Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1Rechtssatz
In Verfolgung des familienpolitischen Zieles der Familienbeihilfe, den Unterhaltsbelasteten zu entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes zu sichern, ist der Gesetzgeber frei und innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes nur insofern durch das Gleichheitsgebot beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (vgl. in stRsp etwa das Erkenntnis des VfGH vom 16. Juni 2011, G 6/11, VfSlg 19.411). Als unsachlich hat der Verfassungsgerichtshof etwa angesehen, dass Eltern durch die Eheschließung eines Kindes, das aber nicht aus dem Hausverband ausschied, trotz gleich bleibender Belastung vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen wurden (Erkenntnis des VfGH vom 18. März 1980, G 35/79, VfSlg 8.793).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160173.X02Im RIS seit
24.01.2020Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020