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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GewO 1994 §368 Z1.7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des Ing. F in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 30. Mai 1997, Zl. UVS-4/477/1-1997, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 30. Mai 1997 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma 'Ing. F-GesmbH' mit dem Sitz in S zu verantworten, daß diese Firma das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers G betreffend den Standort S, B-Straße Nr. 8, Platten- und Fliesenlegergewerbe, am 10.2. bis 23.4.1995 nicht angezeigt hat". Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Z. 1.7 i.V.m. § 39 Abs. 4 GewO 1994 begangen, weshalb gemäß § 368 Einleitungssatz leg. cit. über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, entgegen den Bestimmungen des § 368 Z. 1.7 i.V.m.
§ 39 Abs. 4 GewO 1994 nicht bestraft zu werden, verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die ihm zur Last gelegte Tat sei verfolgungsverjährt. In der Strafverfügung vom 30. März 1995 sei er nämlich lediglich als "das zur Vertretung nach außen berufene Organ" der F-Ges.m.b.H. bezeichnet worden. Erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, nämlich erstmals im Straferkenntnis vom 16. Juli 1996, sei er als "handelsrechtlicher Geschäftsführer" dieser Gesellschaft bezeichnet worden. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides habe in der Umschreibung der ihm zur Last gelegten Tat auch die Bezeichnung des Tatortes gefehlt. Schließlich sei dem Beschwerdeführer erstmals im angefochtenen Bescheid vorgeworfen worden, daß es um das Platten- und Fliesenlegergewerbe im Standort S, B-Straße Nr. 8, gehe. In Ansehung der verhängten Strafe rügt die Beschwerde, die belangte Behörde habe die erstinstanzlich verhängte Strafe unverändert übernommen, obwohl sie den Tatzeitraum gegenüber den erstbehördlichen Annahmen eingeschränkt habe; sie habe solcherart gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen.
Gemäß § 39 Abs. 1 GewO 1994 kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist; er hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat.
Gemäß § 39 Abs. 4 GewO 1994 hat der Gewerbeinhaber die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2 und 3).
Gemäß § 368 Z. 1.7 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers nicht erstattet hat.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß es rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß u.a. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A).
Für die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Last gelegte Verwaltungsübertretung folgt daraus, daß im Spruch des Straferkenntnisses auch anzuführen ist, dem Beschuldigten liege als Inhaber eines näher zu bezeichnenden Gewerbes eine Verletzung der in Rede stehenden Anzeigepflicht zur Last, ist doch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Pflicht zur Erstattung der Anzeige im Sinne des § 39 Abs. 4 GewO 1994 (nur) dem Gewerbeinhaber auferlegt. Es handelt sich dabei um ein Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a Z. 1 VStG.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist, die zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle im vorliegenden Fall sechs Monate beträgt, von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist, wobei die Verjährung nur dann unterbrochen wird, wenn sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/04/0200).
Diese Anforderungen werden von der, nach den vorgelegten Verwaltungsakten alleine als Verfolgungshandlung in Betracht kommenden Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30. März 1995 schon deshalb nicht erfüllt, weil darin ein - nach der oben dargestellten Rechtslage - wesentliches Tatbestandsmerkmal der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung fehlt, nämlich der Vorwurf, die gebotene Anzeige sei vom Inhaber eines näher bezeichneten Gewerbes unterlassen worden.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erweist sich sohin im Sinne des § 31 VStG als verjährt, was die Unzulässigkeit der weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers zur Folge hat.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; er war daher - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. September 1998
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040123.X00Im RIS seit
20.11.2000