TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 W192 2194609-1

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W192 2194609-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Russ. Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ZL. 1081183702-151006859 vom 23.03.2018 beschlossen:

A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt

I, II und III gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs.1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russ. Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ZL. 1081183702-151006859 vom 23.03.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI des

angefochtenen Bescheids stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in die Russ. Föderation auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation, reiste im August 2015 zugleich mit zwei ihrer Töchter und vier Enkelkindern illegal nach Österreich ein, wo alle Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführerin brachte bei der Erstbefragung am 03.08.2015 vor, dass ihr und ihrer Familie in Tschetschenien Gefahr drohe.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie Schmerzmittel wegen Probleme mit der Wirbelsäule einnehmen. Eine ihrer mitgereisten Töchter sei krank und sie habe sie ständig heben müssen, wodurch es zu Schäden an ihrer Wirbelsäule gekommen sei. Neben den mitgereisten zwei Töchtern und vier Enkelsöhnen befinde sich bereits eine Tochter und eine Enkelin in Österreich, die anerkannte Flüchtlinge seien. Ihr Ehemann und eine weitere Tochter würden in Grosny leben.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie mit ihren beiden Töchtern und den Enkelsöhnen den Herkunftsstaat verlassen habe, weil der Ehemann einer der Töchter im Dezember 2014 verschleppt worden sei und ihre Tochter in weiterer Folge durch Maßnahmen und Interventionen zu seiner Ausforschung Ziel von Verfolgungshandlungen geworden sei. Zum Schutz dieser Tochter und ihrer Enkelkinder sei die Beschwerdeführerin ausgereist.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russ. Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russ. Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und verfügt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde stellte die Identität, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin fest und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes unglaubhaft gewesen wären, da diese im Widerspruch zu den Angaben ihrer Tochter in deren Asylverfahren gestanden seien. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, um hier die medizinische Behandlung einer ihrer Töchter zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin sei nicht refoulementschutzrechtlich relevant im Herkunftsstaat bedroht und es sei ihr eine Rückkehr zu ihrem in Grosny lebenden Ehemann zumutbar. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin mit ihren beiden mitgereisten Töchtern und Enkelkindern in einem gemeinsamen Haushalt, während ihre in Österreich asylberechtigte Tochter mit deren Tochter in einem eigenen Haushalt lebe.

Mit Entscheidungen des BFA vom selben Tag wurden die Anträge einer der Töchter und der vier Enkelsöhne der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status von Asylberechtigten und von subsidiärer Schutzberechtigten abgewiesen, diesen jedoch aufgrund der Feststellung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sei, Aufenthaltsberechtigungen plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt.

Der weiteren mit der Beschwerdeführerin eingereisten Tochter wurde mit Bescheid des BFA vom selben Tag nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.03.2019 erteilt. Die Behörde gründete dieser Entscheidung auf die Feststellung, dass die genannte Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung keinen Zugang zur erforderlichen medikamentösen Behandlung habe und im Falle einer Rückkehr ihrer Lebensgrundlage beraubt wäre.

3. Gegen den der Beschwerdeführerin am 30.03.2018 zugestellten Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang ein. Begründend wurde ausgeführt, dass drei Töchter der Beschwerdeführerin in Österreich aufenthaltsberechtigt seien. Obwohl die an einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidende Tochter durch eine andere Tochter besachwaltert sei, hänge sie emotional und psychisch an der Beschwerdeführerin und brauche ihre Nähe.

Die im Verfahren behauptete Bedrohungssituation wurde neuerlich dargestellt, wobei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids nicht entgegengetreten wurde.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.10.2019 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin sowie ihre Töchter zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates einvernommen wurde. Ein österreichischer Staatsbürger wurde als Zeuge einvernommen.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24.10.2019 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und III. des bekämpften Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin befindet sich nach illegaler Einreise seit August 2015 durchgehend im Bundesgebiet und verfügte zunächst über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bis zum rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens mit 24.10.2019 durch die erfolgte teilweise Zurückziehung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich seit ihrer Einreise mit den beiden mit ihr eingereisten Töchtern und vier Enkelsöhnen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit August 2018 lebt auch die bereits zuvor in Österreich asylberechtigte weitere Tochter mit ihrer Tochter mit der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern in einem gemeinsamen gemieteten Haus. Eine der mit der Beschwerdeführerin nach Österreich eingereisten Töchter und die vier Söhne der Beschwerdeführerin verfügen mittlerweile über Rot-Weiß-Rot-Karten plus mit Gültigkeit bis 28.04.2019, die mit der Beschwerdeführerin eingereiste gesundheitlich beeinträchtigte Tochter über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten mit Gültigkeit bis 23.03.2020.

