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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag BurgenlandNorm
BAO §275 Abs6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des R M in G, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Buchengasse 47/19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 17. Juli 2019, Zl. E G05/06/2018.003/065, betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Großhöflein; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis schrieb das Landesverwaltungsgericht Burgenland dem Revisionswerber als Eigentümer zweier näher genannter Grundstücke im Instanzenzug Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen, nämlich für die Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung, in näher angeführter Höhe vor und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hielt das Landesverwaltungsgericht Burgenland fest, die beiden in Rede stehenden Grundstücke seien als "Bauland-Wohngebiet" gewidmet und wiesen eine jeweils angeführte Länge der der Verkehrsfläche K.- Gasse nächstgelegenen Grundstücksgrenze auf. Die erstmalige Errichtung der Straßenbeleuchtung in der K.-Gasse habe Anfang der 1980er Jahre stattgefunden, wofür dem Revisionswerber keine Kostenbeiträge vorgeschrieben worden seien.
3 Zum Zustand dieser Anlage stellte das Verwaltungsgericht fest:
"Die alte Anlage war zum Zeitpunkt der nun getätigten Maßnahmen über 30 Jahre alt; sie wurde schon bei ihrer Errichtung nicht normgerecht ausgeführt und wies zum Zeitpunkt der Sanierung große Mängel auf. So waren die Kabel nicht in 70 cm frostfreier Tiefe, sondern teilweise nur 30 cm unter der Erde verlegt. Sie waren weder mit Abdeckplatten noch mit einem Schutzschlauch geschützt, es gab auch kein durchgängiges Warnband ‚Achtung Kabel' über den Kabeln. Die Kabelleitungen waren porös, bei der geringsten mechanischen Belastung bröckelte die Isolierung ab. Es waren in der (K.-Gasse) nur 4 mm2 Querschnittkabel verlegt. Bei den 4 mm2 Kabel war nur mehr eine Phase von drei Phasen in Betrieb. Es waren viele Muffen gesetzt. Im Bereich des Verteilers in der (F.-Gasse) ist es allein im Zeitraum zwischen Jänner und September 2012 zu zwei Versorgungsunterbrechungen aufgrund von schweren Kabelfehlern gekommen (so gab es im Nahbereich des Grundstücks des Bf. eine längere Störung von mind. drei Monate), wobei es bei solchen Schäden aus Erfahrung - wie der Sachverständige darlegte - anzunehmen ist, dass sich die Fehlerquote in den folgenden Jahren bis auf das Dreifache vermehren kann. Die Kofferleuchten waren innen so verschmutzt, dass sie trotz der Reinigungsversuche nur mehr 20 % des Lichtes durchließen. Das Abdeckglas war blind. Die Leuchten war auf nicht geerdeten Masten montiert, somit war kein Blitzschutz bzw. Potentialausgleich zwischen den Leuchten vorhanden. Laut alter (nicht datierter) Bestandsaufnahme der PEW (Pinkafelder E-Werke, jetzt Netz Burgenland GmbH) betrug bei den in der (K.- Gasse) vorhandenen Lichtpunkten die Masthöhe nur 6 m bzw. bei einem Mast nur 5 m. Ein Ausleger war gerade, bei den sonstigen Auslegern handelte es sich um Peitschenausleger. Als Leuchtmittel waren eine Hochdruck-Natriumdampflampe (NAV) und eine Quecksilberdampflampe (HQL) angebracht, bei den sonstigen Leuchtkörpern handelte es sich um Leuchtstoffröhren.
Ein Anlagenbuch gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 lag nicht vor. Die in der jeweils geltenden Elektroschutzverordnung geforderte wiederkehrende Überprüfung der Anlage (derzeit gemäß Elektroschutzverordnung 2012 für elektrische Anlagen alle fünf Jahre) wurde nicht durchgeführt."
4 Die vom Gemeinderat beschlossene Aufschließungsmaßnahme hinsichtlich der Straßenbeleuchtung sei im Jahr 2014 durchgeführt worden. Das damit betraute Elektrounternehmen habe der Gemeinde mit Schreiben vom 16. Juni 2015 bestätigt, dass u.a. in der K.- Gasse "die Ortsbeleuchtung an den Stellen, wo die neuen Masten sitzen, neu verkabelt und installiert" worden sei und dass die Anlage "ordnungsgemäß installiert" worden sei. "Bei der Überprüfung" seien "keine Mängel festgestellt" worden. Ein entsprechender Prüfbefund sei ebenfalls am 16. Juni 2015 ausgestellt worden.
