Entscheidungsdatum
02.01.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der X., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes, Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien, vom 18.12.2018, Geschäftszahl: ..., mit welchem I. der Antrag auf Zustellung des Bescheides abgewiesen und II. der Antrag auf Feststellung der Parteistellung zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2019,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
1.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der X. (X.) auf förmliche Zustellung des Bescheides vom 28.02.2013, Zl. ..., mit dem der IB. (B.) die Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft zuerkannt worden sei, abgewiesen und der in eventu gestellte Antrag auf Feststellung der Parteistellung in diesem Verfahren zurückgewiesen.
Begründend wird ausgeführt, dass mit dem Bescheid vom 28.02.2013 die „IB. (B.)“ gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG) Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft erlangt habe. Der bezughabende Antrag sei auf der Homepage gemäß § 2 Abs. 2 BekGG öffentlich zugänglich gemacht worden. Der X. sei Gelegenheit gegeben worden zum Antrag der „B.“ Stellung zu nehmen. Diese habe sich auch mit Schreiben vom 24.08.2012 dazu geäußert.
Ferner sei mit Bescheid vom 26.02.2016, Zl. ...Kultusamt/2016, die Verfassung der X. genehmigt worden. Darin sei festgehalten, dass ein Vertretungsanspruch für einzelne Rechtsschulen der Sunniten oder Richtungen der Schiiten nicht abgeleitet werden könne sowie dass im Verfahren zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit der B. seitens der X. festgestellt worden sei, dass die von der B. vertretene Lehre nicht ihrer entspräche.
Zum Antrag auf Zustellung des Bescheides sei auszuführen, dass dies nur ein Recht der Verfahrensparteien sei. Das BekGG räume einer bereits bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausdrücklich keine Parteistellung ein. Demnach habe er im Verfahren zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit als Bekenntnisgemeinschaft lediglich die Antragsteller sowie die Vereine Parteistellung, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft bestehe, wie aus § 3 Abs. 4 BekGG hervorgehe (wie auch das Verwaltungsgericht Wien zur Parteistellung eines Vereins im Verfahren zur Genehmigung einer Verfassung einer Religionsgesellschaft ausgeführt habe, Beschluss vom 08.08.2016, VGW-101/069/4623/2016).
Auch aus Art. 15 StGG und Art. 9 EMRK ergebe sich kein Recht auf Parteistellung. Der Verfassungsgerichtshof habe klar zum Ausdruck gebracht, dass aus Art. 15 StGG nicht abgeleitet werden könne, dass nur eine einzige rechtlich verfasste islamische Religionsgemeinschaft bestehen dürfe, weil ein solches Ergebnis auch im Konflikt mit Art. 9 EMRK stünde (VfSlg 19.240/2010, B1214/09 vom 1.12.2010). Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 BekGG müsse sich die von der Bekenntnisgemeinschaft vertretene Lehre von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden. Vor dem Hintergrund des Art. 9 EMRK sei diese Beurteilung auf die Frage der ausreichenden Darstellung der Unterschiedlichkeit beschränkt. Ein behördlicher Abspruch inhaltlich über die Legitimität der Religionslehre sei dabei nicht vorgesehen. Würde daher § 4 Abs. 1 Ziffer 2 BekGG so ausgelegt werden, dass daraus eine Parteistellung für eine bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft abzuleiten sei, so sei dies in Widerspruch zu Art. 9 EMRK und Art. 15 StGG, weil daraus kein ausschließlicher Vertretungsanspruch einer bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft abgeleitet werden könne. Daher gebe es nur ein Recht auf Anhörung, jedoch kein subjektiv öffentliches Recht.
Dass Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre bestünde, gemäß § 3 Abs. 4 BekGG ausdrücklich jedoch Parteistellung hätten, ergäbe sich daraus, dass diese aufgrund des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit als Bekenntnisgemeinschaft ihre eigene Rechtspersönlichkeit verlören (§ 2 Abs. 4 BekGG). Gerade die ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung für diese Vereine spreche dafür, dass der Gesetzgeber bewusst bestehenden Kirchen und Religionsgesellschaften keine Parteistellung habe geben wollen.
Im Übrigen sei die X. eingeladen gewesen, im Verfahren zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Darin sei darauf hingewiesen worden, dass die von der Bekenntnisgemeinschaft B. vertretene Lehre nicht die offizielle Lehre der B. widerspiegle. Damit sei die Tatsache eines Unterschiedes in der Lehre zugestanden worden.
Ferner sei im Genehmigungsbescheid betreffend der Verfassung der X. seitens der Behörde auch ausgeführt worden, dass der Verweis auf die Rechtsschulen des Islam nur deklaratorisch zu verstehen sei und sich daraus kein Vertretungsanspruch für einzelne Rechtsschulen der Sunniten oder Richtungen der Schiiten abgeleitet werden könne (Bescheid vom 26.02.2016, Zl. ...).
Ein Antrag auf Feststellung der Parteistellung könne nur bis zur Zustellung des Bescheides bzw. bis zur Beiziehung des Verfahrens gestellt werden. Das Verfahren sei mit Bescheid vom 28.02.2013 rechtskräftig abgeschlossen worden. Demnach sei danach nur ein Antrag auf Zustellung des Bescheides möglich. Es bestünde kein Raum für ein Interesse an der Feststellung der Parteistellung.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass eine entsprechend rechtlich geschütztes Interesse und ein Rechtsanspruch bestünde. Demnach stünde der Beschwerdeführerin auch Parteistellung zu.
Die Beschwerdeführerin sei eine islamische Religionsgesellschaft im Sinne des Islamgesetzes 2015. Sie repräsentiere sämtliche Richtungen des Islam mit Ausnahme der C., deren Lehre von einer eigenen Religionsgesellschaft, nämlich der “IC.“ vertreten werde. Die Beschwerdeführerin selbst sei bereits 1912 durch das Islamgesetz 1912 als islamische Religionsgesellschaft gesetzlich anerkannt. Sie repräsentiere seit jeher die Rechte und Interessen der Muslime in Österreich.
Mit Bescheid vom 26.02.2016, Zl. ..., sei die geltende Verfassung der Beschwerdeführerin genehmigt worden. Damit sei auch ausdrücklich die Lehre der Beschwerdeführerin genehmigt worden. Aus der Verfassung und der Lehre ergebe sich, dass diese alle österreichische Muslime (mit Ausnahme der C.) vertrete. Aus Art. 3 Abs. 1 der geltenden Verfassung der Beschwerdeführerin ergebe sich außerdem, dass alle Muslime in Österreich, die im Melderegister bei den Angaben zum Religionsbekenntnis „Islam“ angegeben hatten und nicht einer anderen gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft angehörten, bis zum Beweis des Gegenteils Mitglieder der Beschwerdeführerin seien.
