TE Vwgh Beschluss 2019/11/12 Ra 2019/16/0181

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des Finanzamtes Graz-Stadt gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. Juli 2019, Zl. RV/2100202/2019, betreffend Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: S M in G, vertreten durch die Eberl Brandstätter Steuerberatung GmbH in 8010 Graz, Burgring 22), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 29. Juni2018 wies das Finanzamt Graz-Stadt einen Antrag der Mitbeteiligten auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn S für den Zeitraum Februar bis September 2018 ab. 2 Die dagegen mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. November 2018 als unbegründet ab, wogegen die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 einen Vorlageantrag einbrachte.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge, hob den bekämpften Bescheid des Finanzsamtes ersatzlos auf und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Finanzamtes Graz-Stadt legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Das Finanzamt trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor:

"Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.07.2019, GZ. GZ. RV/2100202/2019, hat dieses ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig sei, da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliege, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0057; VwGH 19.06.2013, 2012/16/0088; VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018) nicht abweiche.

Die revisionswerbende Partei ist aber der Ansicht, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt teilweise nicht vergleichbar mit jenen aus den in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zitierten Erkenntnissen ist, weshalb die darin gezogenen Schlüsse auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar sind.

Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte Sachverhalte bei denen der frühestmögliche Zeitpunkt des Studienbeginns strittig war bisher eher streng (siehe VwGH vom 26.05.2011; GZ 2011/16/0057). Das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts weicht daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ab, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nach Ansicht des revisionswerbenden Finanzamtes zulässig."

8 Mit der Allgemeinheit der wiedergegebenen Formulierungen werden keine konkreten Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von welchen Aussagen der Rechtsprechung entfernt hätte (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0034). Die bloße Zitierung von Erkenntnissen nach Zahlen, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rechtsprechung einzugehen, reicht nicht aus (vgl. etwa VwGH 10.9.2018, Ra 2018/16/0134).

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 12. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160181.L00

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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