TE OGH 2019/12/19 6Ob227/19d

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 1.179.497,47 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 10. Oktober 2019, GZ 3 R 85/19y-198, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. März 2019, GZ 39 Cg 180/12p-194, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 52 Abs 1 Satz 1 ZPO vorbehalten.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch mit der Notwendigkeit einer „Klarstellung des Verhältnisses der Bestimmungen in § 235 Abs 3 ZPO und § 179 ZPO“ begründet. Darauf kommt es hier aber letztlich nicht an.

Das Erstgericht ließ – von der Beklagten unangefochten – gemäß § 235 Abs 3 ZPO die von der Klägerin vorgenommene Klagsänderung durch Ausdehnung des Leistungsbegehrens und Änderung des Feststellungsbegehrens zu, wies jedoch – dies ist auch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens – ergänzendes Vorbringen der Klägerin zu dieser Klagsausdehnung gemäß § 179 ZPO wegen Verspätung zurück. Das Rekursgericht ließ auch das ergänzende Vorbringen der Klägerin zu; Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Klagsänderung seien ausschließlich nach § 235 ZPO, nicht jedoch nach § 179 ZPO zu beurteilen.

Abgesehen davon, dass die vom Rekursgericht vertretene Auffassung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht, wonach die Vorschrift des § 179 Abs 1 ZPO sich nicht auf ein Vorbringen beziehen kann, das eine Klagsänderung (Klageerweiterung) darstellt, und über ein solches Vorbringen gemäß § 235 ZPO zu entscheiden ist (RS0036873) – entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung haben auch die Entscheidungen 6 Ob 168/17z und 4 Ob 9/18d diese Rechtsprechung fortgeschrieben –, stellen sowohl die Frage, ob aufgrund der besonderen Umstände eine Klagsänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen war (RS0115548), als auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 179 Abs 1 ZPO als gegeben angesehen werden konnten (RS0036739 [T1]), solche des Einzelfalls dar und sind regelmäßig nicht geeignet, die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses zu begründen. Im Übrigen legt die Beklagte im Revisionsrekursverfahren auch nicht substanziiert dar, weshalb das neue Vorbringen der Klägerin tatsächlich zu einer Verzögerung des Verfahrens führen sollte, hat bzw hätte doch das Erstgericht – trotz bereits mehrjähriger Dauer des Verfahrens – auch zum ursprünglichen Begehren und Vorbringen der Klägerin noch zahlreiche Beweise aufnehmen müssen.

Textnummer

E127128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00227.19D.1219.000

Im RIS seit

28.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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