TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/9 98/04/0070

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

50/04 Berufsausbildung;

Norm

BAG 1969 §2a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Februar 1998, Zl. 04-23 Pa 3-98/10, betreffend Feststellung nach § 3a des Berufsausbildungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: EP), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Begehren der Beschwerdeführerin auf Ersatz von Aufwendungen wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem als Ersatzbescheid für den mit hg. Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 96/04/0079, aufgehobenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Februar 1996 ergangenen Bescheid vom 25. Februar 1998 stellte der Landeshauptmann von Steiermark fest, daß der Betrieb der mitbeteiligten Partei an einem näher bezeichneten Standort so eingerichtet sei und geführt werde, daß die für die praktische Erlernung im Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann/frau" wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse dort überwiegend selbst vermittelt werden könnten. Darüber hinaus wurde festgestellt, daß eine ergänzende Ausbildung für die in der Folge genannten Fertigkeiten und Kenntnisse in den angeführten Lehrjahren zu erfolgen habe "und die Ausbildung nur bei Erfüllung dieser Auflage zulässig ist", wobei diese "Fertigkeiten und Kenntnisse ... im zeitlichen Ausmaß von 14 Tagen pro Lehrjahr zu vermitteln" seien:

Erstes, zweites und drittes Lehrjahr:

-

Kenntnis des betrieblichen Wahrensortiments hinsichtlich der fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und der Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten der jeweiligen Waren;

-

Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen und Fachausdrücke, der handels- und branchenüblichen Maße, Mengen und Verpackungseinheiten.

Die anfallenden Kosten seien vom Lehrberechtigten zu tragen.

Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere des Vorbringens in der Berufung der Beschwerdeführerin über die ihrer Ansicht nach im in Rede stehenden Betrieb nicht zu vermittelnden Kenntnisse und der hiezu von der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark nach Vornahme eines Lokalaugenscheines erstatteten Stellungnahme, vom Landeshauptmann ausgeführt, aus der Stellungnahme der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark vom 9. Juli 1997 gehe eindeutig hervor, daß im in Rede stehenden Betrieb die für den Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann/frau" wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst vermittelt werden könnten. Nur zur Vervollständigung der Warenkundekenntnisse und der Kenntnisse der branchenspezifischen Warenkennzeichnungen, Normen und Produktdeklaration der Waren- und Verkaufskenntnisse, der Information der Kunden über Wareneigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege, Warenqualität, Qualitäts- und Preisunterschiede, sei eine Vervollständigung in einem Ausbildungsverbund erforderlich. Da somit die für den Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann/frau" wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem gegenständlichen Lehrbetrieb vermittelt werden könnten, sei eine ergänzende Ausbildung im Sinne des § 2a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft die Beschwerdeführerin die durch Übernahme der Ausführungen in der Stellungnahme der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark zum Ausdruck kommende Ansicht der belangten Behörde, in den dort genannten Berufsbildpositionen könnten in dem in Rede stehenden Lehrbetrieb die erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde neuerlich unterlassen, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, ob im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden könnten, eine Bewertung und Abwägung vorzunehmen, ob diesem gesetzlichen Erfordernis entsprochen sei. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei die maßgebende berufliche Tätigkeit eines Kaufmannes das Anbieten von Waren, die Beratung des Kaufinteressenten über die Produkteigenschaft und die Abwicklung des Kaufgeschäftes. Auch nach dem geltenden Berufsbild solle der Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann" insbesondere diesen typischen Kenntnis- und Wissensstand eines Kaufmannes vermitteln. Geradezu die wesentlichste "Fertigkeit und Kenntnis eines Einzelhandelskaufmannes" bildet das Wissen über das betriebliche Warensortiment hinsichtlich seiner fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten der jeweiligen Waren, die Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen und Produktdeklaration und die bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlage aufgrund der Waren- und Verkaufskenntnis, Information der Kunden über Wareneigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege, Warenqualität, Qualitäts- und Preisunterschiede. Wenn der Lehrbetrieb nicht in der Lage sei, selbst diese wesentlichsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, erscheine die Ausbildung von Lehrlingen in diesem Betrieb nicht zulässig. Dazu komme, daß nach dem im bekämpften Bescheid festgestellten Sachverhalt im Lehrbetrieb auch andere wesentliche Fertigkeiten und Kenntnisse nicht vermittelt werden könnten, so etwa die Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen Lagerungsvorschriften, wenn die belangte Behörde bloß auf das "Vorhandensein" eines Lebensmittellagers in einem Teilbetrieb hinweise oder die Kenntnis der Lagerorganisation und die Kenntnis von Anwendung der technischen und rechnergestützten Lagerhilfsmittel, wenn der Bescheid bloß festhalte, daß der Lehrbetrieb die Lagerorganisation rechnergestützt durchführe und schließlich die Kenntnis der Preisauszeichnungsvorschriften und die Durchführung der Preisauszeichnung, wenn im Bescheid lediglich auf die Preisauszeichnungspflicht des Lehrbetriebes hingewiesen werde. Hinsichtlich dieser angeführten und zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse lasse sich aus dem Bescheid nicht entnehmen, welche geeigneten Ausbildungsmaßnahmen bzw. Ausbildungsgelegenheiten die Kenntnisvermittlung sicherstellen solle.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 96/04/0079, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, ist das Tatbestandselement, ob die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst im Lehrbetrieb vermittelt werden können, nicht durch eine quantitative Zählung der Berufsbildinhalte, sondern anhand einer Bewertung und Abwägung sämtlicher Berufsbildpositionen des Lehrberufes im Verhältnis zu jenen Ausbildungsinhalten, welche im Lehrbetrieb vermittelt werden können, zu ermitteln. Eine derartige im Rechtsbereich zu treffende Bewertung oder Abwägung hat die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Sie hat sich vielmehr auf die bloße Sachverhaltsfeststellung beschränkt, "nur zur Vervollständigung der Warenkundekenntnisse und der Kenntnisse der branchenspezifischen Warenkennzeichnungen, Normen und Produktdeklaration der Waren- und Verkaufsinteressen, der Information der Kunden über Wareneigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege, Warenqualität, Qualitäts- und Preisunterschiede" sei eine Vervollständigung in einem Ausbildungsverbund erforderlich, ohne diese im in Rede stehenden Lehrbetrieb nicht vermittelbaren Ausbildungsinhalte qualitativ zu werten und sie in eine qualitative Relation zu den sonstigen Berufsbildpositionen des in Rede stehenden Lehrberufes zu setzen. Sie hat es auch unterlassen, auf den Umfang jenes Warensortimentes (im Verhältnis zum gesamten in Betracht kommenden Warensortiment) einzugehen, dessen Kenntnis einschließlich der Warenbezeichnungen und Fachausdrücke etc. im gegenständlichen Betrieb nicht vermittelt werden kann.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Abweisung des Begehrens auf Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 3a Abs. 3 vorletzter Satz BAG (vgl. das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 96/04/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040070.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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