TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/9 98/04/0130

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §354;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. Mai 1998, Zl. Gew-537/1/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren gemäß § 354 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: D-Gesellschaft m.b.H. in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 29. Jänner 1998 für ihre näher bezeichnete Betriebsanlage ein einjähriger Versuchsbetrieb für den Austausch der beiden Imprägnierkanäle Nr. 1 und 2 gegen einen neuen Imprägnierkanal Nr. 4 gemäß §§ 333 und 354 GewO 1994 unter einer Reihe von Auflagen gewerbebehördlich genehmigt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. Mai 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 354 GewO 1994 mit der Begründung zurückgewiesen, das im § 354 GewO 1994 geregelte Verfahren zähle nicht zu jenen, in welchen durch die Bestimmung des § 356 Abs. 3 und 4 GewO 1994 den Nachbarn Parteistellung eingeräumt sei, weshalb dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung auch nicht das Recht zur Erhebung einer Berufung zustehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf meritorische Erledigung seiner Berufung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht er im wesentlichen geltend, die mitbeteiligte Partei habe nicht um die Genehmigung eines Versuchsbetriebes angesucht, sondern um die Genehmigung eines Probebetriebes. Es bedeute einen Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 39 ff AVG, wenn die belangte Behörde diesen Antrag in einen solchen auf Bewilligung eines Versuchsbetriebes umgedeutet und den Beschwerdeführer nicht einmal verständigt habe. Im übrigen nimmt der Beschwerdeführer zu den ihm aus dem Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage drohenden Gefährdungen Stellung und tritt der Ansicht der belangten Behörde entgegen, durch die Inbetriebnahme der neuen Imprägnierkanalanlage werde es zu keinen gesundheitsschädlichen Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen kommen. Insgesamt sei festzuhalten, daß nicht nur die Verfahrensregeln des AVG mehrfach verletzt worden seien, sondern auch die Anwendung der Bestimmung des § 354 GewO 1994 zu Unrecht erfolgt sei, zumal auch nicht anzunehmen sei, daß das Projekt zulässig sein werde. Diesbezüglich fehle vor allem ein ärztliches Gutachten. In diesem Sinn komme dem Beschwerdeführer selbstverständlich auch Parteistellung zu. Jede andere Überlegung würde dazu führen, daß die Behörde unter völliger Umgehung der betroffenen Nachbarn und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 354 GewO 1994 nach eigenem Gutdünken vorgehen könnte und diesbezüglich keine Überprüfung stattfinden würde. Daran könne auch der Hinweis auf ein nachgeschaltetes Verfahren nichts ändern, weil dieses vollendete Tatsachen zu überprüfen habe und die betroffenen Nachbarn als Versuchssubjekte alles über sich ergehen lassen müßten.

Gemäß § 354 GewO 1994 kann die Behörde, wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, nach Durchführung der Augenscheinsverhandlung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (z.B. eines Versuchsbetriebes) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Schon wegen des im letzten Satz dieser Gesetzesstelle normierten Rechtsmittelausschlusses erweist sich die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung durch die belangte Behörde im Ergebnis als frei von Rechtsirrtum. Daran vermag das Vorbringen in der Beschwerde über die behauptete grobe Rechtswidrigkeit des erstbehördlichen Verfahrens nichts zu ändern.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. September 1998

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040130.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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