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21/01 Handelsrecht;Norm
HGB §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des E D in H, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. August 1996, Zl. 1-1103/95/K3, betreffend Übertretung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. August 1996 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe es als Inhaber des Einzelunternehmens "A. D & Co." an einem näher bezeichneten Standort zu verantworten, daß am 7. April 1995 bei Dauerbetrieb des Kessels II mit der TÜV-Vereinsnummer 8123 der Emissionsgrenzwert bei Staub 1033 mg/Nm3 betragen habe, obwohl gemäß Spruchpunkt I/2 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21. Oktober 1992 bei Dauerbetrieb der Anlage mit Heizöl ein Emissionsgrenzwert bei Staub von 80 mg/Nm3 einzuhalten sei und so die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRKGK), BGBl. Nr. 380/1988, begangen.
Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. Oktober 1995 insoweit Folge, als die nach der zuletzt genannten Vorschrift verhängte Geldstrafe auf S 40.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wurde. Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest: Ein Sachverständiger des Umweltinstitutes habe am 7. April 1995 eine Abgasmessung bei der Dampfkesselanlage der Firma des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Messung sei auf Grund eines Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Bregenz durchgeführt worden. Dem Auftrag seien verschiedene Anrainerbeschwerden, die bis zum Mai 1994 zurückgingen, zugrunde gelegen. Zum Zeitpunkt, als der Sachverständige zur Kesselanlage hinzukam, seien beide Kessel bereits in Betrieb gewesen. Auf Grund einer bei einem der beiden Kessel (Kessel I) vorgelegenen Störung sei absehbar gewesen, daß hinsichtlich dieses Kessels der Grenzwert nicht eingehalten werden könne, sodaß von einer Messung bei diesem Kessel abgesehen worden sei. Die Messungen beim Kessel II (mit der TÜV-Vereinsnummer 8123 und einer Leistung von 5,5 MW) hätten folgende Werte (mg/Nm3) ergeben:
1120, 1880 und 1420. Dies ergebe einen Mittelwert von 1473. Bei den drei Messungen habe die Pumpenleistung laufend erhöht werden müssen. Die an und für sich vorgesehene Meßdauer von jeweils 30 Minuten habe daher nicht ausgeschöpft werden können, da die Pumpenleistung für eine Weiterführung der Messungen jeweils zu gering gewesen sei. Die Messungen hätten 20, 12 und 25 Minuten gedauert. Weiters habe die vom Kesselwert angegebene Meßstelle nicht der ÖNORM M 5860 entsprochen. Auf Grund dieser Umstände (mangelnde Pumpenleistung, Meßstellengeometrie) sei eine Ungenauigkeit des Meßwertes von max. 30 % gegeben. Es sei daher von einem Staubwert von mindestens 1031 mg/Nm3 auszugehen.
Die belangte Behörde führte hiezu im wesentlichen weiter aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß - entsprechend der gegenständlichen Auflage im Genehmigungsbescheid - ein Dauerbetrieb mit Heizöl vorgelegen sei, da im Zeitpunkt der Messungen die Kessel bereits in Betrieb gewesen seien. Darüber hinaus habe die Zeugin D ausgeführt, Gas sei erst ab Mitte April wieder geliefert worden. Nach den Angaben des Kesselwärters sei die Umstellung von Erdöl auf Gas erst nach der Überprüfung gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, der Betrieb der Kesselanlage habe zum Überprüfungszeitpunkt "nichts mit dem kontinuierlichen Betrieb zu tun" gehabt. Er habe aber nicht dargetan, inwiefern kein "kontinuierlicher Betrieb" vorgelegen sei und habe trotz Aufforderung durch den unabhängigen Verwaltungssenat Unterlagen, aus denen sich ergebe, wann der Kessel in Betrieb gewesen und womit er befeuert worden sei, nicht vorgelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei verpflichtet, ein Viertel des Jahresbedarfes an Heizöl zu lagern, weshalb durch Zeitablauf das Heizöl bezüglich der Staubwerte nicht mehr den Vorschriften entsprochen habe, vermöge ihn nicht zu entschuldigen. Er wäre gehalten gewesen, nur den Vorschriften entsprechendes Heizöl zu verfeuern. Darüber hinaus sei laut Protokoll der Abnahmemessung vom 17. Dezember 1992 der Staubemissionsgrenzwert beim Kessel II knapp eingehalten worden. Dies nur deshalb, weil ein Additiv beigegeben worden und Kessel I mit Erdgas befeuert worden sei. Bei der nun gegenständlichen Überprüfung sei aber der Kessel I mit Heizöl schwer betrieben und die Additivzudosierung entfernt worden. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung dieses Additivs seitens des Herstellers nicht bekanntgegeben worden sei, habe ihn nicht berechtigt, die Dampfkesselanlage ohne Einhaltung der ihm vorgeschriebenen Auflagen zu betreiben. Er wäre gehalten gewesen, die Anlage erst nach verfahrenstechnischen Maßnahmen, nach deren Durchführung die Einhaltung der Auflagen möglich gewesen wäre, zu betreiben. Gemäß § 19 VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift sei letztlich die Reinhaltung der Luft. Der Beschwerdeführer habe durch die Begehung der Tat in nicht unerheblichem Ausmaß diesen Schutzzweck gefährdet. Eine Verletzung der diesbezüglichen Interessen werde auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M nicht angenommen. Weiters seien keine sonstigen nachteiligen Folgen eingetreten und es würden keine Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe vorliegen. Als Verschulden sei grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, denn der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, es sei Heizöl verfeuert worden, welches bezüglich der Staubwerte nicht mehr den gängigen Vorschriften entsprochen habe. Im übrigen sei die Additivzudosierung entfernt und der Kessel I statt mit Erdgas ebenfalls mit Erdöl befeuert worden; der Beschwerdeführer hätte auf Grund der zuletzt genannten Umstände wissen müssen, daß der Staubemissionswert bei Kessel II nicht eingehalten werden könne. Dem Antrag auf Bestellung eines weisungsunabhängigen Sachverständigen sei schon deshalb keine Folge zu geben gewesen, da der dem Verfahren beigezogene Sachverständige bei Abgabe seines Gutachtens weisungsungebunden sei. Im übrigen habe der Beschwerdeführer über ausdrückliches Befragen seitens des Verwaltungssenates von der Möglichkeit, ein Gutachten eines privaten Sachverständigen einzuholen, nicht Gebrauch gemacht; einem solchen Privatsachverständigen käme im Verfahren dieselbe Stellung zu wie einem amtlichen Sachverständigen. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage, was im vorliegenden Fall unter "Staub" zu verstehen sei, sei in Ermangelung eines begründeten Vorbringens nicht stattzugeben gewesen. Dasselbe gelte für die Bedenken des Beschwerdeführers, daß laut Meßprotokoll alle sonstigen Grenzwerte bei weitem unterschritten seien, aber demgegenüber ein so hoher Staubwert vorliege. Die Strafe sei auf Grund der Herabsetzung des Wertes der Grenzwertüberschreitung auf S 40.000,-- herabzusetzen gewesen. Es folgen schließlich noch weitere Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgeblichen Erwägungen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B 4721/96-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. Über Auftrag ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht gemäß § 34 Abs. 2 VwGG. Er beantragt die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in nachstehenden einfach-gesetzlichen Rechten verletzt:
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Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden.
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Recht, nicht ohne Vorliegen eines Straftatbestandes bestraft zu werden.
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Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren.
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Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung.
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Recht auf gesetzmäßige Strafbemessung.
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einfach-gesetzliche 'Unschuldsvermutung', nämlich nicht ohne erwiesenen Sachverhalt bestraft zu werden."
In Ausführung dieser Beschwerdepunkte bringt er zunächst vor, der Bescheid werde schon deshalb aufzuheben sein, da weder der angefochtene Bescheid noch das erstinstanzliche Straferkenntnis eine Bezugnahme auf § 9 VStG enthielten, obwohl der Beschwerdeführer als Inhaber des "Einzelunternehmens A. D & Co." bezeichnet und in dieser Funktion als Verantwortlicher verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen werde. Im übrigen gebe es kein "Einzelunternehmen A. D & Co.", sodaß auch aus diesem Grund kein Straftatbestand vorliegen könne. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, Staub sei kein Parameter des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen. Auch der angefochtene Bescheid selbst bestätige, daß eine Verletzung von Luftreinhaltungsinteressen auf Grund des Sachverständigengutachtens nicht angenommen werden könne. Es seien auch keine nachteiligen Folgen der inkriminierten "Tat" objektiviert. Wenn daher ein Bescheidparameter keine öffentlichen Interessen betreffe, der Parameter im Gesetz selbst nicht vorkomme und nachteilige Folgen einer Überschreitung eines Bescheidparameters nicht eingetreten seien, dann handle es sich "klassischerweise" um kein Strafdelikt. Nach der eindeutigen Textierung der maßgeblichen Bescheidauflage gelte diese ausdrücklich nur für den Fall eines Dauerbetriebes. Um vom Auflagentatbestand des "Dauerbetriebes" ausgehen zu können, hätte die belangte Behörde zunächst definieren müssen, was unter "Dauerbetrieb" zu verstehen sei, weshalb die rechtlichen Überlegungen der belangten Behörde einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich wären. Der angefochtene Bescheid enthielte hiezu keinerlei rechtliche Überlegungen. Diesem Mangel komme vor allem deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil das Vorliegen eines Dauerbetriebes die absolute "conditio sine qua non" für die Anwendbarkeit der tatbestandsgegenständlichen Bescheidauflage darstelle. Weiters enthalte der angefochtene Bescheid auch keine Tatsachenfeststellungen dazu, von wann bis wann der fragliche Kessel betrieben worden sei, um die Betriebsdauer dann in ein Verhältnis zum Begriff des "Dauerbetriebes" zu setzen. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er sei verpflichtet, ein Viertel des Jahresbedarfes an Heizöl zu lagern, und dieses müsse er dann eben gelegentlich infolge Zeitablaufes verfeuern. Die Auflage im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei gerade deshalb nur für den Dauerbetrieb erlassen worden, weil in jedem Betrieb die alten Bestände an Heizöl gelegentlich verfeuert werden müßten, sodaß sich der Beschwerdeführer vollkommen "in der Logik der Bescheidauflage bewegt" habe. Wenn eine Lagerhaltungspflicht bestehe, so stelle es einen Rechtfertigungsgrund dar, wenn das so gehaltene Heizöl auf Grund Terminablaufes verfeuert werden müßte. Darüberhinaus enthalte der angefochtene Bescheid auch keinerlei Überlegungen zur Strafbemessung; der Satz, wonach die Strafe herabzusetzen gewesen sei, weil der Wert der Grenzwertüberschreitung herabzusetzen gewesen sei, stelle keine gesetzmäßige Strafbemessung dar, weil nicht erkennbar sei, nach welchen Kriterien die Behörde die Strafe zu bemessen habe. Dies wiege umso schwerer, als die Behörde selbst zu dem Ergebnis gekommen sei, daß eine Verletzung von Luftreinhalteinteressen nicht angenommen werden könne und nachteilige Folgen nicht eingetreten seien. Der Darstellung des angefochtenen Bescheides entsprechend habe die belangte Behörde nach Beschwerdeauffassung Vorsatz angenommen, während der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bzw. Fehlen eines Dauerbetriebes und damit allenfalls die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes behauptet habe. Auch bei Annahme grober Fahrlässigkeit wäre zu begründen gewesen, warum die Fahrlässigkeit "grob" und nicht etwa "leicht" gewesen sei. Schließlich habe sich die belangte Behörde geweigert, dem Sachverständigen die Frage vorzulegen, was "Staub" sei, obwohl der Zeugin D im Gegensatz zu Z. 8 des angefochtenen Bescheides sehr wohl der Status einer privaten Sachverständigen zugekommen sei. Diese Frage sei die Hauptfrage des Verfahrens, sodaß es absurd sei, hier von der "Ermangelung eines begründeten Vorbringens" auszugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b LRKGK macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer Gebote oder Verbote der gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 LRKGK erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 und 9 oder § 12 leg. cit. in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält. Bei Spruchpunkt I/2 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21. Oktober 1992 handelt es sich um eine solche in § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b LRKGK genannte, gemäß der Bestimmung des § 12 Abs. 1 LRKGK vorgeschriebene Auflage. Die Richtigkeit der vom Sachverständigen erhobenen und von der Behörde zugrunde gelegten Emissionswerte bei der gegenständlichen Kesselanlage wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß der angefochtene Bescheid schon mangels Bezugnahme auf § 9 VStG aufzuheben sei, ist entgegenzuhalten, daß die Firma eines Einzelkaufmannes keine juristische Person ist, und - mangels Rechtspersönlichkeit - nicht die Firma der Träger von Rechten und Pflichten ist, sondern die dahinterstehende Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelkaufmann (die Tatsache, daß der Beschwerdeführer Einzelkaufmann ist, bringt er in seiner Beschwerde ausdrücklich selbst vor). Dieser ist daher auch unmittelbar strafrechtlich verantwortlich - und nicht erst unter Heranziehung des § 9 VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 89/03/0297).
