Entscheidungsdatum
28.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W219 2138717-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Beisitzerin und den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der KommAustria vom 29.09.2016, GZ KOA 4.200/16-022, betreffend Frequenzzuordnung und Funkanlagenbewilligung:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid, Spruchpunkt 1., ordnete die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 im einzelnen angeführte Übertragungskapazitäten zu und erteilte gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 AMD-G Funkanlagenbewilligungen.
Mit Spruchpunkt 2.1. des bekämpften Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass einzelne der mit Spruchpunkt 1. ausgesprochenen Zuordnungen von Übertragungskapazitäten bzw. Bewilligungen von Funkanlagen gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 54 Abs. 11 und § 81 Abs. 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 bis zum 31.12.2022 befristet werden.
2. Die dagegen gerichtete Beschwerde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die in Spruchpunkt 2.1 genannten Zuordnungen von Übertragungskapazitäten und Bewilligungen von Funkanlagen bis zum 02.08.2026 befristet werden. Ansonsten möge der bekämpfte Bescheid unverändert bleiben.
3. Mit Schriftsatz vom 10.07.2019 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie habe zwischenzeitig über Antrag der beschwerdeführenden Partei die in Rede stehenden Funkanlagen antragsgemäß abgeändert und geänderte Funkanlagenbewilligungen genehmigt. Die Befristung sei mit 30.06.2020 festgelegt worden. Beigelegt wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2017, KOA 4.200/17-016.
4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der beschwerdeführenden Partei diesen Schriftsatz zur Kenntnisnahme und räumte ihr Gelegenheit ein, sich dazu sowie zur vorläufigen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Beschwerdeverfahren wegen Wegfalls jener Bestimmungen des bekämpften Bescheides, gegen die sich die Beschwerde richtet, einzustellen sein werde, zu äußern.
5. Mit Schriftsatz vom 05.10.2019 teilte die beschwerdeführende Partei mit, von einer Stellungnahme abzusehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Jenen Bestimmungen des bekämpften Bescheides, gegen die sich die Beschwerde richtet, ist durch den oben genannten späteren, auf Antrag der beschwerdeführenden Partei ergangenen Bescheid derogiert worden.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat den festgestellten Umstand der beschwerdeführenden Partei schriftlich vorgehalten. Diese hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Einstellung des Verfahrens durch Beschluss wegen Klaglosstellung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei (materieller) Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286).
Im vorliegenden Fall ist jenen Bestimmungen des bekämpften Bescheides, gegen die sich die Beschwerde richtet, durch einen späteren, auf Antrag der beschwerdeführenden Partei ergangenen Bescheid derogiert worden.
Daher war zufolge Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286).
Schlagworte
Einstellung, Funkanlage, Funkbewilligung, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2138717.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020