Entscheidungsdatum
07.11.2019Norm
ASVG §410Spruch
G308 2218812-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, GZ-L-Bescheid XXXX vom 10.04.2019 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
gemäß § 31 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid, GZ L-Bescheid/XXXX vom 04.03.2019 wies die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im folgenden kurz GKK oder belangte Behörde) den Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX auf Ausstellung eines Bescheides über die Zeiträume des Jahres 2018 in denen seine e-card gesperrt war, zurück. Begründend führte die GKK nach Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, dass mangels eines bestimmten Begehrens einer bestimmten Geld- oder Sachleistung der Antrag als Feststellungsbegehren zu qualifizieren ist. Das Begehren ist aber weder als Verwaltungssache noch als Leistungssache zu qualifizieren, weshalb kein Feststellungsbescheid möglich ist.
Inhaltlich wird ausgeführt, dass keine Sperre der e-card vorgelegen sein kann, (vorübergehende) Zeiten ohne Versicherungsschutz aber möglich sind, in denen eine Verwendung der e-card möglich war, nicht jedoch die Inanspruchnahme von Leistungen auf Kosten der GKK. Aufgrund entsprechender Anmeldungen zur Pflichtversicherung durch das AMS war der BF auch rückwirkend in diesen Zeiträumen versichert, gesperrt war die e-card im Jahr 2018 nicht.
2. Mit Schreiben vom 30.03.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er begründend aus, dass er im Juni 2018 große Probleme hatte, da seine e-card nicht durchgehend freigeschaltet war. Er leide an chronischen Erkrankungen und benötige häufig und sehr kurzfristig akut ärztliche Betreuung. Er sei arbeitssuchend und habe den Krankenversicherungsschutz aufgrund dieses Status. Von 23.10. bis 13.12.2018 war er fallweise beschäftigt.
Am 05.04.2018 war er bei seiner Hausärztin, diese habe ihn krankgeschrieben und diesen Krankenstand auch an die GKK weitergeleitet. Am 23.05.2018 hatte er einen Facharzttermin, der bereits Woche vorher vereinbart wurde. Er konnte diesen jedoch leider nicht wahrnehmen, obwohl es sehr lange gewartet habe, da er laut der Assistentin nicht versichert war.
Danach suchte er die GKK auf um diesen Umstand zu klären, wobei der GKK Mitarbeiter angab, dass die Hausärztin die Krankmeldung nicht geschickt habe. Am Nachmittag suchte er dann die Ordination seiner Hausärztin auf, da jedoch die e-card nicht freigeschaltet war, konnte man nicht recherchieren. Aufgrund dessen übermittelte sie die Krankschreibung per Fax und verfasst ein Begleitschreiben aufgrund der Aussagen des GKK Mitarbeiters ihm gegenüber, dass der Fehler bei der Assistentin gelegen haben müsste. Auf erneute Nachfrage am 14.01.2019 bestätigte die Assistentin seiner Hausärztin schließlich, dass der Krankenstand ab 05.04.2018 korrekt eröffnet worden war.
Er wolle wissen wie es möglich ist, dass die GKK diese Krankmeldung am 05.04.201018 nicht erhalten hat, aufgrund dessen er seinen Facharzttermin nicht wahrnehmen konnte. Er musste weitere Wochen auf seinen dringenden Arzttermin warten.
Anfang Juni erhielt er einen Brief, dass er einer Einladung zu einer medizinischen Begutachtung am 28.05.2018 grundlos ferngeblieben sei. Diese Einladung sei jedoch nie bei ihm eingelangt, so dass er den Termin nicht wahrnehmen konnte.
Am 13.12.2018 gab es erneut Probleme mit der Krankenversicherung. Er musste an diesem Tag arbeiten, dies war jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme unmöglich, weshalb er eine Krankmeldung benötigte. Erneut informierte ihn die Assistentin seiner Hausärztin, dass die e-card gesperrt war. Nach Telefonaten mit der GKK, dem AMS sowie erneut der GKK wurde die e-card manuell für einen Tag freigeschaltet, um eine Krankmeldung zu ermöglichen. Er benötige außerdem laufend Medikamente, die er ohne chefärztliche Bewilligung nicht erhalte.
