TE Vfgh Erkenntnis 1996/10/1 B1873/94, B1874/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.1996
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplanänderung 49, der Stadt Linz vom 24.09.92
Oö RaumOG §18 Abs5
Oö RaumOG §21 Abs4
Oö RaumOG §23 Abs1
Oö RaumOG §23 Abs3
Oö RaumOG 1994 §30 Abs5

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung von Liegenschaften als "Grünland-Grünzug" in einer Flächenwidmungsplanänderung; öffentliche Interessen gegeben; keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die dadurch bewirkte Verhinderung auch von Veränderungen der baulichen Struktur bereits errichteter Wohnbauten; Auflage bloß des geänderten Teils des Flächenwidmungsplanes ausreichend; keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Versagung der Baubewilligung für einen Dachgeschoßumbau im Hinblick auf die fragliche Widmung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten, zu B1873/94 protokollierten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Juli 1994, Z BauR-011268/1-1994 Pe/Vi, mit dem die Vorstellung gegen den die Baubewilligung für einen Dachgeschoßumbau beim Objekt Obere Donaulände 21, auf dem Grundstück Nr. 2097/1, KG Linz, versagenden Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juni 1994 abgewiesen wurde.

2. In der zu B1874/94 protokollierten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Juli 1994, Z BauR-011269/1-1994 Pe/Vi, mit dem seine Vorstellung gegen einen die Beseitigung von "Innenwänden aus Gipskarton mit Wärmedämmung und ... einer Dusche und eines Bades ..." gemäß §61 Oberösterreichische Bauordnung, LGBl. 35/1976 idF LGBl. 59/1993, (in der Folge: OÖ BauO 1976), auftragenden Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juni 1994 abgewiesen wurde.

3. Begründend wird jeweils ausgeführt, daß der maßgebliche Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz "Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 1" in der Fassung der Änderung Nr. 49 für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung "Grünland-Grünzug" festlegt. Für diese Grünland-Sonderwidmung finde sich in der Legende dieses Planes folgende Festlegung:

"Auf diesen Flächen ist die Errichtung von Gebäuden u. baulichen Anlagen, ausgen. Einfriedungen, Stützmauern, Immissionsschutzmaßn., Anlagen der Straßenverwaltg., der öffentl. Strom.- Gas.- u. Wasservers., unzulässig."

Da unter "Errichtung von Gebäuden" nach "der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Terminologie ... nicht nur ein Verbot von Neubauten verstanden werden (könne), (werden) vielmehr ... mit dieser Festlegung auch sonstige bewilligungspflichtige Baumaßnahmen bei einem bestehenden Gebäude als widmungswidrig qualifiziert".

4.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt. Die belangte Behörde habe der Flächenwidmungsplanänderung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie nur die in der Legende zum Flächenwidmungsplan angeführten Bauwerke in Bereichen mit Sonderwidmung als baubehördlich genehmigungsfähig beurteilte. Umbauten im Inneren eines Gebäudes würden nämlich keine zusätzliche Belastung der Umwelt bringen und beeinträchtigten schon gar nicht die Funktion der Grünfläche für die Schonung der Umwelt. Sofern der Ausbau eines Dachgeschosses zu keiner Gebäudeaufstockung führe und somit nach außen - mit Ausnahme allfälliger zusätzlicher Fenster oder entsprechender Adaptierungen - überhaupt nicht in Erscheinung trete, sei die Annahme eines Einflusses auf die Grünfläche denkunmöglich. Währenddessen seien Einfriedungen, Stützmauern oder Immissionsschutzmaßnahmen stets nach außen sichtbar und würden dem Widmungscharakter viel eher zuwiderlaufen, als Baumaßnahmen im Inneren eines Gebäudes. Ein allgemeines Bauverbot könnte der Widmung Grünland-Grünzug aber nicht entnommen werden.

4.2.1. Die angefochtenen Bescheide stützten sich - nach Meinung des Beschwerdeführers - weiters auf eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich den Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz "Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 1" in der Fassung der Änderung Nr. 49, (im folgenden: 49. Flächenwidmungsplanänderung). Entgegen §30 Abs5 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. 114/1993, (im folgenden: OÖ ROG 1994), enthalte die

49. Flächenwidmungsplanänderung durch die taxative Aufzählung zulässiger Bauten eine unsachliche Beschränkung der Bebauungsmöglichkeiten.

4.2.2. Gemäß §23 Abs3 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1972, LGBl. 18, (OÖ ROG 1972), seien weiters für Änderungen von Flächenwidmungsplänen die Bestimmungen des §21 Abs1 und 4 bis 10 leg.cit. sinngemäß anzuwenden. Demgemäß sei die geänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Magistrat aufzulegen. Im gegenständlichen Fall sei aber nur die Planlegende, nicht aber der gesamte Flächenwidmungsplan in der Zeit von 15. April 1992 bis 27. Mai 1992 zur Einsichtnahme aufgelegt worden. Die Flächenwidmungsplanänderung sei daher auch wegen Verstoßes gegen §23 Abs3 iVm. §21 Abs4 OÖ ROG 1972 gesetzwidrig.

5. Die Oberösterreichische Landesregierung hat jeweils unter Vorlage der Verwaltungsakten Gegenschriften erstattet und die Abweisung der Beschwerden beantragt.

5.1. Zum Vorwurf der denkunmöglichen Gesetzesanwendung verweist die Oberösterreichische Landesregierung darauf, daß nach "der dem o.ö. Raumordnungsrecht zugrundeliegenden Systematik (bzw. dem darauf aufbauenden Begriffsverständnis) unter dieses Verbot mit Ausnahme von Instandsetzungsmaßnahmen alle bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Gebäuden fallen".

5.2. Hinsichtlich des Vorwurfes der formellen Mängel des Flächenwidmungsplanes verweist die Oberösterreichische Landesregierung darauf, daß gemäß §23 Abs3 OÖ ROG 1972 §21 Abs4 leg.cit. bei Planänderungen nur "sinngemäß" gilt, "was zur Folge hat, daß sich bei Planänderungen die Auflage zur öffentlichen Einsicht nur auf die Änderung zu beschränken hat. Ist von der Änderung - wie hier - nur die Planlegende betroffen, ist auch nur die geänderte Legende aufzulegen."

Unabhängig davon, sei "der gesamte Flächenwidmungsplan ... ohnehin gemäß §15 Abs13 OÖ ROG 1972 beim Linzer Magistrat zur Einsicht" aufgelegen.

5.3. Anlaß für die 49. Flächenwidmungsplanänderung sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, Z89/05/0119, gewesen, wonach dem nicht näher umschriebenen Begriff "Grünland-Grünzug" kein allgemeines Bauverbot entnommen werden könne, sondern vielmehr für die Errichtung von Bauten und Anlagen maßgeblich sei, daß sie die Funktion der Grünfläche für die Schonung der Umwelt nicht beeinträchtigen. Die

49. Flächenwidmungsplanänderung enthalte aber auch keine unsachliche Beschränkung der Bebauungsmöglichkeiten. Würden bauliche Änderungen etwa innerhalb einer bestehenden Wohnung vorgenommen, so wäre es nach Ansicht der belangten Behörde denkbar, daß ein solches Vorhaben die Funktion der Grünfläche im Hinblick auf die Schonung der Umwelt nicht beeinträchtigen würde. Der Einbau zusätzlicher Wohneinheiten könne aber keine Nutzung im "Grünland-Grünzug" darstellen, die gemäß §30 Abs5 OÖ ROG 1994 nötig ist, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Beschwerdeführer hätte aber nicht einmal behauptet, daß die zusätzliche Schaffung von Wohnräumlichkeiten zur bestimmungsgemäßen Nutzung des "Grünland-Grünzuges" nötig sei.

6. Ebenso hat die Landeshauptstadt Linz jeweils Äußerungen erstattet.

6.1. Darin vertritt sie zum einen die Ansicht, daß ausgehend davon, daß - von den in der Verordnung taxativ aufgezählten Ausnahmen abgesehen - generell die Errichtung baulicher Anlagen (somit aber sogar nicht bewilligungspflichtiger baulicher Anlagen) untersagt wird, es nicht als denkunmögliche Interpretation dieser Verordnungsbestimmung angesehen werden könne, wenn die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Dachgeschoßausbaues in einem bestehenden Gebäude für unzulässig erklärt wird. Verstehe man unter dem Begriff "Grünzug" eine im verbauten Gebiet besonders schützenswerte, zusammenhängende Grünfläche größerer Längenausdehnung, welcher vor allem eine umweltschonende Funktion zukomme, so würde es dieser Intention zweifellos widersprechen, wenn man bei dort bestehenden Gebäuden, die im Rahmen dieser Widmung nie bewilligt werden könnten, immer wieder Ausbaumaßnahmen baubehördlich genehmigen würde. Dies würde letztlich dazu führen, daß der Widmung an sich widersprechende Gebäude in ihrem rechtlichen Bestand weiter manifestiert würden. Lediglich aus der Erhaltungspflicht resultierenden Instandsetzungsmaßnahmen - auch wenn diese bewilligungspflichtig sind - stehe die Grünzugwidmung nicht entgegen.

