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24/02 JugendgerichtsbarkeitNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litaRechtssatz
Im Beschwerdefall war der typischerweise anfallende Unterhalt des sich in Strafhaft befindlichen Kindes in Form von Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung (jugendliche Straftäter sind nach § 58 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG - überdies ihrer körperlichen Entwicklung entsprechend reichlicher zu verpflegen) von der Bestimmung des § 31 Abs. 1 StVG erfasst (vgl. zur Abgrenzung von Untersuchungshäftlingen etwa den Beschluss des OGH vom 23. Februar 1999, 1 Ob 352/98s). Die für einen Gefangenen in einer Strafhaft verbleibenden Restbedürfnisse, auch wenn sie in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gedeckt worden sein mögen, ändern daran nichts. Der Verwaltungsgerichtshof knüpft daher an seine Rechtsprechung zu Kindern an, deren typischer Unterhalt durch die öffentliche Hand gedeckt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, 2004/15/0103 und vom 29. September 2010, 2007/13/0120), und nimmt in teleologischer Reduktion des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG an, dass bei Strafhaft des Kindes kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist. Auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG braucht dabei nicht mehr eingegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160173.X06Im RIS seit
24.01.2020Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020