TE Vfgh Beschluss 1996/10/2 B2700/96

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde aufgrund fehlender Bescheidqualität des Beschwerdegegenstandes mangels Unterschrift bzw Beglaubigung der angefochtenen Erledigung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen die im Original vorgelegte, in Bescheidform ergangene und auch ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnete Erledigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Juli 1996. Auf deren letzter Seite findet sich nach der Zustellverfügung unter der Wendung "Für den Landeshauptmann: Der Abteilungsvorstand:" der Name eines Hofrates. Die Erledigung ist jedoch weder mit der Unterschrift dessen versehen, der sie genehmigt hat, noch enthält sie die Beglaubigung der Kanzlei.

2. Gemäß §65 NVG gelten für das Verfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des siebenten Teiles des ASVG mit bestimmten, hier nicht relevanten Maßgaben. Gemäß §357 Abs1 ASVG gelten für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen die §§58, 59 bis 61 und 62 Abs4 AVG über Inhalt und Form der Bescheide. Da gemäß §58 Abs3 AVG für Bescheide auch §18 Abs4 leg.cit. gilt, ist diese Bestimmung auch für den vorliegenden Fall maßgeblich.

Wie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §18 Abs4 AVG bereits judiziert haben, mangelt der Ausfertigung einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, die Bescheidqualität, sofern es sich nicht um den hier nicht gegebenen Sonderfall einer telegraphischen, fernschriftlichen, vervielfältigten oder mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt (VwSlg. NF 2454/1952 A, VfSlg. 6069/1969, 10871/1986). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung weiterhin fest.

Die übermittelte Erledigung entspricht auch nicht den Erfordernissen des letzten Satzes des §18 Abs4 AVG (vgl. VwSlg. NF 11983/1985 A, VwGH 5.11.1986, Z84/03/0235, 0378, vgl. VfGH 26.2.1996 B135/95 und zuletzt VfGH 23.9.1996 B1955/96).

3. Da der Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate nach Durchlaufen des administrativen Instanzenzuges berufen ist, es sich beim Gegenstand der Beschwerde aber um keinen solchen Bescheid handelt, war die Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

5. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheid Unterschrift, Ausfertigung, Unterschrift Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2700.1996

Dokumentnummer

JFT_10038998_96B02700_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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