Am 05.12.2018 habe er bereits einen Lohnzettel zur Berechnung seines Anspruchs an das AMS geschickt, die Arbeitgebermeldung an die GKK dazu erfolgte am 06.12.2018. Das AMS überwies am 10.12.2018 seine Bezüge.
Laut Brief der GKK vom 18.03.2019 erfolgte die Datenmeldung am 12.12.2018, wobei die Berechnung offensichtlich am 10.12.2018 erfolgte. Die Freischaltung verzögerte sich somit und es bleibe offen, wieso für die Übermittlung an die GKK zwei Tage vergangen sind, und von ihm bei seinem ersten Telefonat eine Bezugsbestätigung verlangt wurde. Es möchte darauf hinweisen, dass nach einem Beratungsgespräch bei der Arbeiterkammer er mündlich mehrfach um die Ausstellung eines Bescheides ersuchte. Er möchte lediglich wissen, warum es 2018 Zeiten gab, in denen er nicht krankenversichert war.
Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung des Bescheides zu Unrecht erfolgte und die e-card zu Unrecht gesperrt war und er somit für die Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe für den oben angeführten Zeitraum gesperrt war. Sollte die e-card nicht gesperrt gewesen sein, möge das Bundesverwaltungsgericht aussprechen, dass ein Bescheid über die Zeiten ohne Versicherungsschutz auszustellen ist.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung, GZ L-Bescheid/XXXX vom 10.04.2019 wies die GKK die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der BF keinen Grund bzw. Rechtsgrundlage nennen kann, der einen meritorischen Bescheid über die "Sperre" der e-card zulasse. Die GKK verweist zum wiederholten Male darauf, dass die Krankmeldung von der Ordination der Hausärztin erst am 23.05.2018, nicht aber früher, übermittelt wurde. Das Schreiben, wonach der Krankenstand am 05.04.2018 korrekt eröffnet wurde bedeute nicht, dass die Krankmeldung am selben Tag elektronisch versandt wurde. Die anderen Fragen können von der belangten Behörde naturgemäß nicht beantwortet werden.
Das Begehren des BF ist inhaltlich gänzlich verfehlt, da das erkennende Verwaltungsgericht weder über die vom BF unrichtigerweise als Sperre bezeichnete kurzfristige Zeit, in der keine Anspruchsberechtigung angezeigt wurde erkennen noch aussprechen kann, dass die belangte Behörde einen Bescheid über die Zeiten ohne Versicherungsschutz zu erlassen hat. Zudem verweist die belangte Behörde erneut darauf, dass die Beschwerde unrichtig ausgeführt ist, da der BF keinen nach § 9 Abs. 1 Z3 VwGVG zwingend anzugebenden Grund, auf den sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anführt. Das eigentliche Begehren weicht inhaltlich gänzlich von dem ursprünglichen Antrag ab. Weder die belangte Behörde noch das erkennende Gericht kann über einen nicht vom ursprünglichen Bescheidantrag umfassten Antrag absprechen.
4. Mit Schreiben vom 19.04.2019 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. In diesem verwies er nochmals auf den versäumten dringend benötigten fachärztlichen Termin. Er möchte wissen, warum die GKK die Krankmeldung am 05.04.2018 nicht erhalten hat, er trotz mehrmaliger gleicher Krankmeldung am 23.05.2018 noch eine weitere Woche, nämlich bis 31.05.2018, nicht versichert war.
Es sei sehr wahrscheinlich, dass das AMS am 13 10.12.2018 die Daten der GKK übermittelt habe, er hatte jedenfalls am 13.12.2018 Schwierigkeiten mit seiner Krankmeldung.
