig, gelangen konnte. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird zwar angeführt, dass sich der in den Feststellungen angeführte psychische Zustand der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der durch die sachverständige Ärztin durchgeführte Untersuchung ergibt; es ist allerdings nicht erkennbar, dass sich das Bundesamt mit den Ergebnissen der gutachterlichen Stellungnahme tatsächlich auseinander gesetzt bzw. diese entsprechend berücksichtigt hat. Die gutachterliche Stellungnahme kommt nämlich - im Gegensatz zum Bundesamt - zu dem sinngemäßen Schluss, dass eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin derzeit aus ärztlich-psychotherapeutischer Sicht nicht ratsam ist, da eine solche zu einer Trennung der Familie führt und eine solche Trennung eine Belastung darstellen kann, die zu akuter Suizidalität führen kann.

Auch der in weiterer Folge gezogene rechtliche Schluss, unter Einbeziehung des psychischen und physischen Zustandes stellt die Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Dänemark keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Dänemark die für ihre Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen und nachdem sich bei der Erstbeschwerdeführerin auch keine schwerwiegenden und einen Transport nach Dänemark entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben haben, gründet auf den oben angeführten, mit den Beweisergebnissen nicht in Einklang zu bringenden, Feststellungen, da auch im Zuge dieser Ausführungen nicht berücksichtigt wurde, dass die gutachterliche Stellungnahme von einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Dänemark abrät.

Hinzu kommt, dass das Bundesamt zwar die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen als Beweismittel genannt, jedoch ebenso wenig in das Verfahren miteinbezogen hat wie die gutachterliche Stellungnahme bzw. hat das Bundesamt nur jene Teile der medizinischen Unterlagen herangezogen, denen die Diagnose keine Selbst- und Fremdgefährdung der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen ist, übersieht dabei jedoch, dass diese "keine Selbst- und Fremdgefährdung" lediglich Entlassungsdiagnosen aus einer stationären Behandlung darstellen. Bei einer gesamtheitlichen Würdigung lässt sich diesen ärztlichen Schreiben bzw. Bestätigungen zusammengefasst entnehmen, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine suizidale Krise und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden, sie aufgrund dieser psychischen Erkrankungen von XXXX .09.2018 bis XXXX .10.2018 und von XXXX .10.2018 bis XXXX .11.2018 nach einem Selbstmordversuch stationär in der psychiatrischen Abteilung eines Landeskrankenhauses aufhältig war und ärztlicherseits eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine medikamentöse Therapie als dringend notwendig empfohlen wird. Mit diesen vorgelegten medizinischen Unterlagen, die im Übrigen mit der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.10.2018 inhaltlich in Einklang zu bringen sind, hat sich das Bundesamt nicht auseinandergesetzt und finden sich daher auch keine Feststellungen betreffend die stationären Aufenthalte sowie den Selbstmordversuch der Erstbeschwerdeführerin und betreffend die notwendigen medikamentösen sowie therapeutischen Behandlungen zur Stabilisierung bzw. Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin.

In den vorliegenden Fällen kommt weiters hinzu, dass sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers in Österreich befindet. Bereits im Verfahren vor dem Bundesamt war ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die alleinige Pflege und Fürsorge für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer zu übernehmen (vgl. hierzu z.B. Vorfallsmeldung vom 31.10.2018), was ihr faktisch auch keinesfalls während der beiden stationären Krankenhausaufenthalte möglich war, sodass weitere Erhebungen betreffend die tatsächliche Übernahme der Pflege und Fürsorge des Zweitbeschwerdeführers zu tätigen gewesen wären, insbesondere dahingehend, ob diese durch den in Österreich aufhältigen Vater des Zweitbeschwerdeführers übernommen wurden bzw. werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer vom Bundesamt weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war. Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und ist der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer aufgrund dessen aktuell zum Aufenthalt in Österreich (vorläufig) berechtigt, sodass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Dänemark jedenfalls zur einer Trennung der Beschwerdeführer von ihrem Ehemann bzw. Vater führen würde.

Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme ergibt, kann eine solche Trennung für die Erstbeschwerdeführerin eine Belastung darstellen, die zu akuter Suizidalität führen kann. Im Fall des Zweitbeschwerdeführers ist - wie erwähnt - vorab die Frage zu klären, ob dessen tatsächliche Pflege und Fürsorge durch seinen Vater erfolgt bzw. erfolgen kann, da bejahendenfalls eine Überstellung nach Dänemark für den Zweitbe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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