Der Standpunkt des Beschwerdeführers, Staub sei kein Parameter des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, ist nicht zu teilen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 LRKGK sind Emissionen von Dampfkesselanlagen, die vor dem Inkrafttreten des LRKGK in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bewilligt war, nach Maßgabe der Regelungen des LRKGK so zu vermindern, daß sie die in Anlage 1 zu § 12 leg. cit. festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Anlage 1 enthält genaue Grenzwerte für staubförmige Emissionen und sind diese unter Punkt 1 lit. i der Anlage 2 zu § 12 LRKGK als Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe definiert. "Staub" stellt demnach bereits dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut zufolge einen Parameter des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen dar.
Auch durch die Unterlassung der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines ergänzenden Gutachtens zur Frage, was im vorliegenden Fall unter "Staub" zu verstehen sei, wurden Verfahrensvorschriften nicht verletzt. Bereits aus der oben wiedergegebenen Legaldefinition ergibt sich, daß unter dem Begriff von "Staub" Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe zu verstehen sind, deren Konzentration gerade durch die vom Sachverständigen durchgeführten Messungen erhoben wurde. Denn unabhängig von der chemischen Zusammensetzung dieser Staubpartikel sowie deren genauer Bezeichnung ist der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b LRKGK erfüllt, sobald die Luft auf Grund der Verfeuerung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (hier: Heizöl) durch im Verbrennungsgas enthaltene feste Stoffe, deren Konzentration durch Abgasmessungen (vgl. das Meßprotokoll vom 7. April 1995) festgestellt werden kann und die den in Anlage 1 zu § 12 LRKGK normierten (hier in der maßgeblichen Bescheidauflage bestimmten) Emissionsgrenzwert überschreiten, verunreinigt ist. Daß die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse unrichtig wären, wurde von ihm weder konkret behauptet, noch hat er dazu entsprechende Beweise angeboten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1980, Zl. 895/78, u.v.a., in diesem Sinne auch hg. Erkenntnis vom 4. September 1995, Zl. 94/10/0099).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich fest, daß bei Hinzukommen des Sachverständigen beide Kessel bereits in Betrieb waren und demnach ein Dauerbetrieb im Sinne der nicht eingehaltenen Auflage des Genehmigungsbescheides vorlag. Bezüglich der Frage, was unter einem solchen "Dauerbetrieb" zu verstehen ist, kann der Ansicht des Beschwerdeführers, - wonach der "Dauerbetrieb" jenem Betrieb gegenüberzustellen ist, in dem Altbestände an Heizöl "gelegentlich verfeuert werden müssen" - nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die in die Auflage aufgenommene Wendung "bei Dauerbetrieb" derart versteht, daß Emissionsgrenzwerte etwa unmittelbar nach dem Einschalten des kalten Kessels, wo höhere Werte entstehen könnten, nicht zu berücksichtigen seien, worauf im vorliegenden Fall der Sachverständige Bedacht genommen habe. Im übrigen ergibt sich aus § 3 Abs. 2 LRKGK das damit nicht im Widerspruch stehende Gebot, daß die normierten Grenzwerte für den stationären Betrieb der Anlage gelten. Aus welchen konkreten Gründen der Betrieb der Kessel im Meßzeitpunkt vom sonstigen kontinuierlichen Betrieb allenfalls abgewichen habe, wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan.
