Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W150 2151605-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1999, StA. SYRIEN, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, Zl. XXXX - 151235742/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (AsylG 2005), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 31.08.2015 stellte die - zum damaligen Zeitpunkt minderjährige - Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 01.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass sowie ein syrischer Personalausweis. Im Rahmen dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihr Vater, ihre Mutter, ihre Großmutter, zwei Brüder sowie zwei Schwestern ebenfalls in Österreich befinden würden. Mit diesen gemeinsam habe sie Syrien verlassen.
3. Am 28.02.2017 wurde die - zu diesem Zeitpunkt schon volljährige - Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Bescheid vom 02.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten abgewiesen und dieser der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
5. Mit 31.03.2017 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin ( XXXX - IFA-Zahl: XXXX ) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
6. Datiert mit 27.03.2017 erhob die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 02.03.2017 betreffend Beschwerde.
7. Am 28.03.2017, einlangend mit 30.03.2017, legte das BFA die gegenständliche Beschwerde - ohne von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Am 30.09.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz vom 31.08.2015, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die - zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige und nunmehr volljährige sowie ledige - Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zum dort angegebenen Datum geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist das - zur Antragstellung minderjährig gewesene - Kind ihres asylberechtigten Vaters XXXX - IFA-Zahl: XXXX).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.
Dass dem Vater der Beschwerdeführerin in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bescheid des BFA bzw. aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten ebenfalls zuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX 1999 geboren worden. Die Antragstellung erfolgt am 31.08.2015, somit war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung 16 Jahre alt und daher als minderjährig anzusprechen.
Da ihrem Vater der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen war, ist dieser Status aufgrund des hier vorliegenden Familienverfahrens auch auf die - zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige - Beschwerdeführer zu übertragen.
3.1.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war mit dem Ausspruch der Gewährung des Status eines Asylberechtigten gleichzeitig festzustellen, dass der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Stattgabe der Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes I. der angefochtenen Bescheide ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung, Asylverfahren, Bürgerkrieg, Familienangehöriger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W150.2151605.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020