Norm
StPO §195Rechtssatz
Es ist mit dem allgemeinen Beschleunigungsgebot (§ 9 Abs 1 StPO) und dem Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK) nicht vereinbar, wenn der Beschuldigte immer wieder mit einer auf neue belastende Umstände gestützten Verfolgung rechnen müsste, obwohl diese bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens hätten sein können (oder müssen; vgl auch § 195 Abs 2 erster Satz StPO). Macht der Privatbeteiligte daher von seinem Beweisantragsrecht im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend Gebrauch, kann er später seinen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§ 195 Abs 1 StPO) nicht auf Beweiserhebungen stützen, die er bereits früher hätte initiieren können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132918Im RIS seit
27.01.2020Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020