5 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, folgende Arbeiten seien in der K.-Gasse durchgeführt worden:
"Die Altmasten wurden demontiert und wurden sieben Masten aus Stahl mit einer Lichtpunkthöhe von 7 m geliefert und aufgestellt. Als Beleuchtungskörper wurden einheitlich LED-Leuchten der Firma Innolumis, Type Nicole, angebracht, am Mast mit Kabelübergangskasten (KÜK) montiert und verkabelt.
Die Lichtpunktabstande wurden - nach Möglichkeit - reduziert. Die alten Langfeldleuchten hatten die minimal erforderliche Beleuchtungsstärke für 7 m Masten bei 41 m Lichtpunktabstand nicht erfüllt (siehe die der gutachterlichen Stellungnahme vom 11.09.2018 angeschlossenen Berechnungen der Firma Dialux, datiert mit 07.09.2018). Das nunmehr gewählte Leuchtmittel
(Firma Innolumis, Type Nicole) erfüllt bei einem Mastabstand von 41 m die notwendige Beleuchtungsstärke für Straßen dieser Kategorie (Siedlungsgassen) (siehe die Berechnungen der Firma Innolumis vom 28.07.2014, wobei angemerkt wird, dass es sich bei der dort angeführten ‚(B.-Gasse)' um die ‚(K.-Gasse)' handelt, diese wurde umbenannt). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass im Einzelfall der Lichtpunktabstand den der Berechnung zugrunde gelegten Wert von 41 m überschreiten kann, was auch tatsächlich der Fall ist, wie es die Angaben des Bf. zeigen (siehe seine am 28.05.2019 übermittelte Stellungnahme). Wie der Sachverständige dazu bereits in der Verhandlung vom 01.02.2019 erläuterte, kann dies durch örtlichen Gegebenheiten bedingt sein, so ist beispielsweise auf Einfahrten Rücksicht zu nehmen. Die Leuchtköpfe wurden in der (K.-Gasse) schutzisoliert montiert und weisen nun die Schutzklasse SK II (doppelte bzw. verstärkte Isolation ohne Schutzleiter) auf.
Die (K.-Gasse) wurde aufgegraben und mit 10 mm2 Cu-Kabel neu verkabelt. Überdies wurden die Masten über ein 35 mm2 Cu-Seil als Potentialausgleich (Erderseil) verbunden und somit geerdet.
Wie bereits festgestellt, wurden alle Maste erneuert, wobei nicht geklärt werden konnte, bei wie vielen Masten auch die Mastfundamente/Mastverankerungen neu gesetzt wurden. Dies ist für die vorliegende Beurteilung aber nicht entscheidungswesentlich, sodass sich diesbezügliche weitere Erhebungen erübrigten.
Abgesehen vom Verteilergehäuse wurden sämtliche Verteilereinbauten erneuert. Es wurden für den ‚Stromkreis (K.- Gasse)' ein Fehlerstromschutzschalter (FI) als Isolationsüberwachung, ein 3x1 pol-LS (Sicherung) und ein gemeinsamer Überspannungsleiter (Blitzschutz) montiert."
6 Nach einer ausführlichen Beweiswürdigung, in welcher sich das Verwaltungsgericht u.a. auf Ausführungen eines Sachverständigen, auf Berechnungen einer Firma Dialux, auf eine Bestandsaufnahme der Pinkafelder E-Werke, jetzt Netz Burgenland GmbH und auf Informationen des Kuratoriums für Elektrotechnik in einer näher angeführten Information stützte, gab das Verwaltungsgericht die rechtlichen Bestimmungen wieder, welche dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde lägen, nämlich § 9 des Burgenländischen Baugesetzes und die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Großhöflein vom 15. Dezember 2011 über die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde.