Die Bekenntnisgemeinschaft „IB. (B.)“ gehe aus dem Verein „D.“ hervor. Diese repräsentiere eine Ausrichtung des Islam, den Schiismus,
und trage ferner die Bezeichnung „Glaubensgemeinschaft in Österreich“; beides trage dazu bei, dass der Anschein entstünde, dass es sich bei der Bekenntnisgemeinschaft um eine islamische Religionsgemeinschaft im Sinne des Islamgesetz 2015 handle.
Im Verfahren dieses Vereins zur Feststellung seiner Rechtspersönlichkeit gemäß BekGG sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wobei Parteistellung von der Behörde dabei ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sich diese als Repräsentantin der Schiiten betrachte und sich gegen die Feststellung der Rechtspersönlichkeit der Bekenntnisgemeinschaft der Schiiten ausgesprochen habe.
Der gegenständlich eingebrachte Antrag gründe sich auf bestehendem rechtlichem Interesse und insbesondere auf § 3 Abs. 4 BekGG. Was für Vereine gelte, welche dieselbe Religionslehre verbreiteten, müsse umso mehr für eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft wie die Beschwerdeführerin gelten. Demnach läge Parteistellung vor. Die Beschwerdeführerin sei übergangene Partei.
Die Beschwerdeführerin selbst sei als “X.“ anerkannt. Es sei auch ihre Pflicht, auf die Einhaltung der einschlägigen religionsrechtlichen Vorschriften (Islamgesetz 2015, BekGG) zu achten.
Laut Islamgesetz dürften der Name der Religionsgesellschaft – hier: „X.“ - und alle daraus abgeleiteten Begriffe nur mit Zustimmung der Beschwerdeführerin oder Kultusgemeinde verwendet werden (§ 9 Abs. 2 IslamG). Zudem dürften Bezeichnungen, die geeignet seien gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlichen Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, nur mit Zustimmung der Beschwerdeführerin verwendet werden.
Die „IB. (B.)“ verstoße gegen das Islamgesetz aufgrund ihrer Bezeichnung in mehrerlei Hinsicht. Aufgrund der Bezeichnung „islamische“ und „Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ergebe dies einen allgemeinen Vertretungsanspruch für sämtliche Schiiten, obwohl diese ausdrücklich nur von der Beschwerdeführerin aufgrund der von der belangten Behörde genehmigten Verfassung und Lehre vertreten würden. So würde etwa die Kultusgemeinde der A.-B., welche der Beschwerdeführerin angehöre und sich rechtskonform konstituiert habe, ebenso die schiitische Lehre vertreten.
Grundsätzlich dürften Rechtspersönlichkeiten nach dem BekGG sich nur als „Bekenntnisgemeinschaft“ und nicht als „Religionsgemeinschaft“ bezeichnen, wie sich aus § 2 Abs. 6 BekGG ergäbe.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Bedenken im Feststellungsverfahren geäußert. Darin sei ihrerseits auch ausgeführt worden, dass die Lehre der B. theologisch und substantiiert sei und die Interessen der Schiiten tatsächlich von einem Verein innerhalb der Beschwerdeführerin vertreten würden.
Eine ausdrückliche Parteistellung ergebe sich aus § 3 Abs. 4 BekGG (da dort für Vereine eingeräumt). Ferner könnten religiöse Bekenntnisgemeinschaften schon aus der Definition des § 1 BekGG nur solche sein, welche Vereinigungen von Anhängern von Religionen seien, gesetzlich nicht anerkannt seien. Demnach sei es eine Vorfrage, zu klären, inwiefern eine Vereinigung einer Religionsgemeinschaft gesetzlich nicht anerkannt sei. Dementsprechend habe auch deswegen die Beschwerdeführerin Parteistellung.
Ferner ergebe sich eine Parteistellung aus Art. 8 des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger (RGBl. 1869/49). Daraus ergebe sich ein Ausschließlichkeitsrecht der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften (vgl. VfSlg 1.323/1930 betreffend „altkatholisch“).
Demnach könnten derartig abgesicherte Interessen nur durch Gewährung der Parteistellung und einem entsprechenden Rechtsschutz gewahrt werden. Dies entspräche einer verfassungskonformen Auslegung und verfassungsrechtlich gebotenem Vorgehen. Der Verfassungsgerichtshof habe die Parteistellung der Beschwerdeführerin auch im Verfahren zur Bekenntnisgemeinschaft der C., VfSlg 19.240/2010 anstandslos akzeptiert.
Aus Art. 9 EMRK und Art. 15 StGG würden sich nicht bloß Abwehrrechte gegen den Staat, sondern auch Gewährleistungspflichten des Staates ergeben.
So habe der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Untersagung eines in Gründung befindlichen Vereins zu untersagen sei, wenn dieser in die inneren Angelegenheiten der katholischen Kirche eingreife, da die Verleihung der Rechtspersönlichkeit dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer widersprechen würde (VfSlg 16.395/2001). Demnach hätte das BekGG grundrechtskonform interpretiert werden müssen und Parteistellung einräumen müssen.
Ferner sei die Beschwerdeführerin von der Behörde unstrittig als Beteiligte beigezogen worden, aus § 1 BekGG ergebe sich der, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls eine Möglichkeit haben müsse, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde (nämlich dass es sich bei der Lehre der „IB. (B.)“ um dieselbe oder eine andere Lehre handle) zu überprüfen; dies auch deswegen, da die belangte Behörde Religionsgesellschaft und Oberbehörde sei (§ 7 Z. 1 IslamG).
Aus den parlamentarischen Materialien zum BekGG ergebe sich ferner, dass durch diese Vorschrift vermieden werden solle, dass „für ein und dieselbe religiöse Bekenntnisgemeinschaft zwei Rechtspersönlichkeiten bestehen“. Dieser Gedanke fuße auf dem Prinzip der Ausschließlichkeit. Demnach müssten auch Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft bestünde, als eigenständige Rechtspersönlichkeit Parteistellung haben.
In dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betreffend Bekenntnisgemeinschaft der C. (VfSlg. 19.240/2010) hätte die Beschwerdeführerin im darin vorangegangenen Verfahren Parteistellung gehabt und gerade auf die Unterschiedlichkeit der Lehre hingewiesen. Der vorliegende Fall sei jedoch anders gelagert. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Schiiten innerhalb der Organisation der Beschwerdeführerin durch einen Verein vertreten seien und dass die von der „IB. (B.)“ vorgelegte Lehre nicht fundiert sei und in ihrer Gesamtheit nicht den Lehren der B. entspreche. Die Beschwerdeführerin habe damit die Schiiten nicht als außerhalb der islamischen Weltgemeinschaft stehend bezeichnet.
Auf Grundlage der Stellungnahme der Beschwerdeführerin hätte die Behörde vielmehr den Antrag der Bekenntnisgemeinschaft/Vereins „IB. (B.)“ abweisen müssen. Denn die Lehre sei nicht konform mit der Lehre der Schiiten und bestünde daher kein Anspruch auf Konstituierung als schiitische Bekenntnisgemeinschaft. Die Behörde hätte bei Zweifeln weitere Ermittlungen zur Kongruenz der Lehren anstellen müssen. Der Verfassungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass im Verfahren zur Feststellung der Rechtspersönlichkeit vom Bekenntnisgemeinschaften zu prüfen sei, ob die Voraussetzung der Darstellung einer sich von der Lehre bestehender religiöse Bekenntnisgemeinschaften und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 BekGG unterscheiden der Glaubensgrundlagen erfüllt sei.
Es werde ein theologisches Gutachten über die Unterschiedlichkeit der Lehre der „IB. (B.)“ beantragt.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.08.2016 habe einen anderen Sachverhalt betroffenen, nämlich die Parteistellung eines Vereins im Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Verfassung der C. Glaubensgemeinschaft in Österreich. Die Begründung bzw. Feststellung der Rechtspersönlichkeit einer religiösen Entität sei von der Genehmigung der Statuten, die die Organisation dieser Entität regeln, zu unterscheiden. Da die Verfassung einer Religionsgesellschaft Außenstehenden nicht unmittelbar betreffe, sei mangelnde Parteistellung von anderen Vereinen in diesen Angelegenheiten anders zu sehen als gegenständlich.
Im Vorlageschreiben an das Verwaltungsgericht Wien legte die Behörde dar, dass die Lehre einer Religionsgesellschaft einer staatlichen Genehmigung nicht zugänglich sei, da der Staat religiöse Inhalte nicht zu bewerten und zu beurteilen habe. Die Prüfung einer Lehre sei daher auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und das Fehlen von Untersagungsgründen (wie z.B. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 IslamG) begrenzt.
Art. 3 Abs. 1 der Verfassung der X., 2. Satz, laute:“ bei dieser Angabe handelt es sich um eine deklaratorische Erklärung“. Damit werde die Mitgliedschaft durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis erworben. Die nunmehrige Behauptung, dass alle Muslime, welche Melderegister “Islam“ an Gegebenheiten, Mitglieder der X. wären, widerspreche der Sach-und Rechtslage. Auch im, die Verfassung der X. genehmigenden Bescheid sei in der Begründung ausgeführt, dass die Erklärung gegenüber der Meldebehörde nur deklaratorischen Charakter habe.
Weder das BekGG noch das IslamG räumten einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder religiösen Bekenntnisgemeinschaft eine Parteistellung ein.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 19.240/2010 sei ausdrücklich klargestellt worden, dass aus Art. 15 StGG nicht abgeleitet werden könne, dass nur eine einzige rechtlich verfasste islamische Religionsgemeinschaft bestehen dürfe. Das Erkenntnis 1.323/1930 habe insofern Eingang in das Religionsrecht gefunden, als sowohl das BekGG als auch das IslamG Bestimmungen zum Schutz des Namens und der Tätigkeit der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. religiösen Bekenntnisgemeinschaften enthielten. In einem solchen Fall komme aber anderen Gemeinschaften keine Parteistellung zu (vgl. VwGH Ro 2016/10/0043).
Entgegen ihrem Vorbringen habe die Beschwerdeführerin in dem, dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 19.240/2010 zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung vor der Behörde gehabt. Vielmehr hatte sie eine Stellungnahme abgegeben und war als bloß Beteiligte zu sehen. Auch wenn sie mitbeteiligte Partei vor dem Verfassungsgerichtshof gewesen sei, hätte sie keine Parteistellung nach AVG gehabt.
2.) Aus dem vorliegenden elektronischen Verwaltungsakt – soweit nachvollziehbar – in Verbindung mit dem zum Verfahren VGW-101/056/16574/2018 vorgelegten Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:
2.1) Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 28.02.2013, GZ ..., wurde über den Antrag des D. (D.) auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als „IB. (B.)“ dahingehend abgesprochen, dass festgestellt wurde, gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, dass die „IB.“ mit Wirksamkeit vom 01.03.2013 gemäß § 2 Abs. 1 BekGG Rechtspersönlichkeit erlangt habe und damit berechtigt sei, sich als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ zu bezeichnen. Der Verein des Vorstandes ist das nach außen vertretungsbefugte Organ. Die Auflösung von Vereinen erfolgt mit gesondertem Bescheid. Begründend wird ausgeführt, dass der Verein D. am 28.12.2010 einen Antrag auf Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft gestellt habe.
Mit Schreiben vom 09.07.2012 habe die X. (X.) dazu dahingehend Stellung genommen, dass im Wesentlichen darin ausgeführt worden sei, dass die Unterschiede zwischen Schiiten und Sunniten nicht in den Glaubensgrundlagen selbst bestünden und daher keine andere Bekenntnisgemeinschaft vorläge. Die im Antrag vorgelegte Lehre spiegle nicht die offizielle Lehre der B. wieder.
Es seien geänderte Statuten („Verfassung“) vom 22.02.2013 im Zuge des laufenden Verfahrens sowie 456 Nachweise über Angehörige der Religion vorgelegt worden.
Diese nunmehr vorliegenden Statuten entsprächen den gesetzlichen Vorgaben des § 4 BekGG, insbesondere enthielten sie die erforderliche Darstellung von Praxis und Lehre der Religion. Ferner läge die geforderte Unterscheidbarkeit in der Lehre vor, da sich aus der Stellungnahme der X. ergäbe, dass die Lehre nicht jener der schiitischen Lehre entspräche. Ebenso sei die erforderliche Zahl an Anhängern nachgewiesen worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da Gründe für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit nicht vorlägen.
Aus dem dazu eingeholten Verwaltungsakt geht im hier relevanten Umfang hervor, dass das Einlangen des Antrags auf der Homepage des Kultusamtes öffentlich zugänglich gemacht wurde. Im Rahmen dieses folgenden Verwaltungsverfahrens wurde der X. (X.) Gelegenheit gegeben zum Antrag der B., insbesondere in Bezug auf die Lehre, Stellung zu nehmen. Die X. stellte in ihrer Äußerung vom 24.08.2012 fest, dass
- Sunniten und Schiiten in den Glaubensgrundlagen ohne Unterschiede übereinstimmen,
- sowohl Sunniten als auch Schiiten mit überwiegender Mehrheit darin übereinstimmen, dass sie der X. angehören,
- die Unterschiede zwischen Schiiten und Sunniten nicht die Glaubensgrundlagen betreffen und deshalb nicht in einer Weise gravierend sind, dass man von einer anderen Bekenntnisgemeinschaft sprechen kann,
- die dem Antrag beigelegte Lehre nicht die offizielle Lehre der B. widerspiegle.
2.2) Ferner wurde mit Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, vom 26.02.2016 über den Antrag der X. (X.) vom 30.12.2015 auf Genehmigung der Verfassung der Religionsgesellschaft dahingehend entschieden, dass gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Islamgesetz die beigelegte Verfassung der X. einschließlich Lehre der X. (X.), ferner einer Kultusumlage und einer Wahlordnung genehmigt wurde.
Aus der Begründung geht zur Lehre im Wesentlichen hervor, dass betreffend der Lehre der Bekenntnisgemeinschaft B. sich nichts ändere, da diese in ihrer Lehre explizit schiitische Inhalte aufgenommen hätten und von der X. vor dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit festgestellt worden sei, dass die von der B. vertretene Lehre nicht ihrer entspräche und damit eine zugestandene Tatsache vorläge. Bestandteil des Bescheides ist die Verfassung der X..
Aus der Begründung des bewilligenden Bescheides geht auszugsweise ferner hervor, dass die Regelungen des Art. 3 der Verfassung X. betreffend Erwerb der Mitgliedschaft (welcher zum einen eine im Innenverhältnis widerlegbare Vermutung der Mitgliedschaft aufstellt mit deklaratorischen Charakter und Berichtigungsmöglichkeit sowie den von den Religionsgemeinden vorzunehmenden Aufnahmen in das Mitgliederverzeichnis andererseits) als nicht zu beanstanden gewertet wurde. Ferner ergibt sich aus der Begründung des Bewilligungsbescheides, dass die in Punkt 6. Lehre deklaratorisch angeführten Rechtsschulen von der X. als Strömungen oder Schulen anerkannt würden, ein Alleinvertretungsanspruch für einzelne Rechtsschulen der Sunniten oder Richtungen der Schiiten solle und könne daraus nicht abgeleitet werden.
2.3) zum verfahrensgegenständlichen Verfahrensgang:
Aus dem im Akt einliegenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.02.2018 geht hervor, dass die Zustellung des Bescheides vom 28.02.2013, GZ ..., an die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei beantragt werde, in eventu einen förmlichen Bescheid über die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Feststellungsverfahren ... zu erlassen. Die Eingabe ist mit „Antrag auf Zustellung des Bescheides ...“ tituliert.
Begründend werde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich bereits in den sechziger Jahren als „Verein …“ konstituiert habe. Die Verfassung der X., welche am 02.05.1979 genehmigt worden sei, habe vorgesehen, dass alle Anhänger des Islam der islamischen Glaubensgemeinschaft angehörten. Diese Erledigung des Bundesministers für Unterricht und Kunst sei vom Verfassungsgerichtshof als Verordnung qualifiziert worden (VfSlg 11.624/1988). Die formelle Anerkennung als X. sei durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 02.08.1988 erfolgt.
Die Verfassung der Beschwerdeführerin habe stets die Angehörigen aller Rechtsschulen mit einbezogen (so sei beispielsweise mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 11.574/1987, die Einschränkung auf Anhänger des Islams nach hanefitischem Ritus aufgehoben worden).
Die Verfassung der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 22.10.2009 genehmigt worden, worin ausdrücklich vorgesehen sei, dass der X. alle Muslime und Musliminnen angehörten, welche in der Republik Österreich ihren Hauptwohnsitz hätten. Die mit Bescheid vom 26.02.2016 genehmigte Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft sehe ausdrücklich vor, dass die Beschwerdeführerin sämtliche islamische Rechtsschulen repräsentiere.
Demnach habe die Beschwerdeführerin seit jeher den Vertretungsanspruch für sämtliche islamische Rechtsschulen zu Recht in Anspruch genommen. Insbesondere die mit Bescheid vom 22.10.2009 genehmigte Verfassung habe ausdrücklich festgehalten, dass ihr alle in Österreich lebenden Muslime und Musliminnen angehörten, unabhängig von der jeweiligen Rechtsschule. 2012 habe sich das Kultusamt an die Beschwerdeführerin gewendet mit dem Hinweis, dass sie eine Stellungnahme zur Lehre der in Gründung befindlichen Bekenntnisgemeinschaft („D.“) abgeben könne, dies sei mit einer Parteistellung nicht verbunden. In ihrer Antwort habe sie ausgeführt, dass die vorgelegte Lehre (von „D.“) nicht fundiert sei und nicht den Lehren der B. entspräche. Sie habe festgehalten, dass „die dem Antrag beigelegte Lehre nicht die offizielle Lehre der B.“ widerspiegle.
Der genehmigende Bescheid betreffend Feststellung der Rechtspersönlichkeit der religiösen Bekenntnisgemeinschaft „IB.“ sei der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden.
Die Beschwerdeführerin habe jedoch Parteistellung, da dieser Bescheid in gesetzlich geschützte Rechte eingreife. Demnach käme jeder einzelnen, gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgemeinschaft Anspruch auf Respektierung und auf staatlichen Schutz ihrer Exklusivität zu (wobei sich diese Exklusivität auf den Namen, Religionslehre, den Gottesdienst und weitere angeführte Bereiche erstrecke).
Nach § 1 BekGG seien religiösen Bekenntnisgemeinschaften Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt seien. Aus den erläuternden Bemerkungen dazu gehe hervor, dass diese Definition die Abgrenzung zu den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften betone. Ferner gehe daraus hervor, dass Religion ein historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen sei. Die „IB.“ berufe sich bereits in ihrer Bezeichnung auf islamische Riten, Symbole und Grundlehren im Sinne der Definition von Religion in den Leuten Bemerkungen. Der Beschwerdeführerin käme daher das ausschließliche Vertretungsrecht zu.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei keine förmliche Lehre der Beschwerdeführerin beim Kultusamt vorgelegen, da die Lehre der Beschwerdeführerin allgemein bekannt und der Umfang des Vertretungsanspruches durch Rechtsprechung, durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 02.05.1979 definiert gewesen sei. Die Verfassung der Beschwerdeführerin habe insbesondere im Zeitpunkt der Feststellung der Rechtspersönlichkeit der „IB.“ vorgesehen, dass sie die Vertretung sämtliche Rechtsschulen des Islam habe. Diese Verfassung sei mit Bescheid vom 22.10.2009 genehmigt worden. Gegenständlich sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt die Darstellung der Unterschiedlichkeit der Lehren von der Behörde geprüft worden.
Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft bestünde, hätten im Verfahren zur Feststellung der Rechtspersönlichkeit einer Bekenntnisgemeinschaft Parteistellung, dies ergebe sich aus § 3 Abs. 4 BekGG. Diese Bestimmung gelte auch für Religionsgemeinschaften, wie es die Beschwerdeführerin sei.
3.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 10.07.2019 gemeinsam mit dem Verfahren zur Zahl VGW/101/056/16574/2018 („Akt 1“) eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin, Vertreter der belangten Behörde und eine Auskunftsperson erschienen.
Mit Stellungahme, eingelangt am 07.08.2019 nahm die Beschwerdeführerin ergänzend Stellung. Zum gegenständlichen Verfahren wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde betreffend Anerkennung der C. als Religionsgesellschaft Parteistellung gehabt habe. Diese Parteistellung sei ihr auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren in der Folge zugekommen. Dies zeige auch, dass der Verfassungsgerichtshof ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin im Anerkennungsverfahren einer anderen (islamischen) Religionsgesellschaft angenommen habe. Nichts anderes könne gegenständlich für die „IB. (B.)“ gelten, diese würde sich sogar ausdrücklich als islamisch bezeichnen.
In der Stellungnahme der belangten Behörde, eingelangt am 11.09.2019, wird als Beilage ein Auszug eines elektronischen Aktes zur Zahl ... (wobei in dieser Angelegenheit in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entschieden wurde, siehe VfSlg. 19.240/2010) übermittelt. Zum vorliegenden Verfahren wird ausgeführt, dass der Akt … vorgelegt werde, aus welchem sich eindeutig ergebe, dass die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren keine Parteistellung gehabt habe, sondern als bloß Beteiligte zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Ein Vergleich mit dem dortigen Verfahren (wie von der Beschwerdeführerin behauptet, dass sie nämlich in dem dortigen behördlichen Verfahren, siehe in der Folge VfSlg. 19.240/2010, Parteistellung gehabt habe) sei daher nicht heranzuziehen.
Ein Vergleich mit dem Verfahren VfSlg 19.166/2010 sei nicht nachvollziehbar. Jenes Verfahren habe ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes betroffen aus Anlass zweier anhängiger Bescheidbeschwerdeverfahren. Die Bekenntnisgemeinschaften des zugrunde liegenden Bescheidbeschwerdeverfahrens hätten unbestritten Parteistellung im amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren. Es ergebe sich daraus keine Schlussfolgerung für ein Verwaltungsverfahren nach dem AVG.
Aus einer bloß abstrakten Verwechslungsgefahr sei kein subjektives Recht abzuleiten, die eine Parteistellung einräume. Die Gefahr der Verwechslung sei als öffentliches Interesse von der Behörde wahrzunehmen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Kurzbezeichnung der „IB.“ nicht „IB.“, sondern gemäß dem Bescheid vom 28.02.2013 „B.“ laute.
Es werde erneut darauf hingewiesen, dass im Jahr 2012 keine offizielle Lehre der Beschwerdeführerin dem Kultusamt vorgelegen sei. In der Verordnung BGBl 466/1988 sei für die Verfassung der islamischen Glaubensgemeinschaft nicht verpflichtend vorgesehen gewesen, dass dies eine Lehre zu enthalten habe. Eine solche sei erst durch das Islamgesetz gefordert und im Jahr 2016 dem Kultusamt vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei daher mit Schreiben vom 09.07.2012 aufgefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben und aufgrund der Aussage im Antwortschreiben vom 24.08.2012, dass die vorgelegte Lehre nicht der offiziellen Lehre der Beschwerdeführerin entspräche, der Genehmigungsbescheid erlassen worden.
Die in der Beilage./4 als Gutachten angeführte Stellungnahme sei irreführend und kein Gutachten. Soweit es sich dabei um die offizielle teleologische Meinung von Seiten der X. handle, genüge der Hinweis, dass die X. im einschlägigen Verfahren davon ausgehe, die Lehre der B. entspräche nicht jener der X.. Es sei nicht die Aufgabe des Kultusamtes theologische Festlegungen vorzunehmen.
Der Stellungnahme der belangten Behörde ist der Akt ... beigelegt. Dieser Akt beinhaltet das Verfahren auf Grundlage des Antrages auf Anerkennung als IC., gestellt vom Kulturverein von C. in Wien vom 19.03.2009. Im hier relevanten Umfang geht daraus hervor, dass dieser Antrag mit Bescheid vom 25.08.2009 abgewiesen wurde. Zu der öffentlichen Kundmachung der Antragstellung gemäß § 2 Abs. 2 RRBG erging im Verfahren eine Stellungnahme der X., nachdem der Behördenleiter mit persönlichem E-Mail zur Information auf die Kundmachung in der Wiener Zeitung hingewiesen hatte sowie die X. in diesem persönlichen E-Mail eingeladen hatte, bis 21.08.2009 eine Stellungnahme abzugeben.
4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl. 119/1998 in der Fassung vom 28.02.2013 lauten wie folgt:
„Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft
§ 2. (1) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtpersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. …
(2) Der Bundesminister hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs. 1 im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich ,Kultusamt' einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
(4) Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.
…
(6) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz haben das Recht, sich als 'staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft' zu bezeichnen.
Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit
§ 3. …
(3) Zusammen mit dem Antrag ist der Nachweis zu erbringen, daß der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören, welche weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.
(4) Im Bundesgebiet bestehende Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, haben im Verfahren Parteistellung; sie sind mit dem Antrag namhaft zu machen.
Statuten
§ 4. (1) Die Statuten haben zu enthalten:
…
2. Darstellung der Religionslehre, welche sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muß,
….
§ 9 Islamgesetz idgF lautet wie folgt:
„Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen
§ 9.
(1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.
(2) Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
(3) Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
(4) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.“
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die „X. (X.)“ ist bereits auf Grundlage des IslamG 1912 (und damit auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes und auch daraus ableitend die Islamverordnung aus 1988) und ebenso nunmehr auf Grundlage des IslamG 2015 anerkannte Religionsgesellschaft. Im Verfahren zur Anerkennung der Bekenntnisgemeinschaft „IB. (B.)“, welche mit diesem Namen (rechtskräftig) durch Bescheid vom 28.02.2013 gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG) Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft erlangt hat, war die X. nicht Partei. Sie hatte in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen der Unterschiedlichkeit der Lehre, wovon sie auch Gebrauch gemacht hatte.
Zum Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 28.02.2013 ist Folgendes auszuführen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheim gegeben, ob und wie weit er Parteistellung einräumt. Verfassungsrechtliche Grenzen bestehen lediglich dadurch, dass das die Parteienrechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt bzw. aus dem Rechtstaatsprinzip sich ergibt. Fehlt es an einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 8 AVG und somit an einer Betroffenheit in subjektiven Rechten, so ist der Ausschluss vom Kreis der Parteien verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. dazu u.a. VfGH, Erkenntnis vom 13. 12. 1988, VfSlg 11.934).
Rechtliche Grundlage für die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlich relevanten Verfahren (Antrags der „B.“ nach dem BekGG), ist daher § 8 AVG in Verbindung mit dem BekGG als die zur Anwendung kommenden Rechtsvorschrift (relevanter Zeitpunkt für die heranzuziehende Rechtslage ist jener der Erlassung des Bescheides, dessen Zustellung nun beantragt wird).
Aus den Bestimmungen des BekGG ergibt sich zunächst kein unmittelbarer Hinweis auf eine Parteistellung von anerkannten Religionsgemeinschaften, vielmehr ergibt sich aus § 3 Abs. 4 BekGG lediglich eine ausdrückliche Parteistellung von Vereinen, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre diese Bekenntnisgemeinschaft besteht.
Da nun diese Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben (etwa VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078), ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet wird. Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Diese Voraussetzung ist jedenfalls (u.a.) dann gegeben, wenn ein die bestehenden (öffentlich- oder privatrechtlich begründeten) subjektiven Rechte belastender Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbescheid erlassen werden soll.
Für die Parteistellung genügt es, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist, die betreffende Person also möglicherweise durch den Bescheid unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird. In diesem Sinn sind alle jene Personen Parteien, deren Rechtsstellung vom Ausgang des Verfahrens abhängig ist.
Die Bedenken der Beschwerdeführerin, aufgrund welcher sie die ihres Erachtens bestehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen möchte und diese die Betroffenheit bewirkten, gründen sich zum einen auf die von der Bekenntnisgemeinschaft „B.“ vertretene Lehre, die eine Ausrichtung des Islam, den Schiismus, vertrete – wobei dieser auch von der Beschwerdeführerin vertreten werde - und zum anderen, dass die Bezeichnung der Bekenntnisgemeinschaft „B.“ als „Glaubensgemeinschaft in Österreich“ dazu beitrage, dass der Anschein dabei entstünde, es handle sich dabei um eine islamische Religionsgemeinschaft (wegen des behördlich genehmigten Namens „Glaubensgemeinschaft in Österreich“).
Wie sich aus den Materialien zum BekGG ergibt, hat bei Erlassung dieses Gesetzes der Gesetzgeber unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des Staatskirchenrechts in Österreich die Beibehaltung des Instituts der „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften“ und die zusätzliche Einrichtung einer eigenen Rechtspersönlichkeit für religiöse Bekenntnisgemeinschaften zur raschen Lösung der Probleme als am zweckmäßigsten erachtet. Während für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften das Institut der Anerkennung weiterhin besteht und der Gesetzgeber eine Ausweitung des öffentlich-rechtlichen Status auf alle religiösen Bekenntnisgemeinschaften auch nicht befürwortete, wurde mit dem BekGG eine Rechtsgrundlage zum Erwerb der speziellen Rechtspersönlichkeit für religiöse Bekenntnisgemeinschaften geschaffen, ohne dass gleichzeitig die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erworben wird (vgl. RV 938 d.B., XX. GP). Religiöse Bekenntnisgemeinschaften ist daher ein Oberbegriff für Kirchen und Religionsgesellschaften, welche keine gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind.
Vergleichsweise wird nunmehr auch in den Materialien zum Islamgesetz 2015 (446 d.B., XXV. GP zu §§ 3-5 Islamgesetz) ausgeführt, dass das Erkenntnis VfGH B 1214/09 festhalte, dass es in Österreich mehr als eine islamische Glaubensgemeinschaft geben könne. Dies stehe im Einklang mit der Judikatur des EGMR zu Fragen der Organisation von Religionsgesellschaften und der Religionsfreiheit. Daher solle die Möglichkeit geschaffen werden, dass mehrere islamische Religionsgesellschaften auf der Grundlage des Islamgesetzes
errichtet werden könnten, so dass der bisher mögliche Weg einer Rechtspersönlichkeit nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und einem anschließenden Antrag auf Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz 1874 durch ein vergleichbares
Verfahren im Islamgesetz ergänzt werde. Die Regelung orientiere sich dabei an der für die gesetzliche Anerkennung im Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften. Durch § 3 Abs. 4 [Anm.: Islamgesetz, danach sind mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit einer islamischen Religionsgesellschaft jene Vereine aufzulösen, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden Religionsgesellschaft besteht] solle vermieden werden, dass für ein und dieselbe religiöse Bekenntnisgemeinschaft zwei Rechtspersönlichkeiten bestehen. Daraus ergibt sich auch nach dem Islamgesetz – gleich wie im BekGG -, dass die anerkannte islamische Religionsgesellschaft ein Recht hat, dass mit dem Erwerb ihrer Rechtspersönlichkeit jene Vereine aufgelöst werden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre dieser Religionsgesellschaft gelegen war. Dies vor dem Hintergrund (wie sich aus den zitierten Materialien ergibt), dass keine zwei Rechtspersönlichkeiten für ein und dieselbe Bekenntnisgemeinschaft bestehen.
Gleiche Überlegungen liegen der Bestimmung des § 3 Abs. 4 BekGG zugrunde: zunächst ergibt sich aus der oben wieder gegebenen Formulierung des § 3 Abs. 4 BekGG, wonach explizit Parteistellung (lediglich) betroffenen Vereinen zukommt, der Hinweis, dass der Gesetzgeber damit anerkannten Religionsgemeinschaften, wie die Beschwerdeführerin dies ist, keine subjektiv-öffentlichen Rechte damit einräumen wollte.
Nach der Systematik des BekGG sind ferner jene Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der (antragstellenden) Bekenntnisgemeinschaft besteht, gemäß § 2 Abs. 4 BekGG aufzulösen und daher aufgrund des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit als Bekenntnisgemeinschaft ihre eigene Rechtspersönlichkeit verlieren. Dies bedeutet, dass diese Bestimmung auf die Auflösung von vorgelagerten bzw. beigegebenen Hilfsvereinen abzielt (vgl. dazu im Detail Barbara Gartner-Müller, öarr 2012, 251: „100 Jahre Islamgesetz“). Zum vereinsrechtlichen Schutz vor Eintritt dieser Rechtsfolge ist daher nachvollziehbar, dass ihnen gerade deswegen im Vorfeld explizit Parteistellung zukommt. Ferner kann aus dem differenzierenden Wortlaut der Bestimmung des § 3 Abs. 4 BekGG nicht darauf geschlossen werden, dass eine gesetzgeberische Lücke zu schließen wäre oder aber dass vom Gesetzgeber auch bestehenden Kirchen und Religionsgesellschaften damit Parteistellung einräumen wollte.