Er halte auch fest, dass die GKK auf die Frage, warum eine Bezugsbestätigung von ihm verlangt wurde, obwohl vom AMS am 12.12.2018 ein Datenaustausch erfolgte, nicht eingegangen ist.
5. Die GKK legte den Vorlageantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 16.05.2019 eingelangt ist.
6. Mit Schreiben vom 09.05.2019 führte die GKK auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts zum Vorlageantrag des BF aus, dass die ursprünglich vom BF begehrte bescheidmäßige Feststellung sich ausschließlich auf die Sperre seiner e-card bezog. Nunmehr im Zuge der Beschwerdeprozesses wurde das Begehren geäußert über die bereits oben erwähnten Fragen abzusprechen. Es wird darauf hingewiesen, dass der BF gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG dazu verpflichtet ist im Rahmen der Beschwerde die Gründe anzugeben auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt anzugeben, dies wurde vom BF in keinen Zeitpunkt des Verfahrens getan.
Zudem hat die Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 Z4 VwGVG ein konkretes Begehren zu enthalten. Dies hat der Beschwerdeführer in keinem Zeitpunkt des Verfahrens ausgeführt.
Dem Begehren jene Zeiträume anzuführen, in denen die e-card des Beschwerdeführers gesperrt gewesen sei, kann keine Rechtsgrundlage in den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des ASVG entnommen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
7. Dem BF wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, der er mit Schreiben vom 03.07.2019 nachkam. In dieser führte er aus, dass seine Ausführungen den Zweck hatten die Gründe dafür anzuführen, dass die Sperre der e-card zu Unrecht erfolgt ist. Von der Volksanwaltschaft wisse er auch, dass das AMS die Meldung am 10.12. 2018 und nicht erst am 12.12. 2018 an die GKK übermittelt hat. Dass es sich um eine Sperre handelt, ergab sich daraus, dass der Arzt, den er in Anspruch nehmen wollte ihm mitteilte, dass er nicht versichert sei. Dies könne er behaupten, da keine Daten aufgeschienen sind.
Es gehe ihm darum, dass er durch administrative Fehler der GKK gehindert war, ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A): Verfahrenseinstellung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. zB VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Danach fehlt es nämlich an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden", dh genau genommen gelöst werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Online-Kommentar, § 56, Rz 75 ff.).
Ein Feststellungsbescheid ist zulässig, wenn er der erforderlichen Klarstellung für die Zukunft dient (vgl. VwGH vom 14.05.1998, Zl. 95/12/0063).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Unannehmlichkeiten des BF liegen in der Vergangenheit, und sind weder beseitigbar noch mit Konsequenzen für ihn für die Zukunft verbunden. Eine Klarstellung für die Zukunft ist nicht möglich, gegebenenfalls sind organisatorische Optimierungen behördenintern möglich.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den VwG relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Bf an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Bf keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. B 29. September 2010, 2008/10/0029; B 24. Jänner 1995, 93/04/0204) (vgl. VwGH vom 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Feststellung, ob der BF in den genannten Zeiten die e-card benutzen konnte oder nicht, also umgangssprachlich ob sie "gesperrt" war, ist zwar verständlicherweise für ihn von Interesse, ändert aber an seiner derzeitigen Rechtsstellung nichts. Nicht einmal er selbst führt etwaige Konsequenzen für ihn im derzeitigen Zeitpunkt an, für die ein Feststellungsbescheid erforderlich wären.
Das bloße Interesse an einer Erklärung der vermeintlöichen Sperre, mag es auch subjektiv nachvollziehbar sein, vermag die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides nicht zu begründen.
Das Rechtsschutzinteresse des BF ist weggefallen, weshalb die eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht mehr zuzuführen war und das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war.
Zur mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Der festgestellte Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren unstrittig und ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Strittig sind lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus gebietet Art. 6 MRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, Rechtsschutzinteresse, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2218812.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020