Die gesundheitlich beeinträchtigte Tochter der Beschwerdeführerin leidet seit Geburt an einer therapieresistenten Epilepsie bei tuberöser Sklerose, wobei pathologisch veränderte Nieren, Einschränkungen des Sehvermögens, Läsionen der Hirnsubstanz und Fibroadenome der Talgdrüsen im Gesichtsbereich bestehen. Bereits im Herkunftsstaat ist 2010 ihre mit ihr eingereiste Schwester als Vormund bestellt worden. Im November 2019 ist eine Schädel-Hirn-Operation der Tochter vorgesehen.

Die Beschwerdeführerin hat bereits im Herkunftsstaat einen wesentlichen Beitrag bei der Betreuung ihrer gesundheitlich beeinträchtigten Tochter übernommen. Seit 2015 schläft sie mit dieser Tochter zusammen, da diese häufig unter nächtlichen Anfällen leidet. Es besteht ein besonders enges Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zu dieser Tochter.

Die Beschwerdeführerin betreut weiters ihre Enkelkinder und hat Kontakte und Freundschaften zu österreichischen Staatsbürgern entwickelt. Sie hat mit 01.10.2019 das österreichische Sprachdiplom Deutsch A1 erworben und sich zu einem Kurs für die Integrationsprüfung A2 angemeldet. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund des vorgelegten Inlandspasses steht die Identität der Beschwerdeführerin fest.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen über ihre Lebensumstände in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen zum Beleg der Integrationsbemühungen und aus den Angaben des Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen über den aufenthaltsrechtlichen Status ihrer Familienangehörigen ergeben sich aus den jeweiligen Verwaltungsakten, jene über die gesundheitliche Beeinträchtigung ihrer Tochter aus den vorgelegten ärztlichen Belegen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild als Nachweis der familiären Bindung der beschwerdeführenden Partei zu ihren Familienangehörigen, insbesondere zu ihrer gesundheitlich beeinträchtigten Tochter, anzuerkennen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zur teilweisen Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VW GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jeder Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm.5)

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängigen Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.

Aufgrund der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 24.10.2019 ist der im Spruch genannte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten). II (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) rechtskräftig geworden und waren daher diese Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.

Zur Rückkehrentscheidung:

3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.3.2. Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

-

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

-

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

-

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

-

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

-

die Bindungen zum Heimatstaat,

-

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z.B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

-

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).

3.3.3. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes:

Durch die teilweise Zurückziehung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten ist dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen und wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit mehr als vier Jahren durchgehend im Bundesgebiet und hat bloße Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Die Beschwerdeführerin verfügt daneben durch Freundschaften und soziale Aktivitäten über eher gering ausgeprägte Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführer hat allerdings enge familiäre Bindungen zu ihren Töchtern und Enkelkindern, die im Bundesgebiet als Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte bzw. aufgrund von Aufenthaltstiteln "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" niedergelassen sind. Ein besonders intensiv ausgeprägtes familiäres Naheverhältnis besteht zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter, welche unter einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Die Beschwerdeführerin hat diese Tochter bereits im Herkunftsstaat betreut. Seit 2015 schläft die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dieser Tochter, um Unterstützung im Falle des häufigen Auftretens von Anfällen aufgrund der Epilepsieerkrankung leisten zu können. Das besondere Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dieser Tochter wurde im Verfahren von den anderen Töchtern der Beschwerdeführerin und auch seitens eines als Zeugen einvernommen österreichische Staatsbürger bestätigt.

Die Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen sind demgemäß in den Hintergrund getreten. Dies ist letztlich auch aus dem Umstand ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2016 dreimal aufgrund von erteilten Visa legal zu befristeten Besuchsaufenthalten nach Österreich eingereist und wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Das intensiv ausgeprägte Familienleben der Beschwerdeführerin entstand nicht erst zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, sondern lag bereits im Herkunftsstaat vor.

Berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall letztlich die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet dauerhaft die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121), weshalb eine Rückkehrentscheidung -im Hinblick auf die intensiven familiären Bindungen im Bundesgebiet, insbesondere zur gesundheitlich beeinträchtigten Tochter - einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

3.3.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

3.3.4.2. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

3.3.4.3. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keinen entsprechenden Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorgelegt. Daher ist eine "Aufenthaltsberechtigung" nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W192.2194609.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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