7 Rechtlich hielt das Verwaltungsgericht u.a. fest, beim in § 9 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes enthaltenen, im Gesetz nicht definierten Begriff der Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung komme es darauf an, dass die vorgenommene Umgestaltung derart weitgehend sei, dass sie in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht einer (neuerlichen) Herstellung (also einer Errichtung einer neuen Straßenbeleuchtung) gleichkomme. Eine bloße Sanierung und allenfalls eine mit jeder Sanierung verbundene Erneuerung (wie etwa der Einsatz anderer Leuchtmittel, die Beseitigung von Rostschäden, der Austausch einzelner verrosteter Masten) und damit die Ausbesserung reiche nicht aus, sondern die Umgestaltung müsse derart weitgehend sein, dass sie der Herstellung einer neuen Anlage nur unter vernachlässigbarer Verwendung bestehender Anlageteile (wie beispielsweise der Verankerung der Masten) entspreche.
8 Unter Zusammenfassung der bereits getroffenen Feststellungen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die geschilderten Maßnahmen zeigten, es handle sich bei der neuen Anlage tatsächlich um eine neue eigenständige und umfassend verbesserte Anlage (neues 10 mm2 Kupferkabel, Schutzisolierung, Nullung mit Zusatzschutz, Erderseil mit Potenzialausgleich, höhere Masten, bessere Ausleuchtung). Daran ändere auch der Umstand nichts, dass von der alten Anlage das Verteilergehäuse und (teilweise) die Mastfundamente weiterverwendet worden seien.
9 Aus dem von einem konzessionierten Unternehmen für die neue Anlage bestätigten Prüfbefund im Sinne der ÖVE/ÖNORM E 8001-1 vom 16. Juni 2015 schloss das Verwaltungsgericht, dass die Anlage ordnungsgemäß errichtet worden sei.
10 Zur Notwendigkeit der Aufschließungsmaßnahme verwies das Verwaltungsgericht auf die zuvor getroffenen Feststellungen zum Zustand der alten Anlage. Abgesehen vom Alter der in Rede stehenden Anlage sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Sachverständige zum Schluss gekommen sei, die Anlage sei tatsächlich elektro- und lichttechnisch verbraucht und wirtschaftlich nicht mehr sanierbar. Im Schrifttum werde für elektrische Anlagen aufgrund ihrer Alterung (Klemmverbindungen, Isolierstoffe, mechanisch bewegte Teile) von einer technischen Lebensdauer von höchstens 30 Jahren ausgegangen. Auch seien Versorgungsunterbrechungen auf Grund schwerer Kabelfehler, wobei die Fehlerquote in den folgenden Jahren sich bis auf das Dreifache vermehren könne, zu berücksichtigen. Maßnahmen des Fehlerschutzes wie etwa Nullung, FI-Schutzschaltung, Isolationsüberwachungssystem,
Schutzisolierung seien bei der alten Anlage nicht vorhanden gewesen.
11 Schließlich setzte sich das Verwaltungsgericht mit im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen des Revisionswerbers auseinander.
12 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
13 Gemäß § 9 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 (im Folgenden: BauG) hat die Gemeinde die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen. 14 Die Gemeinden werden mit § 9 Abs. 2 Z 2 BauG ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten u.a. zu einer Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung zu erheben, soweit diese frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist oder für die bisherige Herstellung noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden. Die streitgegenständlichen Kostenbeiträge wurden auf der Grundlage der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Großhöflein vom 15. Dezember 2011 über die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde vorgeschrieben.
15 Der in § 9 Abs. 1 BauG enthaltene Begriff der "Wiederherstellung" der Straßenbeleuchtung ist im Gesetz (und auch in der erwähnten Verordnung) nicht definiert. Nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes ist dafür erforderlich, dass es zuvor schon eine Anlage zur Beleuchtung der Straße gab. Nicht zwingend erforderlich ist, dass diese vor der Aufschließungsmaßnahme funktionsuntüchtig gewesen wäre; es kommt vielmehr darauf an, ob die vorgenommene Umgestaltung derart weitgehend ist, dass sie in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht einer (neuerlichen) Herstellung gleichkommt (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/17/0453). Vom § 9 BauG erfasst sind ausschließlich notwendige Aufschließungsmaßnahmen. Dazu ist nach der Rechtsprechung der tatsächliche Umfang der konkret durchgeführten Maßnahmen in Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Wiederherstellung in den einzelnen Gebieten einer Gemeinde festzustellen (vgl. abermals VwGH 26.5.2014, 2012/17/0453).
