Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §275 Abs6Rechtssatz
Aus dem Fragerecht nach § 275 Abs. 6 BAO ist kein Rechtsanspruch darauf abzuleiten, dass die Einvernahme beantragter Zeugen in der mündlichen Verhandlung stattfinden müsse oder dass vor der Verhandlung vorgenommene Einvernahmen zu wiederholen wären (vgl. VwGH 21.9.2016, 2013/13/0040, und Ritz, BAO6, § 275 Tz 8, sowie Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 275 Anm 21).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160168.L03Im RIS seit
24.01.2020Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020