RS Vfgh 2019/12/13 A22/2019

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

L0301 Parteienfinanzierung, Parteienförderung

Norm

B-VG Art137
Krnt KlubfinanzierungsG §1
Krnt Landtags-GeschäftsO §7, §81b
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage des Landes Kärnten gegen den Klub der Grünen im Kärntner Landtag auf Rückzahlung des Landesbeitrags zur Klubförderung mangels Passivlegitimation des Klubs; Landtagsklub als juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit keine passivlegitimierte Gebietskörperschaft

Rechtssatz

Die beklagte Partei ist ein nach §7 Krnt Landtags-GeschäftsO (K-LTGO) gegründeter Landtagsklub des Kärntner Landtages, der eine juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit darstellt und nicht zu den in Art137 B-VG genannten passivlegitimierten Gebietskörperschaften zählt; der Landtagsklub ist dem Land auch nicht zuzurechnen:

Wie die Rsp des VfGH (VfSlg 14.372/1995, 15.174/1998, 15.459/1999, 17.662/2005) zeigt, kann von der Zurechnung eines Rechtsträgers zu einer der in Art137 B-VG genannten Gebietskörperschaften ausgegangen werden, wenn bei dem Rechtsträger ein Sondervermögen einer Gebietskörperschaft eingerichtet wird, über das dieser Rechtsträger nicht verfügen kann. Eine Zurechnung kann aber auch dann erfolgen, wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der öffentliche Aufgaben für eine Gebietskörperschaft erledigt und dabei über seine Mittel - etwa auf Grund von Zweckbindung oder Weisungsgebundenheit - nicht nach freiem Ermessen verfügen kann.

Diese Kriterien sind jedoch bei der beklagten Partei nicht erfüllt. Zunächst ist die beklagte Partei (bzw deren Vermögen) kein Sondervermögen des Landes Kärnten, sondern ein nach §7 K-LTGO gegründeter Landtagsklub und damit eine juristische Person. Sie erfüllt auch keine öffentlichen Aufgaben für das Land, was sich daran zeigt, dass die nach §1 K-KFG gewährte Förderung den Landtagsklubs zur Erfüllung "ihrer parlamentarischen Aufgaben" zusteht, "insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für die Abhaltung von Tagungen und Enqueten, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Heranziehung von Experten, den Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentationen und Ehrungen". Bei diesen beispielhaft angeführten Aufgaben handelt es sich jedenfalls nicht um öffentliche Aufgaben des Landes. Die den Landtagsklubs nach §1 K-KFG vom Land gewährten Förderungen sind damit zwar zweckgebunden, jedoch hat das Land selbst keine Möglichkeit, auf die konkrete Verwendung der Förderungsmittel durch den jeweiligen Landtagsklub Einfluss zu nehmen. Diese liegt vielmehr im freien Ermessen des Landtagsklubs. Die beklagte Partei ist aus den genannten Gründen im vorliegenden Zusammenhang keinesfalls dem Land zuzurechnen. Die vorliegende Klage nach Art137 B-VG erweist sich somit mangels Passivlegitimation der beklagten Partei als unzulässig.

Im Übrigen würde sich an diesem Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn die beklagte Partei der klagenden Partei dem Land Kärnten zuzurechnen wäre. In diesem Fall wäre die vorliegende Klage zwar gegen eine iSd Art137 B-VG passivlegitimierte Person gerichtet. Jedoch wäre damit das Land Kärnten als beklagte Partei mit der klagenden Partei ident - es würde sich also selbst klagen - und die vorliegende Klage wäre auch insofern unzulässig.

Entscheidungstexte

  • A22/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.2019 A22/2019

Schlagworte

VfGH / Klagen, Klubfinanzierung, Partei politische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:A22.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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