RS Vwgh 2019/11/12 Ra 2019/16/0185

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0015 B 25. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160185.L01

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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