Im in der mündlichen Verhandlung vor dem VGW erörterten Verfahren, welches zum Erkenntnis des VfGH (B 1214/09) geführt hatte, war die Beschwerdeführerin nicht Partei, sondern war sie als Beteiligte dem Verfahren beigezogen, wie sich aus dem vorliegenden Akt ergibt: es wurde der Beschwerdeführerin – wie auch im vorliegenden Fall – die Kundmachung des Antrages und Gelegenheit zur Stellungnahme zur Darstellung der Lehre gegeben. Dass sie damit Parteistellung gehabt hätte, ergibt sich daraus nicht, vielmehr ist im dortigen Schreiben ein Hinweis enthalten, dass die Kundmachung keine Wirkungen auf die folgende Bescheiderlassung habe. Auch aus dem Wortlaut des formlosen E-Mails („zur Ihrer Information“, „zur Kenntnis bringen“ „mit einer Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme“, „Aufmerksamkeit auf § 2, Darstellung der Lehre lenken“) ergibt sich kein Hinweis auf Beiziehung als Partei (wiewohl die Wortwahl für sich betrachtet keine Relevanz hätte).
Ferner wurde Erkenntnis des VfGH (B 1214/09) auch klar ausgedrückt, dass der Beschwerdeführerin kein universeller Vertretungsanspruch zukommt: so kann aus Art. 15 StGG nicht abgeleitet werden, dass nur eine einzige rechtlich verfasste (sei es in Form einer Bekenntnisgemeinschaft, sei es in Form einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft) islamische Religionsgemeinschaft bestehen darf, weil ein solches Ergebnis auch im Konflikt mit Art. 9 EMRK stünde (VfSlg. 19.240/2010). Bei Erfüllung der im BekGG festgelegten Voraussetzungen könne - entsprechend der das Erkenntnis VfSlg. 11.574/1987 tragenden Grundposition - auch eine weitere sich als islamisch verstehende Religionsgemeinschaft gesetzlich anerkannt bzw. als religiöse Bekenntnisgemeinschaft eingetragen werden, es besteht kein Alleinvertretungsanspruch der Beschwerdeführerin. Daher ergibt sich auch aus diesen Überlegungen kein Hinweis auf das Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechts und damit Parteistellung der Beschwerdeführerin.
Wenn auf den Umstand verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin alle bzw. die hier relevante Rechtsschule(n) auch verträte, so sind die Rechtsschulen selbst voneinander nicht in der Dogmatik unterschiedlich, sondern nur durch ihre unterschiedliche Gewichtung der verschiedenen Methoden der Rechtsfindung ((vgl. dazu im Detail Barbara Gartner-Müller, öarr 2012, 251: „100 Jahre Islamgesetz“). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Kontext auf die mangelnde Unterscheidbarkeit der Lehre und insbesondere ihre Vertretung von Schiiten und Sunniten hinweist, so schließt ihre Vertretung noch nicht aus, dass eine Bekenntnisgemeinschaft besteht. Denn die Lehre ist, wie sie angegeben hatte, nicht mit ihrer Lehre übereinstimmend. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus dem Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom August 2012 nicht, dass sie sich dabei gegen die Feststellung der Rechtspersönlichkeit der B. ausgesprochen hat. Zwar führt sie dort ihren (Allein)vertretungsanspruch für alle Schiiten und Sunniten aus, jedoch führt sie zeitgleich aus, dass es sich bei der in Frage stehenden Lehre um eine andere handle. Die vorliegende Erklärung der Beschwerdeführerin ist nicht missverständlich und klar. Die Information und Gelegenheit zur Stellungnahme (vom 09.07.2012) der Behörde hatte sich auf die Frage der Unterschiedlichkeit der Lehre bezogen und wird darin explizit ausgeführt, dass dies keine Parteistellung mit sich bringe. Daraus ergeben sich daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte im vorliegenden Verfahren.
Wenn sich die Beschwerdeführerin auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte zum Schutz ihres Namens beruft, so ergibt sich das Recht auf Schutz ihres Namens gegenwärtig aus § 9 Islamgesetz. Insofern besteht nach § 9 Abs. 4 Islamgesetz auch ein Recht, diesen Schutz einzufordern und ist dies ein subjektiv-öffentliches Recht. Damit ist die Behörde auch verpflichtet, den Namen zu schützen und ergibt sich auch daraus eine entsprechende Prüfpflicht (siehe dazu u.a. 446 d.B. XXV. GP zu § 9 Islamgesetz sowie VwGH Ro 2016/10/0043). Das vorliegende Verfahren, für welches sie Parteistellung begeht, war jedoch bereits 2013, also vor Inkrafttreten des Islamgesetzes, geführt und abgeschlossen worden (wo die Beschwerdeführerin nach ihrer bereits erfolgten Anerkennung im Verordnungsweg insbesondere den Schutz des Islamgesetzes 1912 genoss und hier u.a. § 6 der gleiche Schutz wie anderen gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften zukam). Schutz der Ausschließlichkeit (hier konkret auf nicht verwechslungsfähige Bezeichnungen) von anerkannten Religionsgemeinschaften hatte es bereits vor dem Inkrafttreten des Islamgesetzes für anerkannte Religionsgemeinschaften gegeben (vgl. dazu im Detail Barbara Gartner-Müller, öarr 2012, 251: „100 Jahre Islamgesetz“), Jedoch ergeben sich daraus noch keine subjektiv öffentliche Rechte, sondern ist von amts wegen wahrzunehmen in dem Ausmaß, der der Behörde unter Bedachtnahme auf Art. 9 EMRK zusteht. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis des VfGH aus 1930 ergibt sich auch in diesem Zusammenhang kein Hinweis auf ein subjektiv-öffentliches Recht für den vorliegenden Fall. Auch wenn nunmehr die Unterschiedlichkeit der Lehre in Frage gestellt wird, so ergibt sich zwar aus § 4 Abs. 1 Z 2 BekGG, dass sich die von der Bekenntnisgemeinschaft vertretene Lehre von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muss. Vor dem Hintergrund des Art. 9 EMRK ist diese Beurteilung der Frage auf die ausreichende Darstellung der Unterschiedlichkeit beschränkt. Dies war im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren durchgeführt worden. Dort war die Frage der Unterschiedlichkeit der Lehre relevant, daher wurde die Beschwerdeführerin beigezogen. Die Beschwerdeführerin hatte dazu insbesondere angegeben, dass die Lehre „unterschiedlich“ sei, also dass die Lehre der antragstellenden Bekenntnisgemeinschaft nicht ihrer Lehre gleiche. Einwände zur Namensähnlichkeit wurden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben (und waren auch nicht Gegenstand der Einladung zur Stellungnahme).