6.2. Zum Vorwurf der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verweist die Landeshauptstadt Linz in ihrer Äußerung darauf, daß §20 Abs2 Z7 (des im Zeitpunkt der Erlassung der Änderung Nr. 49 geltenden) OÖ ROG 1972 das Planungsorgan der Gemeinde ausdrücklich ermächtigte, "Flächen im öffentlichen Interesse ... von jeder oder von einer bestimmten Bebauung freizuhalten". Wenngleich diese gesetzliche Ermächtigung ausdrücklich nur auf einen Bebauungsplan abstelle, könne es doch nicht als gesetzwidrig angesehen werden, bereits in einem Flächenwidmungsplan im Rahmen einer Grünzugswidmung genau festzulegen, welche baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Die nunmehr geltende Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. 76/1994, verpflichte in ihrem Punkt

1.3.5. den Verordnungsgeber sogar, bei der Widmung "Grünzug" die Funktion (Schutzzweck) in der Legende des Flächenwidmungsplanes zu umschreiben. Berücksichtige man nun, daß nach der Grundlagenforschung zum gegenständlichen "Donauländegrünzug" eine Bebauung, insbesondere eine Wohnbebauung, der betroffenen Grundflächen zu vermeiden ist, sei es sachlich gerechtfertigt, wenn der Verordnungsgeber in einer Legende zum Flächenwidmungsplan die Bebauung dieser Grundstücke auf bauliche Anlagen untergeordneter

Art einschränkt.

6.3. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten formellen Mangels verweist auch die Landeshauptstadt Linz darauf, daß gemäß §23 Abs3 erster Satz OÖ ROG 1972 §21 Abs4 leg.cit. nur "sinngemäß" anzuwenden sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Beide Bescheide stützen sich auf die Änderung Nr. 49 des Flächenwidmungsplanes der Stadt Linz (- Teil Mitte und Süd Nr. 1 -), beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Linz am 24. September 1992, von der Oberösterreichischen Landesregierung genehmigt mit Bescheid vom 5. November 1992, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22 vom 30. November 1992, (49. Flächenwidmungsplanänderung). Durch diese Änderung wurde die bereits vordem bestehende Widmung einer Donauuferzone als "Grünland-Grünzug" in der Legende zum Flächenwidmungsplan dahin näher definiert, daß unter "Grünzug" eine "Grünfläche als Gliederungselement der Stadtlandschaft" zu verstehen ist. In der Legende zum Flächenwidmungsplan wurde ferner für die als "Grünzug" gewidmeten Grünflächen ausdrücklich festgelegt:

"Auf diesen Flächen ist die Errichtung von Gebäuden u. baulichen Anlagen, ausgen. Einfriedungen, Stützmauern, Immissionsschutzmaßn., Anlagen der Straßenverwaltg., der öffentl. Strom.- Gas.- u. Wasservers., unzulässig."

Diese nähere Festlegung der Zulässigkeit baulicher Maßnahmen in dem bereits vorher als "Grünland-Grünzug" gewidmeten Donauufergebiet der Landeshauptstadt Linz durch die

49. Flächenwidmungsplanänderung wurde, wie den Erläuterungen dazu im Amtsbericht des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Z501/5, zu entnehmen ist, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12650/1991 und das in dessen Folge ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, Z89/05/0119, veranlaßt:

Der Verfassungsgerichtshof erachtete in VfSlg. 12650/1991 entgegen den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes die Widmung als "Gründland-Grünzug" für die Verwendung, insbesondere die bauliche Nutzbarkeit der solcher Art gewidmeten Grundstücke, als (im Sinne des Art18 B-VG) ausreichend bestimmt. Er definierte "Grünzug" als "eine im verbauten Gebiet besonders schützenswerte, zusammenhängende Grünfläche größerer Längenausdehnung, welcher vor allem eine umweltschonende Funktion zukommt". Der Verfassungsgerichtshof führte weiter aus:

"Da nach dem ersten Satz des §18 Abs5 OÖ ROG (erg. 1972) im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen, ist im Bereich der Sonderwidmung 'Grünland-Grünzug' (abgesehen von den im zweiten Satz des §18 Abs5 OÖ ROG angeführten Bauten und Anlagen) nur die Errichtung von Bauten und Anlagen zulässig, welche die Funktion der Grünfläche für die Schonung der Umwelt nicht beeinträchtigen."