16 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet; sie setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze voraus (vgl. für viele VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082). Dazu hat der Revisionswerber auch die Relevanz des gerügten Verfahrensfehlers darzulegen (vgl. etwa VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0060, und VwGH 15.9.2016, Ra 2015/15/0024).
Zu einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung führt eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung nur dann, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. abermals VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082).
18 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision enthält in acht mit - teils rhetorischen - Fragen überschriebenen Punkten den Vorwurf verschiedener Verfahrensfehler des Landesverwaltungsgerichtes.
19 Unter Punkt 1 rügt der Revisionswerber, das Landesverwaltungsgericht habe "von der Beischaffung von Unterlagen, die die Bf am 18.1.2019 per E-Mail zum Beweis der nur teilweisen Durchführung von Grabungsarbeiten" in der W.-Gasse und der K.-Gasse beantragt hätten, abgesehen."
20 Tatsächlich ist dem in den vorgelegten Akten des Verfahrens enthaltenen Ausdruck des E-Mails kein Beweisthema zu entnehmen. Darin wird von einem W.H. mit einer Anschrift in der W.-Gasse und vom Revisionswerber lediglich der Wunsch auf Akteneinsicht ("Zusendung von Unterlagen") geäußert.
21 Unter Punkt 2 moniert der Revisionswerber, das Landesverwaltungsgericht habe zwei näher genannte Zeugen nicht in einer mündlichen Verhandlung einvernommen.
22 Demgegenüber ist aus dem Fragerecht nach § 275 Abs. 6 BAO kein Rechtsanspruch darauf abzuleiten, dass die Einvernahme beantragter Zeugen in der mündlichen Verhandlung stattfinden müsse oder dass vor der Verhandlung vorgenommene Einvernahmen zu wiederholen wären (vgl. VwGH 21.9.2016, 2013/13/0040, und Ritz, BAO6, § 275 Tz 8, sowie Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 275 Anm 21). 23 Die Hinweise auf Art. 6 Abs. 1 der EMRK und auf Art. 47 GRC verfangen dabei nicht, denn weder handelt es sich beim in Rede stehenden Abgabenverfahren um die Geltendmachung von civil rights im Sinn der EMRK noch zeigt der Revisionswerber einen Unionsrechtsbezug auf, der zur Anwendung des Art. 47 GRC führen könnte.
24 Unter Punkt 3 rügt der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht habe trotz widersprüchlicher Beweislage hinsichtlich der Abstände der Lichtmasten in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 29. April 2019 und den Angaben des Revisionswerbers vom 28. Mai 2019 keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht ohnehin von dem vom Revisionswerber behaupteten Sachverhalt (Abstände der Lichtmasten) ausgegangen ist (Seite 42 des angefochtenen Erkenntnisses).
25 Unter Punkt 4 vermisst der Revisionswerber von Amts wegen vorzunehmende Ermittlungstätigkeiten im Hinblick auf Grabungsarbeiten in der K.-Gasse. Welches Beweisanbot er in dem von ihm im auch dazu angeführten E-Mail vom 18. Jänner 2019 und in der von ihm erwähnten Stellungnahme vom 30. Jänner 2019 in diese Richtung gestellt hätte, erwähnt er nicht. Mit dem Fehlen zusätzlicher, vom Revisionswerber nicht beantragter Ermittlungstätigkeiten und Beweise kann die sonst schlüssige Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die zu den Feststellungen betreffend die Grabungsarbeiten in der K.-Gasse geführt hat, nicht erfolgreich bekämpft werden.
26 Unter Punkt 5 wirft der Revisionswerber dem Landesverwaltungsgericht vor, es habe gegen die Denkgesetze und menschliche Erfahrung verstoßen, wenn es festgestellt habe, "Die alte Anlage ..., sie wurde schon bei ihrer Errichtung nicht normgerecht ausgeführt". Die Einhaltung einer im Zeitpunkt der seinerzeitigen Errichtung geltenden Norm sei nicht geprüft worden. Lediglich die Einhaltung der aktuellen ÖNORM EN 13201 sei geprüft worden. Aus der Nichterfüllung einer heute geltenden Norm könne nicht auf die Nichterfüllung einer früheren Norm geschlossen werden.
