TE Bvwg Beschluss 2019/10/29 I403 2147399-1

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Veröffentlicht am 29.10.2019
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Entscheidungsdatum

29.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

I403 2147399-1/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, Zl. 1134089003/170022133:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste am 8. Dezember 2016 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. Jänner 2017, am letzten Tag der Gültigkeit ihres Visums, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Jänner 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Februar 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Februar 2017, Zl. I418 2147399-1/3E als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde verspätet eingebracht, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschliss vom 19. September 2017 abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Februar 2017 eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war dagegen erfolgreich; das Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2017, Zl. E940/2017 behoben.

Am 25. September 2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen, welche eine Verhandlung für den 19. Dezember 2019 anberaumte.

Die Beschwerdeführerin erklärte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, dem MigrantInnenverein St. Marx, mit Schreiben vom 25. Oktober 2019, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe, da ihr ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige erteilt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Die beschwerdeführende Partei hat mit dem am 25. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz die Beschwerde zurückgezogen.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der Beschwerdeführerin frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2147399.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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