Darauf gestützt erkannte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 14. Mai 1991 zu Recht, daß dem damals "in der Legende nicht näher umschriebene(n) Begriff 'Grünland-Grünzug' kein allgemeines Bauverbot (zu) entnehmen" ist. Vielmehr ist danach "die Errichtung von Bauten und Anlagen zulässig ..., welche die Funktion der Grünfläche für die Schonung der Umwelt nicht beeinträchtigen".

In den Erläuterungen zur 49. Flächenwidmungsplanänderung wird davon ausgegangen, daß nach dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die im Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 1 enthaltene Widmung "Grünland-Grünzug" "einer näheren Definition in der Legende des Flächenwidmungsplanes bedarf. Diese Definition hat festzulegen, welche Bauten und Anlagen im 'Grünland-Grünzug' zulässig sind."

Im Hinblick auf das Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, Z89/05/0119, wird im Erläuterungsbericht festgestellt, daß es angesichts der Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Widmung "Grünland-Grünzug" "kein allgemeines Bauverbot entnommen werden kann", "aus raumplanerischer Sicht unvertretbar" wäre, diesbezüglich nun im Flächenwidmungsplan keine näheren Regelungen zu treffen. Mit der Ergänzung der Legende des Flächenwidmungsplanes trachtete der Verordnungsgeber sohin danach, seine, mit der Widmung als "Grünzug" bereits ursprünglich verfolgte Planungsabsicht eines möglichst weitreichenden Bauverbots zu verwirklichen.

2. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken des Beschwerdeführers ob der Gesetzmäßigkeit der in der

49. Flächenwidmungsplanänderung enthaltenen näheren Festlegung zulässiger baulicher Maßnahmen in dem als "Grünland-Grünzug" gewidmeten Gebiet nicht.

Er verweist vorerst auf die in seinem Erkenntnis VfSlg. 13006/1992 eingehend dargestellten Überlegungen, aus denen sich die rechtliche Zulässigkeit der Widmung "Grünland-Grünzug" für das Gebiet ergibt, in dem auch das Grundstück des Beschwerdeführers liegt. Wie diesem Erkenntnis zu entnehmen ist, lag der Widmung "Grünland-Grünzug" an der oberen Donaulände in Linz von vornherein die Vorstellung eines möglichst allgemeinen Bauverbotes zugrunde, um sowohl den in jenem Gebiet erforderlichen überörtlichen Maßnahmen der Verkehrsplanung Rechnung tragen zu können als auch unzumutbare Immissionen, die aus der Notwendigkeit des Ausbaus bestimmter Verkehrsprojekte in jenem Gebiet zu erwarten sind, im bebauten Gebiet zu verhindern.

Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es daher ein sachlich vertretbares Anliegen des Gemeinderates, auch den bloßen Ausbau an sich rechtmäßig bestehender Wohnbauten, damit aber auch eine Vermehrung der Wohnbevölkerung im betreffenden Gebiet zu verhindern und lediglich technisch notwendige Bauwerke (wie "Einfriedungen, Stützmauern, Immissionsschutzmaßnahmen, Anlagen der Straßenverwaltung") sowie die für die Infrastruktur unerläßlichen baulichen Anlagen für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung zuzulassen. Es widerspricht daher nicht dem Gleichheitssatz, wenn durch die Festlegung der baulichen Nutzbarkeit der Grünzugswidmung in der Legende zum Flächenwidmungsplan auch Veränderungen der baulichen Struktur rechtmäßig errichteter Wohnbauten - selbst wenn sie nach außen kaum merklich sind - verhindert werden, weil ohne derartige rigorose Beschränkungen der Bebaubarkeit noch mehr, ansonsten in jenen Gebäuden wohnende Menschen den aus der jetzigen und vor allem zukünftigen Verkehrsbelastung erwachsenden Immissionsbelästigungen und -gefahren ausgesetzt wären. Insoweit dient die weitere Einschränkung der Bebaubarkeit der Flächen im "Grünland-Grünzug" durch die

49. Flächenwidmungsplanänderung auch den gleichen öffentlichen Interessen, die vom Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 12650/1991 als maßgeblich für den Umfang der baulichen Nutzung des Grünlandes in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorschrift des §18 Abs5 OÖ ROG 1972 erkannt wurden.