Wenn die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides als Tatzeitpunkt den 7. April 1995, ohne eine bestimmte Uhrzeit, annahm, so stellt dies keinen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44 a lit. a VStG dar. Sie brachte damit zum Ausdruck, daß sie dem Beschuldigten einen Tatzeitraum im Ausmaß des gesamten genannten Tages zur Last lege (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0096). Gerade die Umschreibung der Tatzeit mit dem Kalendertag bewahrt den Beschwerdeführer davor, daß die Verwaltungsbehörde bezüglich einer anderen Tatzeit an demselben Tag ein gleichartiges Verwaltungsstrafverfahren einleitet.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lagerhaltungspflicht für Heizöl kann nicht im Sinne einer Erlaubnis zum "gelegentlichen" Verfeuern von Altbeständen an Heizöl interpretiert werden. Gegen eine solche Auslegung spricht sowohl ganz allgemein der Sinn und Zweck des Luftreinhaltegesetzes - wonach Dampfkesselanlagen eben derart zu betreiben sind, daß die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen unterbleiben - als auch im speziellen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 LRKGK, wonach nur für instationäre Zustände (z.B. Anfahren, Laständerungen) die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte lediglich "anzustreben" ist. Der Beschwerdeführer wäre demnach ungeachtet einer allfälligen Lagerhaltungspflicht gehalten gewesen, nur den Vorschriften entsprechendes Heizöl zu verwenden.
Auch die Lösung der Schuldfrage durch die belangte Behörde erweist sich als nicht rechtswidrig. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b LRKGK darstellt - ist es Sache des Täters, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, die erforderliche Sorgfalt verletzt zu haben, indem er sich über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1991, Zl. 90/09/0194). Denn in der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 5. Oktober 1995 gibt der Beschwerdeführer selbst an, er habe Heizöl verfeuert, welches bezüglich der Staubwerte nicht mehr den gängigen Vorschriften entsprochen habe (dies stellt auch der angefochtene Bescheid fest, sodaß die belangte Behörde damit - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist). Auch in der hg. Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zur Verwendung von - nicht mehr den Vorschriften entsprechenden - Altbeständen an Heizöl (gemeint offensichtlich: auch bei Überschreitung der Grenzwerte) berechtigt gewesen. Die Glaubhaftmachung seines fehlenden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen.
Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen Ausführungen bezüglich der Strafbemessung durch die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Das LRKGK regelt den Betrieb von Dampfkesselanlagen hinsichtlich der jeweiligen höchstzulässigen Menge jener Emissionen, welche eine Verunreinigung der Luft u. a. durch feste Stoffe bewirken können. Demgemäß stellt die Strafnorm des § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b leg. cit. auch nur darauf ab, ob diese (hier in der Bescheidauflage vorgeschriebenen) Grenzwerte für zulässige Emissionen eingehalten wurden. Es ist nicht erforderlich, daß das geschützte Rechtsgut Luft konkret, insbesondere im näheren Umkreis der Anlage, nachteilig beeinträchtigt wurde. Allein die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Emissionswerte und die dadurch gegebene Gefährdung dieses Rechtsgutes durch das inkriminierte Verhalten verwirklicht bereits den Tatbestand. Diese Gefährdung wiederum vermindert sich mit der Herabsetzung der im angefochtenen Bescheid festgestellten Grenzwertüberschreitung, sodaß die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die belangte Behörde nachvollziehbar und im Rahmen der Kriterien des § 19 VStG nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Im übrigen ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer durch die Herabsetzung der in erster Instanz verhängten Geldstrafe durch die belangte Behörde in seinen Rechten verletzt worden sein soll.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 9. September 1998
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040092.X00Im RIS seit
20.11.2000