RS Vwgh 2013/4/29 2011/16/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2013
beobachten
merken

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit
25/02 Strafvollzug
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 lita
FamLAG 1967 §2 Abs2
JGG §58 Abs2
StVG §31 Abs1

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war der typischerweise anfallende Unterhalt des sich in Strafhaft befindlichen Kindes in Form von Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung (jugendliche Straftäter sind nach § 58 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG - überdies ihrer körperlichen Entwicklung entsprechend reichlicher zu verpflegen) von der Bestimmung des § 31 Abs. 1 StVG erfasst (vgl. zur Abgrenzung von Untersuchungshäftlingen etwa den Beschluss des OGH vom 23. Februar 1999, 1 Ob 352/98s). Die für einen Gefangenen in einer Strafhaft verbleibenden Restbedürfnisse, auch wenn sie in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gedeckt worden sein mögen, ändern daran nichts. Der Verwaltungsgerichtshof knüpft daher an seine Rechtsprechung zu Kindern an, deren typischer Unterhalt durch die öffentliche Hand gedeckt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, 2004/15/0103 und vom 29. September 2010, 2007/13/0120), und nimmt in teleologischer Reduktion des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG an, dass bei Strafhaft des Kindes kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist. Auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG braucht dabei nicht mehr eingegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160173.X06

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten