RS Vwgh 2019/11/12 Ra 2019/16/0168

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §275 Abs6

Rechtssatz

Aus dem Fragerecht nach § 275 Abs. 6 BAO ist kein Rechtsanspruch darauf abzuleiten, dass die Einvernahme beantragter Zeugen in der mündlichen Verhandlung stattfinden müsse oder dass vor der Verhandlung vorgenommene Einvernahmen zu wiederholen wären (vgl. VwGH 21.9.2016, 2013/13/0040, und Ritz, BAO6, § 275 Tz 8, sowie Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 275 Anm 21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160168.L03

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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