3. Die in der 49. Flächenwidmungsplanänderung aufgenommene Legende zur Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit der Liegenschaften im "Grünland-Grünzug" widerspricht aber, - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers -, auch §30 Abs5 erster Satz OÖ ROG 1994 nicht. Wenn nach dieser Gesetzesvorschrift "im Grünland ... nur Bauten und Anlagen errichtet werden (dürfen), die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen", erscheint es durchaus gerechtfertigt, die bestimmungsgemäße Nutzung eines "Grünzuges" (, dessen Ausweisung im übrigen im Grünland jetzt durch §30 Abs3 Z5 OÖ ROG 1994 ausdrücklich vorgesehen ist,) im Hinblick auf die spezifische Raumsituation des jeweiligen Grünzuges im Flächenwidmungsplan näher zu definieren. Dem stehen weder die vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 12650/1991, noch die daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Z89/05/0119, angestellten Überlegungen entgegen, weil es dem Verordnungsgeber unbenommen bleibt, durch Ergänzung des Flächenwidmungsplanes die bestimmungsgemäße Nutzung einer Grünzugswidmung näher zu präzisieren und dergestalt den ursprünglichen Planungsintentionen zur Durchsetzung zu verhelfen.

Dies widerspricht auch nicht den Voraussetzungen zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes nach §23 Abs1 OÖ ROG 1972 (nunmehr §36 Abs1 Z2 OÖ ROG 1994), weil dem Gemeinderat nicht entgegengetreten werden kann, wenn er davon ausging, daß es "das Gemeinwohl erfordert", daß angesichts der besonderen topographischen, verkehrsmäßigen und landschaftlichen Lage des in Betracht kommenden Teiles des oberen Donautales ein möglichst weitreichendes Bauverbot im allgemeinen raumordnungspolitischen Interesse gelegen ist (vgl. zur Raumordnungssituation eingehend VfSlg. 13006/1992, S. 189).

4. Unberechtigt erscheint dem Verfassungsgerichtshof auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß nicht nur die neu eingefügte und insofern geänderte Planlegende im Zuge der

49. Flächenwidmungsplanänderung, sondern auch der Flächenwidmungsplan selbst neuerlich dem Auflageverfahren gemäß §21 OÖ ROG 1972 zufolge dessen §23 Abs3 zu unterziehen gewesen wäre. Da gemäß §23 Abs3 OÖ ROG 1972 für das Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes die Vorschrift des §21 Abs4 OÖ ROG 1972 (über die erstmalige Erlassung eines Flächenwidmungsplanes) "sinngemäß" anzuwenden war, genügte es, vor dem Beschluß der Änderung lediglich den geänderten Teil des Planes, mit anderen Worten die durch die Änderung Nr. 49 in den Flächenwidmungsplan neu einzufügende Legende zur Einsichtnahme aufzulegen.

5. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Beschwerdeführer schließlich auch darin nicht folgen, daß die Behörde dem geänderten Flächenwidmungsplan einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte, indem sie nur die in der Legende zum Flächenwidmungsplan angeführten Bauwerke im Rahmen der Grünzugswidmung als baubehördlich genehmigungsfähig betrachtete. Wie bereits dargestellt, ist es durchaus sachlich vertretbar, durch eine bestimmte, verkehrs- und raumordnungspolitischen Zwecken dienende Grünzugswidmung eine Zunahme der Wohnbevölkerung und damit auch den weiteren Ausbau an sich rechtmäßig im Grünzug bestehender Wohnbauten zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist sohin auch nicht durch eine gleichheitswidrige Anwendung einer Norm im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

6. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt worden. Die Beschwerden waren daher abzuweisen. Ob der Beschwerdeführer durch die Versagung der Baubewilligung und/oder durch den an ihn ergangenen baurechtlichen Beseitigungsauftrag trotz der durch die

49. Flächenwidmungsplanänderung bewirkte Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit seiner als "Grünland-Grünzug" gewidmeten Liegenschaft in sonstigen Rechten verletzt wurde, hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern der Verwaltungsgerichtshof, dem die Beschwerden antragsgemäß abgetreten werden, zu entscheiden.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs4

erster Satz VerfGG vom Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Baubewilligung, Abänderung (Flächenwidmungsplan), Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1873.1994

Dokumentnummer

JFT_10038999_94B01873_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten