Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §184Rechtssatz
Nach § 26 Abs. 4 dritter Satz GGG ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 184 BAO, an die im gegebenen Rahmen Anlehnung genommen werden kann, müssen bei einer nach dieser Bestimmung vorgenommenen Schätzung die herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei die Behörde Parteiengehör zu gewähren und insbesondere auf vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragene relevante Behauptungen einzugehen hat. Auch die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat u.a. die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. etwa VwGH 28.5.1998, 96/15/0260). Die Einräumung einer Schätzungsbefugnis in besagtem Sinne (vgl. auch § 184 BAO) ist nicht mit der Einräumung von Ermessen (vgl. etwa auch § 20 BAO) gleichzusetzen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019160014.J01Im RIS seit
24.01.2020Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020