Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.01.2020Norm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Jede Zahlung an den Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, stellt gemäß § 49 Abs 1 ASVG ein beitragspflichtiges Entgelt dar, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach Abs 3 vorliegt (VwGH 2005/08/0218)). Als Entgelt sind alle vermögenswerten Vorteile zu verstehen, die als Gegenleistung für abhängige Dienste gewährt werden (VwGH 1099/73, 3187/51) (Anmerkung 1 zu § 49 Sonntag ((Hrsg)) ASVG 9. Aufl 2018).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Entgelt; Meldepflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.992.001.2019Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020