Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.01.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Im Verfahren betreffend den Antrag einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit kommt lediglich der Antragstellerin sowie gemäß § 3 Abs. 4 RRBG jenen Vereinen Parteistellung zu, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht; anerkannten Religionsgemeinschaften, wie die Beschwerdeführerin dies ist, werden dadurch keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt.
Schlagworte
Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit; Parteistellung; subjektiv-öffentliche Rechte; anerkannte Religionsgemeinschaft; NamensrechtAnmerkung
VfGH v. 23.2.2021, E 526/2020; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.056.3813.2019Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021