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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Rechtssatz
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rechtsmittel (unabhängig von der gewählten Bezeichnung) gesetzlich nicht vorgesehen; eine Weiterleitung eines solchen Rechtsmittels an den Verfassungsgerichtshof ist ebenso gesetzlich nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160158.L01Im RIS seit
24.01.2020Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020