RS Vfgh 2019/12/4 G107/2019

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Index

66/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Allgemeines PensionsG §5 Abs2, §5 Abs3, §5 Abs4
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des APG betreffend das unterschiedliche Regelpensionsalter von Frauen und Männern

Rechtssatz

Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung von §5 Abs2 und 3 APG, idF BGBl I 35/2012 sowie von §5 Abs4 APG idF BGBl I 2/2015 wegen behaupteten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (vgl VfSlg 12568/1990 und 12660/1991) sowie der in Reaktion darauf geschaffenen Verfassungsrechtslage (vgl das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 832/1992 - in der Folge: BVG Altersgrenzen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Der Gesetzgeber hat sich für ein System von Ab- und Zuschlägen in Abhängigkeit vom tatsächlichen Pensionsantrittsalter im Vergleich zum - noch unterschiedlichen - Regelpensionsalter entschieden, wodurch es - derzeit - zu einer unterschiedlichen Behandlung von Frauen und Männern kommt; da diese Unterschiede jedoch auf Regelungen zurückzuführen sind, die sich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf das BVG Altersgrenzen stützen können bzw auf dieses verweisen, vermag der VfGH in den angefochtenen Bestimmungen keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • G107/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.12.2019 G107/2019

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Pensionsalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G107.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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