Schließlich ergibt sich darüber hinaus auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bekenntnisgemeinschaft der B. bereits im, die Verfassung der X. genehmigenden Bescheid zur Genehmigung der Verfassung der Beschwerdeführerin (Bescheid vom 26.02.2016), wonach der Verweis auf die Rechtsschulen des Islam nur deklaratorisch zu verstehen sei, aber daraus kein Vertretungsanspruch für einzelne Rechtsschulen der Sunniten oder Richtungen der Schiiten abgeleitet werden könne.
Gesamt betrachtet ergibt sich aus dem Namensschutz der Beschwerdeführerin für die Frage der Parteistellung im vorliegenden Fall keine subjektiv-öffentlichen Rechte.
In dem von beiden Parteien erwähnten Verfahren zur Zahl VGW-101/069/4623/2016 wurde einem Verein im Verfahren zur Änderung einer genehmigten Verfassung einer Religionsgesellschaft Parteistellung nicht zuerkannt (vgl. Erkenntnis VwG Wien 08.08.2016, VGW-101/069/4623/2016-11 und dazu auch VwGH Ro 2016/10/0043). Grundlage des dortigen Verfahrens war das es um das Recht der Religionsgesellschaft, ihren Namen zu ändern (nach § 6 Islamgesetz) und ein allenfalls daraus resultierendes subjektiv-öffentliches Recht von anderen Vereinen, dabei allfällige Verwechslungen mit ihrer Vereinsbezeichnung zu verhindern. Da dies in Rede stehende Bestimmung dem Schutz der Rechte der Religionsgemeinschaft dient und kein Schutz der Allgemeinheit vor Verwechslungen und Irreführungen sich daraus erschließen lässt, wurde dadurch kein subjektiv-öffentliches Recht von anderen Vereinen berührt und es bestand kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Vereins. Der vorliegende Fall ist zwar betreffend der Gefahr der Verwechslung des Namens ähnlich gelagert.
Da der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im Verfahren, welches mit Bescheid vom 28.02.2013, Zl. ..., abgeschlossen wurde, zukam und auch nicht zukommt ist sie daher nicht als „übergangene Partei" anzusehen, weshalb der Antrag auf Zustellung des Bescheides zu Recht abzuweisen war.
Zum Eventualantrag auf Zuerkennung der Parteistellung ist Folgendes auszuführen:
Eine Partei, die rechtliche Interessen oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, welcher im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgte, hat nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit, die Zustellung des Bescheides zu begehren und in der Folge Berufung (nunmehr Beschwerde) zur Wahrung ihrer Rechte zu erheben. Unter den wiedergegebenen Voraussetzungen ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig, um im Zweifel zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (vgl. VwGH vom 23.05.2017, Ra 2015/05/0028), da dies im Rahmen anderer gesetzlich vorgesehener Verfahren nicht möglich ist.
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin die nachträgliche Zustellung des – ihren Angaben nach – sie betreffenden Bescheides beantragt. Ein solcher Antrag umfasst zeitgleich damit auch den Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung.
Nun ist der Eventualantrag grundsätzlich zulässig, da der Hauptantrag (hier auf Zustellung des Bescheides) abgewiesen wurde und ist daher der Eventualantrag nicht gegenstandslos geworden, es liegt daher ein eigenständig zu beurteilender (weiterer) Antrag vor. Es handelt sich dabei um den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid darf, sofern eine eigene gesetzliche Regelung ihn nicht ausdrücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht. Ferner ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsfrage, welche ohnedies bereits den Antrag auf Feststellung der Parteistellung mit einschließt (vgl. dazu Hengstschläger-Leeb, § 8, Rz. 21 mit Hinweisen auf Rechtsprechung), bereits im Hauptantrag entschieden. Ein Feststellungsinteresse über die idente Frage, die bereits entscheiden wurde, besteht nicht gesondert.
Dass daher, wie im Bescheid ausgeführt ist, ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung nur bis zur Zustellung des Bescheids bzw. bis zur Beiziehung des Verfahrens gestellt werden kann, ergibt sich aus den vorherigen Ausführungen (vgl. so auch Erkenntnis VwGH vom 10.05.1961, 0709/61 und siehe auch Hengstschläger-Leeb, § 8, Rz. 23). Das Verfahren über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit der religiösen Bekenntnisgemeinschaft B. wurde mit Bescheid vom 28.02.2013, GZ ..., rechtskräftig abgeschlossen. Die strittige Frage der Parteistellung wurde und konnte daher im Wege eines Antrags auf Zustellung des Bescheides geklärt werden, weshalb kein Raum für ein Interesse an der Feststellung der Parteistellung mehr besteht. Die Zurückweisung erfolgte daher auch zu Recht.
Der Antrag auf Einholung eines theologischen Gutachtens zur Unterschiedlichkeit der Lehre war mangels Entscheidungserheblichkeit abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da als die wesentliche Rechtsfrage, welcher grundsätzliche Bedeutung zur Auslegung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, insbesondere § 3 Abs. 4 BekGG, zukommt, die Frage der Parteistellung nach BekGG für anerkannte Religionsgesellschaften noch nicht geklärt ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht zu dieser Frage der Parteistellung von Religionsgesellschaften nicht unter vorliegenden, allgemein relevanten Konstellationen(siehe Ro 2016/10/0043 zu einem ähnlichen Fall, aber nicht gleichgelagert): Erklärung als lediglich beteiligte Partei im nunmehr abgeschlossenen Verfahren (für welches nunmehr Parteistellung begehrt wird) zur Frage nach § 4 Abs. 1 Z. 2 BekGG und die Frage des Namensschutzes (nunmehr nach § 9 Islamgesetz) und daraus resultierenden subjektiv-öffentlichen Rechten (wobei der explizite gesetzliche Namensschutz erst nach rechtskräftigem Abschluss des hier gegenständlichen Verfahrens normiert wurde). Ferner stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Rechte hat, die Bestimmung des § 2 Abs. 6 BekGG einzufordern (da die anerkannte Bekenntnisgemeinschaft den Wortlaut als „Glaubensgemeinschaft“ trägt und damit „Religionsgemeinschaft“ nahe liegt oder damit gleichzusetzen wäre).
Schlagworte
Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit; Parteistellung; subjektiv-öffentliche Rechte; anerkannte Religionsgemeinschaft; NamensrechtAnmerku