27 Dabei vernachlässigt der Revisionswerber, dass das Landesverwaltungsgericht mit den von ihm zitierten Ausführungen den Zustand der alten Anlage bewertet hat, jedoch die Notwendigkeit der Wiederherstellung nicht allein damit, sondern aus der Beschreibung des Zustandes der alten Anlage begründet hat, es sich sohin lediglich um eine Alternativbegründung handelt, welche erst entscheidend wäre, wenn die Primärbegründung nicht zum Tragen käme.
28 Unter Punkt 6 vermisst der Revisionswerber eine Prüfung und Feststellungen zur wirtschaftlichen Hinsicht der Umgestaltung der Straßenbeleuchtung, welche sich durchaus auf den Seiten 42 und 43 des angefochtenen Erkenntnisses finden. Dass die festgestellte Umgestaltung auch in wirtschaftlicher Hinsicht im konkreten Fall einer (neuerlichen) Herstellung gleichkomme, ist ein Schluss, welchen das Verwaltungsgericht aus eben diesen getroffenen Feststellungen gezogen hat und welchem keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
29 Unter Punkt 7 moniert der Revisionswerber, das Landesverwaltungsgericht habe eine notwendige vollumfängliche Erneuerung (Kabelmasten und Leuchten) konstatiert, aber zur Feststellung, dass alle Masten erneuert worden seien, keine Feststellung zum Zustand der Masten vor deren Ersetzung getroffen. Die objektive Notwendigkeit der Erneuerung aller Masten sei nicht geprüft worden. Während der Sachverständige in einem Gutachten geschrieben habe, die alten Masten seien rostig, seien in Aufzeichnungen der Pinkafelder Elektrizitätswerke, nunmehr Netz Burgenland, der Zustand der Masten in der K.-Gasse mit "OK" bewertet worden.
30 Die Rüge des Widerspruchs geht ins Leere, denn das Landesverwaltungsgericht hat keine Feststellungen zum Zustand der Masten getroffen. Ob im Zusammenhang mit den übrigen Maßnahmen der Ersatz lediglich eines (welchen Umfang auch immer erreichenden) Teiles der Masten oder erst aller Masten dazu führt, dass bei einem konkreten Vorhaben von einer neuerlichen Herstellung der Straßenbeleuchtung gesprochen werden kann, ist eine Frage, deren Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus geht.
31 Unter Punkt 8 wendet sich der Revisionswerber gegen das eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom 11. September 2018, welches hinsichtlich des Zustandes der (alten) Masten widersprüchlich sei. Das Gutachten sei auch in weiteren Punkten widersprüchlich. Daher hätten Einwendungen gegen das Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene gestellt werden müssen. Dennoch habe das Landesverwaltungsgericht den berechtigten Einwänden des Revisionswerbers kein Gewicht beigemessen. 32 Welche konkreten Einwendungen der Revisionswerber in welchem Stadium des Verfahrens vorgebracht hätte und welche Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis konkret damit bekämpft werden, bleibt offen. 33 Nach den verfahrensrechtlichen Ausführungen wirft der Revisionswerber unter Punkt 9 die Frage auf, ob eine nicht normgemäße Maßnahme eine notwendige Aufschließungsmaßnahme im Sinn des § 9 Abs. 1 BauG sein könne. Das Landesverwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Ausführung der Anlage K.-Gasse nach der Wiederherstellung normgerecht erfolgt sei, insbesondere bei Zugrundelegung der Beleuchtungsklasse P5 der ÖNORM 13201. 34 Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt (vgl. VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244). Ob eine Baumaßnahme (wie im Revisionsfall die Wiederherstellung einer Straßenbeleuchtung) einer bestimmten ÖNORM entsprechend ausgeführt wurde, ist eine Sachverhaltsfrage (vgl. etwa "zum Stand der Technik" VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0177). Das Landesverwaltungsgericht ist, sich auf einen Prüfbefund vom 16. Juni 2015 stützend, davon ausgegangen, dass die Anlage "ordnungsgemäß errichtet und aufgrund der durchgeführten Probung und Messung für in Ordnung befunden" worden sei. Dass der Revisionswerber die Sachverhaltsbehauptung, die in Rede stehende Wiederherstellung sei nicht normgerecht ausgeführt gewesen, im Verwaltungsverfahren oder vor dem Verwaltungsgericht erhoben hätte, behauptet er in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht.
35 Damit wirft der Revisionswerber insgesamt keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
36 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2019
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160168.L00Im RIS seit
24.01.2020Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020